Untersagung
der Internetadresse unter der Domain Deutschland.de aus §§ 823 Abs.
1, 12 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB; Aufhebung einer einstweiligen
Verfügung mangels Anordnungsgrund
Urteil des LG
Berlin vom 24.05.2000 – Az.: 23 O 158/00
Landgericht Berlin
Geschäftsnummer: 23.O.158/00
Verkündet am: 24. Mai 2000
Im
Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Bundesrepublik
Deutschland, ...
Verfügungsklägerin,
gegen
...
Verfügungsbeklagte,
hat
die Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg),
Tegeler Weg 17/21, auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2000
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Seeburg, den Richter
am Landgericht Dethloff und den Richter Kleber
für Recht erkannt:
- Die einstweilige
Verfügung vom 17. Februar 2000- 16.0. 100/00 - wird aufgehoben und
der Antrag auf ihren Erlaß zurückgewiesen.
- Die Kosten
des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
- Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin
darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung
in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die
Parteien streiten sich über die Nutzung verschiedener Seiten im sogenannten
Internet, die unter Angabe eines bestimmten "Seitennamens"
angewählt werden können. Beim Internet handelt es sich um ein weltweites
Datennetzwerk. Um eine Verbindung zwischen den einzelnen Computern
(Rechnern) zu ermöglichen, die an das dezentrale Netzwerk angeschlossen
sind, ist es erforderlich, jedem Rechner, der ein eigenes Angebot
auf einer sogenannten Webpage (Seite) anbieten will, eine eindeutige
"Adresse" zuzuordnen.
Diese
sogenannte IP-Adresse besteht aus einer in 4 Untergruppen aufgeteilten
Zahlenkombination, der jedoch um eine einfachere Handhabung zu gewährleisten,
zusätzlich eine auf Buchstabenfolge beruhende Kennung, der sogenannte
Domain-Name, zugewiesen wird. Damit ist gewährleistet, daß die Verbindung
.zu einem anderen Rechner und die dort bereit gehaltenen Seiten nicht
nur bzw. nicht über eine vielstellige Zahl vorgenommen wird, sondern
lediglich dadurch, daß der sogenannte Domain-Name in den entsprechenden
Befehl eingegeben wird.
Der
vorstehend genannte Domain-Name wird weltweit aus mehreren hierarchischen
Ebenen gebildet. Dabei unterscheidet man zwei zwingend notwendige
Ebenen, den sogenannten Top Level Domain-Name und dem Second Level
Domain-Namen. Der Top Level Domain-Name steht für einen übergeordneten
Adressenraum im weltweit tätigen Internet. Er wird aus einem geographischen
Kürzel wie
- "de" (für "Deutschland")
-
"fr" (für "Frankreich")
-
"ch" (für "Schweiz")
oder aus einem gegnerischen Kürzel bestimmter häufiger und üblicher
Internet-Nutzer wie
- "com" (für "Commercial/Company") oder
-
"net" (für "Network Provider")
gebildet.
Der
vorstehend angesprochene Second Level Domain-Name steht für den einzelnen
an das Internet angeschlossenen Rechner. Er kann von dem Inhaber oder
Betreiber des Rechners frei gewählt werden. Da eine Individualisierung
aller Internet-Benutzer voraussetzt, daß deren - elektronische Adresse
im Internet einmalig ist, ist die Wahl eines Domain-Namens allerdings
insofern eingeschränkt, als ein bereits vergebener Domain-Name nicht
noch einmal vergeben werden kann.
Alle
in Deutschland an das Internet angeschlossene Rechner sind üblicherweise
dem übergeordneten Bereich "de" zugeordnet. Die Adresse
von Domains, die den Rechnern in Deutschland zugehörig sind, besteht
aus mindestens einer zusätzlichen Buchstabengruppe, die durch einen
Punkt von dem nachgestellten Kürzel "de" abgetrennt wird.
