
Im Namen des Volkes
Urteil
Urteil
vom 13. Juli 1999
Geschäfts-Nr.: 3 U 58/98
(Vorinstanz
LG Hamburg: 315 O 531/97)
In
dem Rechtsstreit
(...)
hat
das Hanseatische Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat,
durch
die Richter Brüning, Spannuth, Rieger
aufgrund
der bis zum 30.06.1999 eingereichten Schriftsätze
für
R e c h t erkannt:
Die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Zivilkammer
15, vom 21. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die
Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die
Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von DM 100.000.- abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Das
Urteil beschwert die Beklagten um DM 80.000.--.
und
beschlossen:
Der
Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf DM 80.000.--festgesetzt.
Tatbestand
Der
Kläger verlangt von den Beklagten, die Nutzung ihrer Internetdomain
unter dem Namen "www.mitwohnzentrale.de" bzw. "mitwohnzentrale.de"
ohne unterscheidungskräftige Zusätze für geschäftliche Zwecke zu unterlassen.
Der
Kläger ist ein Verein, in dem sich über 40 sog. Mitwohnzentralen in
verschiedenen Städten Deutschlands unter dem Namen (...) zusammengeschlossen
haben. Geschäftsgegenstand dieser Mitwohnzentralen ist die gewerbliche
Kurzzeitvermietung von Wohnraum. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des
Klägers gehört unter anderem die Überwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln
durch konkurrierende Nichtmitglieder (Anlage K1).
Die
Beklagte zu 2) ist ein konkurrierender Verein, in dem sich in Deutschland
über 25 andere Mitwohnzentralen unter der Bezeichnung (...) organisiert
haben, die ebenfalls gewerblich tätig sind. Diese sind nicht Mitglied
bei dem Kläger. Der Beklagte zu 1) betreibt in (...). Er ist in dieser
Funktion sowohl Mitglied der Beklagten zu 2) als auch ihr 1. Vorsitzender.
Der
Beklagte zu 2) tritt im Internet unter der Domain-Bezeichnung "www.mitwohnzentrale.de
" auf und wirbt auf diese Weise für seine Mitglieder. Auf dieser
Homepage sind die Mitglieder des Beklagten zu 2) nach Städten geordnet
mit Telefon- und Fax-Mail und z.T. mit E-Mail-Adressen aufgeführt.
(Anlage K2). Einige der Mitglieder - so auch der Beklagte zu 1) -
verfügen über eigene Homepages für ihre örtliche Mitwohnzentralen,
die über Verknüpfungen direkt von der Internetseiten der Beklagten
zu 2) aufgerufen werden können. Der Beklagte zu 1) - dessen Homepage
unter der Bezeichnung (...) erreichbar ist - bedient sich u.a. im
geschäftlichen Schriftverkehr auch der Domainbezeichnung "www.mitwohnzentrale.de
" und weist für die Kontaktaufnahme mit seiner Zentrale auf diese
Adresse hin (Anlage K8). Der sog. Provider der streitigen Internetdomain
ist die Firma (...), die diese Domain bei den zuständigen Stellen
registriert hat und sie der Beklagten zur eigenen Nutzung zur Verfügung
stellt.
Der
Kläger und seine Mitgliedsvereine sind im Internet unter der Domainbezeichnung
(...) vertreten. Sie führen weiterhin den Begriff "Mitwohnzentralen"
z.B. auf ihrem Geschäftspapier (Anlage K10).
Mit
Schreiben vom 09.06.1997 (Anlage K4) und 08.07.1997 (Anlage K6) forderte
der Kläger die Beklagten zur Unterlassung der Verwendung der beanstandeten
Bezeichnungen auf. Diesem Unterlassungsbegehren traten die Beklagten
mit Schreiben vom 25.06.1997 (Anlage K5) und 07.08.1997 (Anlage K7)
entgegen.
