Landgericht Düsseldorf
bestätigt einstweilige Verfügungen gegen C&A
und erlässt Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 1 Mio. €
Durch Urteile vom heutigen Tage hat das Landgericht Düsseldorf
(4. Kammer für Handelssachen) die beiden einstweiligen Verfügungen
bestätigt, die am 2. Januar 2002 gegen die Firma C&A wegen der
Gewährung eines Rabatts von 20 % für Kartenzahler im Rahmen der Währungsumstellung
erlassen worden sind. Zugleich hat die Kammer gegen C&A wegen
Verstoßes gegen die beiden einstweiligen Verfügungen zwei Ordnungsgelder
in Höhe von jeweils 400.000,00 € sowie wegen Verstoßes gegen eine
weitere einstweilige Verfügung vom 3. Januar 2002 ein Ordnungsgeld
in Höhe von 200.000,00 € festgesetzt.
Durch die beiden einstweiligen Verfügungen vom 2. Januar 2002,
die auf Antrag des Vereins zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs aus
Düsseldorf sowie der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
aus Bad Homburg ergingen, wurde C&A untersagt im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen:
„Bargeldlos einfach: der Euro-Service von C&A 20 % Rabatt
bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte. Der C&A Euro-Service: 2.1.
– 5.1.2002“
und/oder einen so angekündigten Verkauf durchzuführen.
Die Antragsteller waren der Ansicht, das Verhalten von C&A
verstoße unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens gegen
§ 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da der angekündigte
Rabatt bei weitem die Grenzen der Aufmerksamkeitswerbung im Bekleidungshandel
übersteige. Außerdem sei die Vorschrift des § 7 Abs. 1 UWG verletzt,
durch die Sonderverkaufsveranstaltungen im Einzelhandel verboten werden.
C&A machte u.a. geltend, ein Verstoß gegen das UWG sei
nicht gegeben. Insbesondere sei § 7 UWG nach Aufhebung des Rabattgesetzes
auf reine Rabattveranstaltungen nicht mehr anwendbar. Auch sei die
Werbung für die Aktion nicht übertrieben gewesen, da die gewaltige
öffentliche Aufmerksamkeit erst durch das von den Antragstellern erwirkte
Verbot entstanden sei.
Das Gericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt
begründet:
Bei der von C&A in dem Zeitraum vom 2. Januar bis zum 5.
Januar 2002 durchgeführten „Euro-Service“-Aktion handele es sich um
eine wettbewerbswidrige Sonderveranstaltung gemäß § 7 Abs. 1 UWG,
da sämtliche Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift gegeben seien.
Es handele sich auch nicht um einen – nach § 7 Abs. 3 UWG erlaubten
– Schlussverkauf, da die Preise nach dem 5. Januar 2002 wieder erhöht
und erst zum Beginn der Schlussverkaufsphase (letzter Montag im Januar)
wieder gesenkt worden seien. Die von C&A durchgeführte Aktion
habe auch den Zweck gehabt, den Warenabsatz zu beschleunigen. Denn
nach der von C&A nicht qualifiziert bestrittenen Behauptung der
Antragsteller habe die durch die Aktion bewirkte Umsatzsteigerung
172 % betragen. Die von C&A vertretene Rechtsaufassung, dass die
Aufhebung des Rabattgesetzes eine gesetzgeberische Bewertung beinhalte,
wonach die Gewährung von Preisnachlässen generell freigegeben sei
und daher auch Preisnachlässe im Zusammenhang mit der Vorschrift des
§ 7 Abs. 1 UWG in jedem Falle zulässig seien, sei unzutreffend. Die
Aufhebung des Rabattgesetzes ziele nämlich nicht auf die völlige Freigabe
jeglicher Rabattgewährung ab. Vielmehr sei man bei Abschaffung des
Rabattgesetzes davon ausgegangen, dass die berechtigten Interessen
der Verbraucher und der Mitbewerber weiterhin durch die Bestimmungen
des UWG gewahrt werden sollen. Der Gesetzgeber habe also keineswegs
völlig auf einen Schutz des Verbrauchers im Zusammenhang mit der Gewährung
von Rabatten verzichten wollen. Da § 7 Abs. 1 UWG nicht abgeschafft
worden sei, gelte die Vorschrift fort und sei von den Gerichten anzuwenden.
Das Gericht hat gegen C&A zudem auf Antrag der beiden Antragsteller
wegen jeweils zweier Verstöße gegen die einstweiligen Verfügungen
vom 2. Januar 2002 Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 400.000,00 €
(insgesamt also 800.000,00 €) festgesetzt. Für die Höhe der Ordnungsgelder
war u.a. ausschlaggebend, dass C&A während der Aktion eine erhebliche
Umsatzsteigerung erzielt und zumindest in einem Fall vorsätzlich gegen
das gerichtliche Verbot verstoßen habe. Ein weiteres Ordnungsgeld
in Höhe von 200.000,00 € wurde festgesetzt, weil C&A gegen eine
einstweilige Verfügung vom 3. Januar 2002 verstoßen hatte, durch die
dem Unternehmen untersagt worden war, den Rabatt in Höhe von 20 %
auch im Falle der Barzahlung zu gewähren. Gegen diese einstweilige
Verfügung hat C&A ebenfalls Wi-derspruch eingelegt, über den am
8. Mai 2002 mündlich verhandelt werden wird (9.30 Uhr, Saal R 275).
Die festgesetzten Ordnungsgelder fließen – wenn die Ord-nungsgeldbeschlüsse
rechtskräftig werden - der Staatskasse zu.
Der Vorsitzende der 4. Kammer für Handelssachen – Vorsitzender
Richter am Land-gericht Dr. Horst Butz – hat im Rahmen der mündlichen
Urteilsverkündung darauf hingewiesen, dass die in der Öffentlichkeit
geführte Diskussion über die Berechtigung des Verbots der Aktion keinen
Einfluss auf die Entscheidung der Gerichte ha-ben könne. Die Vorschriften,
aus denen sich das Verbot ergebe, seien noch in Kraft und daher von
den Gerichten zu beachten. Es sei ausschließlich Sache des Gesetzgebers,
darüber zu entscheiden, ob derartige Veranstaltungen in Zukunft erlaubt
sein sollen.
- Urteile und Beschlüsse vom 27. März 2002 34 O 13/02, 34 O
14/02, 34 O 30/02
Düsseldorf, den 27. März 2002