Die Vergabe und Verwaltung der dem de-Bereich zugeordneten Domains
erfolgt durch den Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Network
Information Center in Karlsruhe (de-NIC e. G.). Dieses Informations-Center
überprüft entsprechend der Vergaberichtlinien, ob die von dem Benutzer
beantragten Adressen bereits vergeben sind, sofern dies nicht der
Fall ist, wird die Domain dem Antragsteller ohne weitere Prüfung zugeteilt.
Die
Antragsgegnerin hat sich bei der vorgenannten Vergabestelle die Domain-Adresse
http://Deutschland.de gesichert. Die Verfügungsbeklagte ist ein in
Frankfurt ansässiges Unternehmen, welches sich dem Betrieb eines elektronischen
Kaufhauses, der Bereitstellung von elektronischen Werbeträgern, dem
Verkauf von elektronisch angebotenen Produkten sowie der Bereitstellung
von Anschlüssel für internationalen Netzzugang widmet. Die Registrierung
der vorgenannten Domain-Adresse durch die Verfügungsbeklagte erfolgte
bereits im Jahre 1995, seit dieser Zeit nutzte die Verfügungsbeklagte
die vorgenannte Domain, ohne daß es zu Beanstandungen kam oder die
Verfügungsklägerin die Verwendung des Namens Deutschland.de untersagte.
Die
Verfügungsklägerin nahm zuletzt Anstoß an einzelnen unter der Domain
Deutschland+de von der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten
Seiten. Die Bundesregierung plant in Zusammenarbeit mit den weiteren
Verfassungsorganen und den Bundesländern unter der Adresse http.Deutschland.de
ein sogenanntes Internet-Portal einzurichten. Sinn und Zweck dieses
Portals soll es sein, auf einer zentralen Seite die Internet-Angebote
der verschiedenen Verfassungsorgane (Bundesregierung, Bundestag, Bundespräsident
und Bundesrat), der einzelnen Bundesministerien sowie der einzelnen
Bundesländer zu bündeln, um so dem interessierten Internet-Nutzer
einen möglichst zügigen Vorgang zu den einzelnen Angeboten zu ermöglichen.
Die beantragte Zuweisung der Domain http.Deutschland.de bei der hierfür
zuständigen Vergabestelle scheiterte an der bereits vollzogenen Eintragung
der Antragsgegnerin.
Die
Antragstellerin behauptet, daß sie erst seit dem 23. Dezember 1999
Kenntnis davon hat, daß die Verfügungsbeklagte unter der Domain Deutschland.de
ein Angebot von sexuellem Bildmaterial zur Nutzung im Internet bereit
halte, da dieses Angebot erst durch die im hiesigen Verfahren beauftragten
Prozeßbevollmächtigten unter dem 23. Dezember 1999 entdeckt wurden.
Die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte nutze kommerziell
die Domain Deutschland.de zum Angebot von Seiten mit sexuellem Bildmaterial.
Es fänden sich unter einzelnen Seiten Nacktdarstellungen und Darstellungen
sexuellen Inhalts. Die Verfügungsklägerin sieht sich durch die Verwendung
des Namens Deutschland.de in ihrem Namensrecht verletzt, da ein nicht
unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise unter dem Domain-Namen
Deutschland+de Informationen der Verfügungsklägerin erwarte. Der Verfügungsbeklagten
stehe insbesondere kein eigenes Recht an der Nutzung des Namens zu.
Deshalb benutze sie den Domain-Namen bösgläubig.
Auf
ihren am 17. Februar 2000 bei Gericht eingereichten Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung hat die Zivilkammer 16 zum Geschäftszeichen
16. O. 100/00 die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Wegen
des Inhalts der einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der
einstweiligen Verfügung vom 17. Februar 2000 Bezug genommen.
Die
Verfügungsklägerin beantragt,
die
einstweilige Verfügung vom 17. Februar 2000 zu bestätigen.
Die
Verfügungsbeklagte beantragt,
die
einstweilige Verfügung vom 17. Februar 2000 aufzuheben und den
Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.