Der
Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien im Hinblick auf das
Freihaltebedürfnis von Gattungs- bzw. Branchenbezeichnungen auch im
Internet daran gehindert, unter dem Domainnamen "www.mitwohnzentrale.de
" für ihre wirtschaftlichen Zwecke aufzutreten. Er hat hierzu
vorgetragen, der Begriff "Mitwohnzentrale, habe sich als übliche
Branchenkennzeichnung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum allgemein
im Verkehr durchgesetzt. Unter dieser Bezeichnung, die weder Unterscheidungskraft
noch Namensfunktion besitze, träten eine Vielzahl von Unternehmen
auf. Deshalb seien die Beklagten nicht berechtigt, diese Bezeichnung
- bei der es sich noch nicht einmal um ihre eigene Geschäftsbezeichnung
handele - unter Ausschluss anderer Nutzungsinteressenten zu belegen
und für ihre Zwecke quasi zu "monopolisieren". Durch die
Verwendung dieser Gattungsbezeichnung würden Interessenten, die im
Rahmen einer allgemeinen Suche den Begriff "Mitwohnzentrale"
eingeben, einseitig auf die Homepage der Beklagten geführt. Hierdurch
komme es zu nachhaltigen und unlauteren Wettbewerbsverzerrungen zu
Lasten des Klägers und anderer Wettbewerber. Es sei davon auszugehen,
dass eine erhebliche Zahl von Interessenten versuche, sich das maßgebliche
Angebot durch Direkteingabe des Branchenbegriffs "Mitwohnzentrale"
als Internetadresse zu erschließen. Bei Verwendung dieser Domainbezeichnung
führe dies zu einem sittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige
Kanalisierung der Kundenströme auf die Homepage der Beklagten. Zudem
werde der Verkehr hierdurch irregeführt, denn im Sinne einer unzulässigen
Alleinstellungsberühmung werde der unzutreffende Eindruck erweckt,
als bestünde die Branche nur aus den Mitgliedern des Beklagten zu
2), denn den Interessenten biete sich ein umfassendes, verschiedene
Städte im Inland umfassendes Angebot. Die so kanalisierten Interessenten
hätten kaum eine Veranlassung, eine weitere Suche nach Alternativangeboten
zu starten, zumal eine differenzierte Suche über sog. Suchmaschinen
wesentlich zeitaufwendiger und kostspieliger als ein Direktaufruf
über die Domainbezeichnung sei. Mit ihrem Verhalten unternähmen die
Beklagten einen rechtswidrigen Behinderungswettbewerb zu Lasten des
Klägers.
Die
faktische Monopolisierung des Gattungsbegriffes "Mitwohnzentrale"
durch die Beklagten habe zur Folge, dass andere Mitwohnzentralen nicht
mehr wirksam im Internet auftreten könnten. Denn ein Domainname könne
wegen seiner Identifizierungsfunktion in der konkreten Ausgestaltung
nur ein einziges Mal vergeben werden. Deshalb sei es geboten, dass
sich auch die Beklagten unterscheidungskräftiger Zusätze bedienten,
um eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs auszuschließen.
Diese
Rechtsfolge ergebe sich nicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen,
sondern folge auch aus der gebotenen entsprechenden Anwendung markenrechtlicher
Vorschriften zur Freihaltung von Branchenbezeichnungen. Wegen des
schlicht beschreibenden Charakters des Bestandteils "Mitwohn-"
komme ein markenrechtlicher Schutz nicht in Betracht. Diese erwünschte
Konsequenz dürfe nicht durch die Reservierung und Verwendung einer
entsprechenden Internet-Domain unterlaufen werden. Zudem seien die
Beklagten auch aus namensrechtlichen Gründen zu Unterlassung verpflichtet,
denn die Bezeichnung "Mitwohnzentrale" sei in dieser Form
für ihn, den Kläger, Namensbestandteil, so dass er gehindert sei,
seinerseits unter seinem Namen im Internet wirksam aufzutreten. Jedoch
weigerten sich die Beklagten, ihren vollständigen Vereinsnamen als
Internet-Adresse zu nutzen. Hierdurch werde er, der Kläger, unlauter
behindert. Bei der gegebenen Sachlage könne er auch nicht auf andere
Domain-Bezeichnungen ausweichen, die den Begriff "Mitwohnzentrale"
enthalten, solange die Beklagten ihre Domain nicht ihrerseits um unterscheidungskräftige
Zusätze ergänzten.
