"Ein spezielles
Routing-System leitet Ihre Order, in wenigen Sekunden, direkt an
die Handelsplätze."
Auf
Seite 15 findet sich folgende Aussage:
"Wie
bei T-Online geben Sie Ihre Käufe und Verkäufe schnell und bequem
auf und senden sie in Sekunden direkt an die Börse."
Hinsichtlich
des YY-Phone-Broking findet sich auf Seite 16 folgende Aussage:
"Mit
XY-Phone-Broking erledigen Sie sämtliche Wertpapiergeschäfte schnell
und professionell - auch unterwegs. Sie agieren direkt im Börsensaal
- ohne Zeitverzögerung - und zu unschlagbaren Konditionen."
Vergleichbare
Aussagen finden sich in der Broschüre "Online an die Börsen
der Welt" auf Seite 15, 17 und 19.
Es
kann dahinstehen, ob es sich hierbei sogar um eine Garantie handelt,
d. h. um ein Versprechen eines sekundenschnellen Börsenzuganges
durch die Beklagte, bei deren Nichteinhaltung sie in jedem Fall
für den Schaden des Kunden einstehen will. Denn jedenfalls sind
die dargestellten Aussagen bzw. Zusagen der Beklagten Vertragsgrundlage
zwischen den Parteien für das Online-Broking bzw. Phone-Broking
geworden.
Unstreitig
hat die Beklagte die vertraglich zugesagte Weiterleitung der Order
des Klägers am 16.07.1998 um 8.18 Uhr nicht eingehalten. Ein Ankauf
von I-Aktien zum Kurs bei Handelsbeginn um 8.30 Uhr an der Börse
Berlin ist der Beklagten dadurch unmöglich geworden, daß die Order
des Klägers erst verspätet - zu welchem genauen Zeitpunkt ist nicht
vorgetragen - an die Börse Berlin weitergeleitet worden ist. Dadurch
konnte ein Aktienkauf zum Eröffnungskurs nicht mehr stattfinden.
Dieses nachträgliche Unmöglichwerden hat die Beklagte auch gemäß
§ 276 BGB zu vertreten. Wie der Kläger unbestritten vortrug, war
das technische System der Beklagten dem Kundenansturm nicht gewachsen,
durch das Versäumnis der Beklagten, dieses System auf die zahlenmäßige
Vervielfachung der Kundschaft aufzurüsten. Der Kläger trug des weiteren
unbestritten vor, daß das Phone-Broking-System der Beklagten um
den 16.07.1998 durch die Beklagte bzw. in deren Auftrag technisch
erweitert worden sei und daher Unregelmäßigkeiten der technischen
Anlage der Beklagten verständlich seien. Der Kläger erhob bereits
in der Klageschrift gegenüber der Beklagten den Verschuldensvorwurf.
Diesem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Bei der gegebenen
Sachlage, d. h. den Problemen in ihrem System, hätte es der Beklagten
oblegen, substantiiert dazu vorzutragen, daß ihr ein Verschuldensvorwurf,
d. h. wenigstens ein Vorwurf der Außerachtlassung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt nicht zu machen sei.
Soweit
die Beklagte sich auf die oben genannte Service-Garantie beruft,
steht dies einem Anspruch des Klägers im vorliegenden Verfahren
nicht entgegen. Zum einen dürfte diese Garantie eine Verschuldenshaftung
nicht ausschließen. Zum anderen hat die Beklagte nicht bewiesen,
daß konkret diese Service-Garantie Vertragsbestandteil geworden
ist. In dem vom Kläger vorgelegten "Wertpapier-Wegweiser"
ist die von der Beklagten angeführte Bestimmung nicht enthalten.
Die Beklagte, die einerseits die Zusendung der vom Kläger vorgelegten
Broschüren zusammen mit dessen Kontounterlagen an den Kläger nicht
bestreitet, hätte andererseits konkret dazu vortragen und Beweis
anbieten müssen, daß ihre "Service-Garantie" - möglicherweise
nachträglich - Vertragsbestandteil zwischen den Parteien geworden
ist.
Die
Nichtweiterleitung der Order des Klägers an die Börse ist auch kausal
für die Entstehung des vom Kläger geltend gemachten Schadens. Soweit
die Beklagte vorträgt, es sei nicht gewährleistet, daß überhaupt
Aufträge durchgeführt werden oder alle Aufträge zum Zuge kommen,
d. h. daß bestritten werde, daß die Börse in B. und einer der dort
tätigen Makler den Auftrag des Klägers vor 8.45 Uhr überhaupt angenommen
hätte, kann sie damit keinen Erfolg haben. Der Kläger hat unwidersprochen
- unter Bezugnahme auf den von der Beklagten vorgelegten Kursverlauf
"Reuters" - vorgetragen, daß die Anmerkung "b"
hinter den Kursen bedeutet, daß spätestens um 8.36 Uhr 500 Stück
der I-Aktie mit dem durch den Kläger eingeklagten Kurs von 239,00
DM tatsächlich gehandelt worden sind. Danach wurden in der Zeit
von 8.36 Uhr bis 8.38 Uhr insgesamt 2.214 Aktien mit einem Kurs
von 239,00 DM gehandelt, des weiteren 321 Aktien mit einem Kurs
von 238,00 DM und 150 Aktien mit einem Kurs von 234,00 DM.
2.
Die Höhe des dem Kläger zu ersetzenden Schadens beträgt 12.027,60
DM.
Unstreitig
betrug der Kurs der I-Aktie am 16.07.1998 zu Handelsbeginn 244,00
DM. Soweit der Kläger sich im Rechtstreit unter Bezugnahme auf die
von der Beklagten vorgelegte Kursmaklertabelle auf einen Kurs von
239,00 DM bezieht, der um 8.36 Uhr gehandelt wurde, kann dieser
nicht zur Grundlage seines Schadenersatzanspruches gemacht werden.
Die Kursmaklertabelle wurde von der Beklagten vorgelegt, um den
Kursstand um 8.47 Uhr mit 268,00 DM nachzuweisen, nicht jedoch um
den Anfangskurs um 8.30 Uhr bzw. 8.31 Uhr darzulegen. Für die Kammer
ist aufgrund Vorlage der Kursmaklertabelle nicht ersichtlich, ob
die unterste Zeile der Tabelle, die den Kurs um 8.36 Uhr mit 234,00
DM ausweist, tatsächlich den ersten an diesem Tag gehandelten Kurs
darstellt, oder ob bereits vorher Kurse ausgehandelt worden sind,
die möglicherweise nicht auf der Tabelle mit abgedruckt wurden.
Es ist deshalb von dem vom Kläger bereits in der Klage bezeichneten
Kurs von 244,00 DM auszugehen, den die Beklagte im Schriftsatz vom
15.02.1999 auch bestätigt hat.
Für
den Kauf von 500 I-Aktien zu je 244,00 DM wären dem Kläger folgende
Kosten entstanden:
Kurswert:....................122.000,00
DM
Provision 1,5 Promille:........183,00 DM
Courtage 0,8 Promille:..........97,60 DM
eigene Spesen:....................13,00 DM
Gesamtkosten:............122.293,60
DM.
Aus
der Differenz zum tatsächlich berechneten Kurs ergibt sich der dem
Kläger zu ersetzende Schaden.
Urteil
des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom
19.05.1999, Az. 14 O 9971/98 (rechtskräftig)