Sie behauptet, sie halte unter dem Domain-Namen Deutschland.de einen
Hotelführer, einen Online-Stellenmarkt, eine Datenbank aller deutschen
im Internet vertretenen Anbieter im Literatur- und Kunstbereich, einen
deutschen Kleinanzeigenmarkt sowie eine Kunst- und Kulturseite bereit.
Sie stelle kein sexuelles Bildmaterial zur Verfügung. Die von der
Verfügungsklägerin angegriffenen Darstellungen seien nicht sexuellen
Inhalts, im Übrigen würden sie als künstlerische Darstellungen von
der Kunstfreiheit umfaßt sein. Sie ist der Ansicht, daß der Domain-Name
Deutschland.de nur geographisch beschreibend sei und damit nicht das
Namensrecht der Klägerin verletzen könne.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf
den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung
der Zivilkammer 16 vom 17. Februar 2000 gemäß § 925 Abs. 2 ZPO aufzuheben,
da der Verfügungsklägerin kein im Wege der einstweiligen Verfügung
durchsetzbarer Anspruch auf Untersagung der Nutzung der in dem Verfügungsbeschluß
genannten Domain-Adressen gemäß §§ 935, 940, 936 ZPO in Verbindung
mit §§ 916, 917 ZPO hat. Der Verfügungsklägerin steht jedenfalls kein
Anordnungsgrund zur Seite.
Die
Kammer neigt im Rahmen der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden
summarischer Prüfung dazu, der Verfügungsklägerin einen Anspruch auf
Untersagung der Internetadresse unter der Domain Deutschland.de aus
§§ 823 Abs. 1, 12 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB zuzubilligen. Denn
es ist grundsätzlich in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, daß
sich auch öffentlich-rechtliche Körperschaften gegen die unbefugte
Benutzung ihres Namen im privatrechtlichen Verkehr zur Wehr setzen
können, der erforderliche Schutz wird durch § 12 BGB in Verbindung
mit § 823 BGB gewährleistet (vgl. Landgericht Braunschweig, NJW 1997,
2687, Landgericht Lüneburg, GRUR 1997, 470; Landgericht Ansbach, NJW
1997, 2688; OLG Köln, K + R 1989, 234; Palandt-Heinrichs, 49. Aufl.,
§ 12, Rdnr. 9). Dabei folgt die Kammer einer im Vordringen befindlichen
Ansicht, daß auch die namensmäßige Kennzeichnung, wie etwa durch Internet-Domain-Namen
schutzfähig sein kann (vgl. dazu Kammergericht, NJW 1997, 3321; OLG
Hamm, NJW-RR 1998, 909, Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., § 12 Rdnr. 10).
Der Gegenmeinung, etwa vertreten vom Landgericht Köln (NJW-RR 1998,
976) oder des Landgerichts München I (NJW-RR 1998, 978), wonach aufgrund
der freien Wählbarkeit der Zahlen und Buchstabenkombinationen bei
einem Domain-Namen niemals eine Namensähnlichkeit und damit auch kein
Namensschutz gemäß § 12 BGB möglich sei, erscheint der Kammer zu formalistisch,
sie wird dem Sinn und Zweck von § 12 BGB nicht gerecht. Im Rahmen
der summarischen Prüfung vermag die Kammer auch dem Einwand der Beklagten,
der Second-Level-Domain-Name "Deutschland" sei nur geografisch-beschreibend
und könne daher nicht auch das Namensrecht der Klägerin verletzen,
nicht zu folgen. Denn selbst Schlagworte können als Hinweis und Kennzeichnung
verwandt werden (BGHZ 15, 107, 109). Auch für einen Teil der Namensbezeichnung
kann bereits ein selbständiger Namensschutz im Sinne von § 12 BGB
beansprucht werden, sofern es sich hier um einen unterscheidungsfähigen
Bestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen
Bestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger
Hinweis durchzusetzen (BGH GRUR 1954, 195; BGH NJW-RR 1996, 230; Kammergericht,
NJW 1997, 3321).