Trotz
der Registrierung der Internetadresse über den Provider (...) seien
die Beklagten für die Beseitigung der rechtswidrigen Domainbezeichnung
verantwortlich, denn die Internetadresse werde von dem Provider nicht
im eigenen Interesse, sondern für den Kunden registriert, dem hierüber
die Verfügungsrechte eingeräumt würden. Der Provider habe ihm, dem
Kläger, auf Anfrage auch eine Aufnahme in die Homepage der Beklagten
nicht gewährt (Anlage K9).
Der
Beklagte zu 1) sei ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet, denn er
nutze die beanstandete Internetadresse über eine Verknüpfung mit seiner
Homepage zu eigenen werblichen Zwecken und verwende sie zudem auf
seinem Geschäftspapier.
Der
Kläger hat beantragt,
die
Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000.-, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
wobei die Ordnungshaft hinsichtlich des Beklagten zu 2) jeweils an
dem 1. Vorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der alleinigen Domain "www.mitwohnzentrale.de"
oder "mitwohnzentrale" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz
im Internet aufzutreten.
Die
Beklagten haben beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Sie
haben vorgetragen, keiner von ihnen sei für den geltend gemachten
Anspruch passivlegitimiert. Für den Beklagten zu 1) sei die streitige
Internetadresse nicht registriert. Die Möglichkeit des Zugriffs über
sog. "Links" sei nicht ausreichend, da solche
Verknüpfungen auch ohne Kenntnis des Inhabers der Homepage von beliebigen
Dritten eingerichtet werden könnten. Schon deshalb komme für solche
Verweisungen eine Verantwortlichkeit als Betreiber etc. nicht in Betracht.
Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auf dem Geschäftspapier
sei nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens des Klägers.
Zwar
nutze der Beklagte zu 2) die streitige Homepage für ihre Zwecke. Inhaber
der Internet-Domain-Adresse sei aber der Provider (...), für den die
Adresse registriert sei. Nur diese sei für die Domainbezeichnung verantwortlich.
Zudem
verwende sie die Domainadresse "www.mitwohnzentrale.de"
berechtigt. Der Begriff "Mitwohnzentrale" sei auch in ihrer
Vereinsbezeichnung Namensbestandteil.
Zu
der von dem Kläger behaupteten wettbewerbswidrigen Kanalisierung von
Kundenströmen komme es tatsächlich nicht. Da das Internet keine geregelten
Strukturen zum Auffinden gewünschter Informationen aufweise, bedienten
sich die Nutzer sog. Suchmaschinen, um sich bestimmte Angebot zu erschließen.
Über diese Suchmaschinen - die nach einem festgelegten System nicht
nur die Domainnamen, sondern auch die Inhalte der Homepages berücksichtigen
- sei auch das Angebot des Klägers für Inserenten ohne weiteres zu
finden. Die von ihm behauptete Suchgewohnheit der Direkteingabe einer
konkreten Domainbezeichnung sei unüblich, weil hierbei ein Erfolg
nur gesichert sei, wenn die Bezeichnung exakt in der registrierten
Schreibweise eingegeben werden. Schon bei geringfügigen Abweichungen
werde die Homepage nicht gefunden, so dass gerade bei der Erschließung
allgemeiner Informationen der sichere sowie zeit- und kostengünstige
Weg über Suchmaschinen gewählt werde. Hier werde der Kläger gerade
nicht benachteiligt. Denn er sei bei einer von ihnen veranlassten
beispielhaften Suche (Anlage B1) sogar häufiger und in der Reihenfolge
vor ihnen, den Beklagten, genannt worden.
Gegen
die Nutzung der angegriffenen Domainbezeichnung könne sich der Kläger
auch deshalb nicht wenden, weil er selbst vor Jahren für den Bereich
seiner Mitglieder zugunsten der neuen Geschäftsbezeichnung (...) ausdrücklich
von der Bezeichnung "Mitwohnzentrale" abgerückt sei.
An
einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung des Klägers fehle es im
übrigen schon deshalb, da es ihm nicht verwehrt sei, in gleicher Weise
wie sie, mit einer Domainbezeichnung auf sein Geschäftsgebiet "Mitwohnzentralen"
zu hinzuweisen. So sei es dem Kläger unbenommen, sich seinerseits
entweder mit dem identischen Begriff unter einer anderen sog. First-Level-Domain
(z.B. ".com") oder unter der leicht abgewandelten Pluralbezeichnung
"Mitwohnzentralen" auf derselben First-Level-Domain ".de"
registrieren zu lassen. Er könne sich schließlich auch unter seinem
vollständigen Vereinsnamen als (...) registrieren lassen. Durch die
Führung von Gattungsbezeichnungen im Namen könne eine Namensrechtsverletzung
ohnehin nicht eintreten.
