Zum
anwaltlichen Werberecht
Die
2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat sich
in einer Entscheidung erneut mit der Beurteilung von Werbemaßnahmen
durch die Berufsgerichte befasst. Die Beschwerdeführer (Bf) - Rechtsanwälte
- waren wegen der Gestaltung einer Werbeanzeige und eines Internetauftritts
mit einer Geldbuße und einem Verweis belegt worden.
Der
Anwaltsgerichtshof sah in der Selbstdarstellung der Bf eine Verletzung
der anwaltlichen Pflichten, da sie Merkmale reklamehafter Anpreisung
enthalte. Die Einzelheiten der kritisierten Selbsteinschätzung sind
in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts dargestellt. Insbesondere
waren eine Anfahrtsskizze zum Büro der Bf im Internet unter der Überschrift
"So kommen Sie zu Ihrem Recht", die Behauptung regelmäßiger
Fortbildung der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte und die Überschrift
"Umfassende Rechtsberatung" in der Zeitungsanzeige beanstandet
worden.
Die
Kammer hat die Verurteilung aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung zurückverwiesen.
Zur
Begründung führt sie im wesentlichen aus: Der Anwaltsgerichtshof hat
die den Rechtsanwälten eröffnete, in Art. 12 GG wurzelnde Werbefreiheit
verkannt. Die Kammer verweist insoweit auf das BGH-Urteil vom 1. März
2001 (abgedruckt in NJW 2001, 2087). Auch ist eine Anzeige, die informativ
sowie formal und inhaltlich angemessen gestaltet ist und keinen Irrtum
erregt, dem Rechtsanwalt grundsätzlich erlaubt. Insofern hätte der
Anwaltsgerichtshof überprüfen müssen, ob die beanstandeten Selbstdarstellungen
diesen Kriterien entsprechen. Die Bf haben in der mit "Umfassende
Rechtsberatung" überschriebenen Zeitungsanzeige insgesamt neun
Anwälte mit je zwei Interessenschwerpunkten aufgeführt. Jeder Interessenschwerpunkt
tritt nur einmal auf. Hierdurch wird der Eindruck einer umfassenden
Beratungskompetenz vermittelt, die in dieser Form nicht selbstverständlich
in jeder Kanzlei anzutreffen ist. Ist die Aussage richtig, ist sie
von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt. Die Angabe von Interessenschwerpunkten
reicht als Nachweis für umfassende Kompetenz aber nicht aus. Nach
der Berufsordnung für Rechtsanwälte können Interessenschwerpunkte
allein auf der Grundlage angegeben werden, dass der betreffende Rechtsanwalt
sich für das Gebiet "interessiert".
Voraussetzungen
- sei es in Gestalt von Berufserfahrung, besonderen Kenntnissen oder
vertiefter wissenschaftlicher Beschäftigung - normiert die Berufsordnung
nicht. Insoweit sieht die Kammer durchaus die Gefahr einer unzulässigen,
nämlich übertriebenen und irreführenden Anpreisung durch Angabe der
Interessenschwerpunkte. Dies könnte jedenfalls vom betroffenen Publikum
so empfunden werden, wenn es erführe, dass die Aufzählung im Belieben
des Anbieters steht. Diese den Belangen einer geordneten Rechtspflege
zuwiderlaufende Wirkung beruht aber weniger auf der beanstandeten
Passage in der Anzeige der (Bf), als auf der unzulänglichen Regelung
der Interessenschwerpunkte in der Berufsordnung für Rechtsanwälte.
Der Anwaltsgerichtshof wird sich mit dieser Frage erneut zu befassen
haben; ob die Berufsordnung verfassungsrechtlichen und gesetzlichen
Vorgaben entspricht kann er selbst entscheiden.
Die
Kammer hat darüber hinaus erneut klargestellt, dass eine Werbung -
hier der Internetauftritt - nicht dadurch unzulässig wird, dass sie
vom gewohnten Bild abweicht. Auch Ironie und Sprachwitz in werbenden
Anzeigen müssen grundrechtsfreundlich erkannt und können nicht automatisch
als unzulässige Anpreisung interpretiert werden.
Beschluss vom 12. September 2001 - Az. 1 BvR
2265/00 - Karlsruhe, den 26. September 2001