Der
Verfügungsklägerin steht jedoch der erforderliche Verfügungsgrund
nicht zur Seite. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann nur
begehrt werden, wenn hierfür ein besonderes Eilbedürfnis dargetan
ist. Ein solches vermag die Kammer nicht zu erkennen. Denn die Verfügungsbeklagte
hat den Domain-Namen Deutschland.de 1995 bei der für die Registrierung
der notwendigen Namen, der da-NIC e.G. angemeldet und sich sichern
lassen. Sie nutzt diesen Namen seit dieser Zeit ununterbrochen, ohne
daß die Verfügungsklägerin dem entgegengetreten wäre oder sich gegen
die Verwendung des Namens Deutschland.de gewandt hätte. Bei einer
mehr als 5-jährigen Nutzung des Namens kann ein besonderes Eilbedürfnis
für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht erkannt werden.
Daß die Verfügungsklägerin behauptet, daß sie erst am 23. Dezember
1999 über ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten davon Kenntnis bekommen
hat, daß die Verfügungsbeklagte unter der Domain Deutschland.de auch
Angebote sexuellen Inhalts im Internet zur Verfügung stellt, steht
dem nicht entgegen. Denn zum einen behauptet die Verfügungsklägerin
damit nicht, daß ihr die Nutzung des Namens seit 1995 nicht bekannt
sei, im Übrigen erscheint dies auch für eine mit der lnformationsbeschaffung
und -versorgung der Bevölkerung befaßte oberste Bundesbehörde nicht
nachvollziehbar.
Soweit
die Verfügungsklägerin sich ergänzend und zusätzlich darauf stützt,
daß ihr erst seit dem 23. Dezember 1999 bekannt sei, daß unter der
Internet Domain Deutschland.de und den dortigen Unterverzeichnissen
auch Darstellungen sexuellen Inhalts anzutreffen seien, kann auch
dies einen Verfügungsgrund nicht begründen. Denn bei der Frage, ob
ein Namensverstoß bzw. ein Verstoß gegen die Benutzung eines fremden
Namens vorliegt, kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der Name
gebraucht wird, sondern daß er überhaupt genutzt wird, obwohl hierzu
eine Erlaubnis nicht besteht. Die Nutzung über 5 Jahre hinweg erfährt
in namensrechtlicher Hinsicht insoweit keine Veränderung, ein Eilbedürfnis
erwächst daraus nicht.
Ein
Anspruch auf Untersagung der in dem Antrag genannten Internetseiten
ist auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten begründet.
Soweit die Verfügungsklägerin sich darauf stützt, daß ihr erst seit
Ende des vergangenen Jahres die Nutzung der Domain Deutschland.de
in Verbindung mit sexuellem Inhalt bekannt geworden ist, könnte dies
dem Grunde nach einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 823 Abs. 1
BGB in Verbindung mit § 1004 BGB wegen einer Ehrverletzung begründen.
Es ist anerkannt, daß auch juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, mithin auch dem Staat, ein Ehrschutz zukommt. Danach erscheint
es dem Grunde nach nicht ausgeschlossen, daß bei einer Verwendung
des Namens der Verfügungsklägerin in Verbindung mit der Darstellung
sexuellen Inhalts eine Ehrverletzung möglich ist, deren Untersagung
gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 6GB im Rechtswege
auch durch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung dem Grunde nach
begehrt werden könnte. Voraussetzung wäre jedoch auch hier, daß neben
dem Verfügungsanspruch ein Verfügungsgrund vorliegt. Soweit die Verfügungsklägerin
sich darauf stützt, daß ihr die diesbezüglichen Tatsachen erst seit
Ende des Jahres 1999 bekannt seien und sie dies durch Vorlage der
eidesstattlichen Versicherungen der Prozeßbevollmächtigten glaubhaft
gemacht hat (§ 920 Abs. 2 ZPO), könnte dies nur dann einen Verfügungsgrund
darstellen, wenn die von der Verfügungsklägerin geschilderten Darstellungen
tatsächlich anstößige sexuelle Inhalte zum Gegenstand hätten und diese
mit der Verfügungsklägerin in Verbindung gebracht werden könnten.