Das
Landgericht Hamburg hat die Beklagten am 21.01.1998 antragsgemäß zur
Unterlassung verurteilt. Gegen diese Urteil wenden sich die Beklagten
mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten sowie rechtzeitig begründeten
Berufung. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führen
sie aus,
das
Landgericht sei von unrichtigen Tatsachenvoraussetzungen ausgegangen.
Es habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht maßgeblich auf bestimmte
Gewohnheiten der Internet-Nutzer bei der Informationserschließung
unter Bevorzugung der Direkteingabe von Domainnamen abgestellt, die
weder zutreffend noch durch repräsentative Untersuchungen belegt seien.
Tatsächlich bediene sich - wie eine Kundenbefragung durch sie ergeben
habe - nur ein verschwindend geringer Anteil der Nutzer dieser Suchmethode.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eingängige Abkürzungen
oder bekannte Marken, sondern um Gattungsbegriffe handele.
Eine
wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers bestehe in Wirklichkeit
nicht, denn schon wegen des örtlichen Bezugs der einzelnen Mitwohnzentralen
werde ein Internet-Nutzer nicht erwarten, sich unter einer Bezeichnung
"Mitwohnzentralen" mit dem Zusatz ".de" im weltweiten
Netz alle regionalen Anbieter erschlossen zu haben. Zudem reiche ein
gewisser Kanalisierungseffekt' der durch einen Domainnamen hervorgerufen
werde, nicht aus, sondern sei damit gerade bezweckt. Erforderlich
für ein wettbewerbswidriges Verhalten sei vielmehr die Unterdrückung
von Alternativangeboten. Gerade dies geschehe aber nicht.
Schließlich
sei die praktische Bedeutung des Internets trotz seiner zunehmenden
Relevanz immer noch verschwindend gering. Auch dadurch werde eine
wesentliche Beeinträchtigung des Klägers ausgeschlossen.
Die
Beklagten beantragen,
unter
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Der
Kläger beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen.
Der
Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens.
Mit
der Verwendung des Begriffes "Mitwohnzentrale" machen sich
die Beklagten aus eigennützigen Motiven die Früchte der Branche zunutze,
die innerhalb von 10 Jahren diesen Gattungsbegriff für alle Nutzer
etabliert habe.
Deshalb
dürften im Internet Gattungsbegriffe grundsätzlich nur in Kombination
mit klarstellenden Zusätzen verwendet werden, um Wettbewerbsverzerrungen
zu verhindern. Das Landgericht habe die Nutzergewohnheit im Internet
zutreffend festgestellt. Auch bei der Suche nach Gattungsbegriffen
werde sich der durchschnittliche Interessent den Zugang über die Eingabe
einer Domainadresse verschaffen wollen. Gerade darin liege der herausragende
Vorteil der "Adressfunktion" von Internet-Domains, bei denen
deshalb anstelle der netzintern maßgeblichen Zahlenfolgen an der Benutzeroberfläche
einprägsame Bezeichnungen Verwendung fänden. Sollten die Suchgewohnheiten
tatsächlich - wie von den Beklagten beschrieben - durch die Verwendung
von Suchmaschinen geprägt sein, wäre die Weigerung der Beklagten,
ihrer Domainbezeichnung unterscheidungskräftige Zusätze hinzuzufügen,
gänzlich unverständlich, da sie über die Suchmaschinen unabhängig
von solchen Zusätzen ohne weiteres auffindbar wären. Diese Weigerung
zeige, dass sich die Beklagten die Adressfunktion unter Ausschluss
von Mitbewerbern der Branche gerade gezielt für ihre wettbewerblichen
Zwecke zunutze machen wollten. Ein Ausweichen auf eine andere Top-Level-Domain
bzw. die Pluralfassung "Mitwohnzentralen" sei ihm weder
zumutbar noch gleichwertig. Der Verkehr wisse, dass Mitwohnzentralen
überörtlich organisiert seien und werde deshalb zunächst unter dem
Gattungsbegriff im Singular und unter der Top-Level-Domain ".de"
suchen. Die Verwendung des Plurals "Mitwohnzentralen" sei
zum einen branchenunüblich und setzte im übrigen den Kläger der Gefahr
der Inanspruchnahme durch andere Wettbewerber aus, weil hierdurch
der von den Beklagten eingeleitete Verdrängungswettbewerb durch die
Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Adressen nur noch
weiter fortgeführt werde.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht
hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Klageantrag entsprochen.
