BGH: Bundesgerichtshof
läßt Anwalts-Hotline zu
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, daß weder das Rechtsberatungsgesetz noch das anwaltliche
Berufs- und Gebührenrecht einer telefonischen Rechtsauskunft durch
Anwälte über eine 0190er-Nummer entgegenstehen.
Der Bundesgerichtshof
hatte in zwei Verfahren zu entscheiden, in denen die Betreiberin einer
Anwalts-Hotline einmal von einer Rechtsanwaltskammer und einmal von
einer Münchener Anwaltssozietät auf Unterlassung in Anspruch genommen
worden war. Die Beklagte ist eine GmbH, die für einen telefonischen
Rechtsberatungsdienst auch am Wochenende und außerhalb üblicher Geschäftszeiten
wirbt. Rechtsfragen – so die Werbung – müßten nicht unbedingt in einer
Kanzlei besprochen werden; häufig reiche schon ein kurzes Telefongespräch
mit einem Rechtsanwalt. In einem der beiden Fälle hatte die Beklagte
mit zehn 0190er-Nummern für verschiedene Rechtsgebiete geworben. Wählte
man eine dieser Nummern, antwortete ein Rechtsanwalt, der in dem betreffenden
Gebiet einen Interessenschwerpunkt hatte. Im anderen Fall gab es nur
eine Nummer für alle Rechtsgebiete. In der Werbung war ferner darauf
hingewiesen worden, daß der Anruf 3,60 DM pro Minute koste. Diese
Gebühren werden über die Deutsche Telekom eingezogen, die einen Anteil
von 2,48 DM (zzgl. MwSt.) an die Beklagte ausbezahlt. Die Beklagte
leitet diese Gesprächsgebühren an den jeweiligen Rechtsanwalt als
Vergütung für seine anwaltliche Leistung weiter. Die Beklagte erhält
von den beteiligten Rechtsanwälten eine monatliche Pauschale sowie
einen bestimmten Betrag für jede Zeiteinheit von dreieinhalb oder
vier Stunden. Hat ein Anwalt einen solchen Zeitblock bei der Beklagten
gebucht, werden alle in dieser Zeit über die fragliche 0190er-Nummer
eingehenden Gespräche unmittelbar an ihn weitergeleitet.
In beiden Fällen
hatten die Oberlandesgerichte – das Kammergericht in Berlin und das
OLG München – ein Verbot ausgesprochen, allerdings mit unterschiedlichen
Begründungen: Das Kammergericht sah in dem Angebot der Beklagten einen
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Durch den Anruf komme ein
Vertrag zwischen dem Anrufer und der Beklagten zustande. Die Beklagte
verspreche eine Rechtsberatung, die nur Rechtsanwälte erbringen dürften;
ihr Verhalten verstoße daher gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das
OLG München hatte das Angebot verboten, weil die Vereinbarung der
Zeitvergütung gegen geltendes Gebührenrecht verstoße. Der Bundesgerichtshof
hat beide Einwände nicht gelten lassen und hat die Klage in beiden
Fällen abgewiesen. Richtig sei, daß eine Beratung durch die beklagte
GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Mit dieser komme aber
kein Beratungsvertrag zustande. Der Anrufer schließe mit dem Rechtsanwalt
als seinem Gesprächspartner und Ratgeber den Vertrag. Die Anrufer
seien an einem Kontakt zu einem Rechtsanwalt interessiert. Daher spreche
alles dafür, daß das in der Herstellung der Gesprächsverbindung liegende
Angebot zum Abschluß eines Vertrages an den Rechtsanwalt gerichtet
sei, der das Gespräch entgegennehme. Auch die gebührenrechtlichen
Bedenken des OLG München hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt.
Zwar sehe die Gebührenordnung für den Regelfall eine streitwertabhängige
Vergütung vor. In außergerichtlichen Angelegenheiten sei aber auch
die Vereinbarung von Zeitvergütungen zulässig. In den meisten Fällen
liege eine Gebührenunterschreitung vor, die berufsrechtlich nicht
zu beanstanden sei. Die Gebührenüberschreitung, zu der es bei niedrigen
Gegenstandswerten ab einer Gesprächsdauer von zehn Minuten kommen
könne, sei berufsrechtlich unbedenklich, wenn der Mandant darüber
informiert sei, daß die vereinbarte Zeitvergütung zu einer höheren
als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung führe. Es könne nicht angenommen
werden, daß die Rechtsbeartung über die 0190er-Nummern zu einer systematischen
Mißachtung der Gebührenordnung führe oder darauf angelegt sei, daß
der beratende Rechtsanwalt seine beruflichen Pflichten verletze.
Das in Rede stehende
System berge Risiken hinsichtlich der Qualität der anwaltlichen Beratungsleistung.
Es bestehe die Gefahr, daß dem Anwalt bei der gebührenpflichtigen
telefonischen Beratung nicht immer alle Umstände des Sachverhalts
mitgeteilt werden und ohne das häufig notwendige gründliche Studium
des Gesetzestexts oder eines Kommentars zu kurz kommen. Diese Gefahr
könne jedoch ein generelles Verbot nicht rechtfertigen. Bei der Gesamtwürdigung
hat sich der Bundesgerichtshof auch veranlaßt gesehen, darauf hinzuweisen,
daß ein Bedarf der Bevölkerung an spontaner telefonischer Beratung
über Rechtsfragen des Alltags nicht zu verkennen sei.
Karlsruhe, den 27. September 2002