Dies ist nicht der Fall. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel
daran, daß die von der Verfügungsklägerin angegriffenen Darstellungen
von einem Nutzer des Internets tatsächlich mit der Verfügungsklägerin
in Verbindung gebracht werden können. Denn um die fraglichen und beanstandeten
Internetseiten aufzurufen, sind verschiedene Zwischenschritte notwendig
gewesen, die es für jeden Nutzer erkennbar machen mußten, daß er sich
auf einem Feld bewegt, das nicht unmittelbar mit der Antragstellern
in Zusammenhang stand und steht. Denn er gelangte über den Eingangsbereich
der Verfügungsbeklagten über verschiedene Zwischenschritte (links)
zu Unterdarstellungen über Kunst in einer Galerie und dort zu den
beanstandeten Darstellungen des Künstlers Schubert. Daß der Nutzer
sich dabei nicht auf einer offiziellen Seite der Verfügungsklägerin
über die Darstellung des Regierungshandelns befand, ist danach offensichtlich.
Selbst
wenn man dennoch entgegen der hier vertretenen Auffassung einen Anspruch
der Verfügungsklägerin auf Untersagung der Verwendung ihres Namens
in Zusammenhang mit sexuellen Darstellungen in der vor Erlaß der einstweiligen
Verfügung praktizierten Weise dennoch bejahen wollte, würde ein entsprechender
Anspruch auf Untersagung der Nutzung voraussetzen, daß die angegriffenen
Darstellungen tatsächlich einen sexuellen bzw. anstößigen Inhalt haben
würden. Dies ist für die Kammer nicht erkennbar. Es handelt sich bei
den angegriffenen Darstellungen erkennbar um ironische und künstlerische
Darstellungen. Die Kammer vermag dabei eine Einschätzung des künstlerischen
Wertes der Arbeiten nicht vorzunehmen, kann jedoch nicht erkennen,
daß die Darstellungen einen anstößigen sexuellen Inhalt hätten, der
die Verfügungsklägerin in ihren Rechten verletzt. Die Miniaturdarstellungen
in einer kleinen Muschel mögen sexuelle Assoziationen wecken, sie
sind gleichwohl nicht anstößig und erkennbar dem Bereich Kultur zugeordnet.
Dabei übersieht die Kammer nicht, daß nicht jede Darstellung, die
unter einer Zuordnung zum Bereich Kultur veröffentlicht wird, Kultur
sein muß bzw. unter den Kulturbegriff und Kulturschutz fällt. Darstellungen,
wie die vorliegenden von Frank Schubert, sind jedoch nicht in einer
anstößigen Weise sexuelle Darstellungen, die einen Verfügungsgrund
und Anspruch der Verfügungsklägerin auslösen.
Andere
rechtliche Grundlagen, auf die die Verfügungsklägerin ihren Anspruch
stützen könnte, sind nicht erkennbar und nicht vorgetragen. Insbesondere
kommt ein Anspruch aus § 25 UWG nicht in Betracht, da die Verfügungsklägerin
nicht im Wettbewerb mit der Verfügungsbeklagten steht. Denn die Verfügungsklägerin
beabsichtigt auf der betreffenden Internetseite ein Internetportal
zu errichten, mit dem es den Nutzer des Internets ermöglicht werden
soll, den Zugang zu den einzelnen Bundesbehörden zu eröffnen und sich
dort entsprechend zu informieren. Die Verfügungsklägerin tritt insoweit
also nicht gewerblich auf, sondern will über amtliches bzw. öffentliches
Handeln der Regierung und der Verfassungsorgane informieren, ähnlich
wie sie es vor Schaffung des Internets durch andere Medien, insbesondere
durch Broschüren etc. getan hat.
Nach
alledem war die einstweilige Verfügung vom 17. Februar 2000 aufzuheben
und der Antrag auf deren Erlaß zurückzuweisen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die
Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.
6, 711 ZPO.
Seeburg
Kleber Dethlloff