Die Beklagte ist gem. § 1 UWG verpflichtet, die wettbewerbswidrige
Verwendung der streitigen Internetdomain-Bezeichnung ohne unterscheidungskräftige
Zusätze zu unterlassen
I.
Die
Parteien des Rechtsstreits sind sach- und klagebefugt.
1.
Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Nr.2
UWG i.V.m. § 2 Ziff. 3 der Vereinssatzung. Danach ist Vereinszweck
unter anderem die ,,Überwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln
durch konkurrierende Nichtmitglieder und bei Verstößen ggf. deren
Ahndung im Rahmen der Gesetze.
2.
a) Der Beklagte zu 2) unterhält die Homepage unter der angegriffenen
Domainbezeichnung im eigenen Interesse und ist daher im Unterlassungsprozess
passivlegitimiert. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand,
dass die Domain möglicherweise nicht für den Beklagten zu 2) selbst,
sondern durch den von ihm beauftragten Internet-Provider (...) GmbH
für den Beklagten zu 2) im Drittinteresse registriert ist. Denn die
konkrete Domainadresse ist erkennbar als Gattungsbezeichnung des eigenen
Geschäftsfeldes auf Veranlassung der Beklagten zu 2) gewählt worden.
Die Handlungen des Internet-Providers sind im Außenverhältnis vornehmlich
organisatorisch-technischer Natur. Bei einer Wettbewerbsverletzung
durch die gewählte Bezeichnung obliegt es in erster Linie dem Beklagten
zu 2), die Störung zu beseitigen und in diesem Rahmen im Innenverhältnis
auf ihren Provider einzuwirken (vgl. zur Mitstörerhaftung des Internet-Providers:
Baumbach-Hefermehl, UWG, Einl UWG Rdn. 327c).
b)
Der Beklagte zu 1) ist Störer bereits aufgrund seiner Eigenschaft
als 1. Vorsitzender der Beklagten zu 2). In dieser Funktion obliegt
es ihm dafür Sorge zu tragen, dass von dem durch ihn repräsentierten
Verein keine Wettbewerbsverstöße ausgehen (vgl. Baumbach-Hefermehl,
UWG, Einl. UWG Rdn. 329).
Zudem
nutzt der Beklagte zu 1) die angegriffene Domainbezeichnung zum Hinweis
auf seine Geschäftstätigkeit. Von der Homepage der Beklagten zu 2)
wird - unstreitig - über einen sog. Link auf die Homepage des Beklagten
zu 1) weitergeleitet. Diese Verknüpfung ist im vorliegenden Fall offensichtlich
auch mit der ausdrücklichen Billigung des Beklagten zu 1) erfolgt,
denn es entspricht einem erkennbaren Strukturprinzip des Internet-Auftritts
der Beklagten zu 2), auf ihrer Homepage nicht nur Informationen vorzuhalten,
sondern - so die Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom
15.09.1997 - die Möglichkeit zu bieten, ohne weitere Suche von dort
direkt zu ihren Mitgliedsunternehmen zu verzweigen. Deshalb bedarf
die von den Beklagten aufgeworfene allgemeine Frage, inwieweit eine
Verantwortlichkeit bei der Verknüpfung über Internetlinks allgemein
anzunehmen ist, hier keiner Vertiefung.
Schließlich
verwendet der Beklagte zu 1) die angegriffene Domainbezeichnung unstreitig
auch auf seinen Geschäftsbriefbögen. Zwar ist - worauf die Beklagten
zu Recht hinweisen - die Briefkopfgestaltung nicht Gegenstand des
Unterlassungsantrags. Durch den Hinweis auf seinen Briefbögen fordert
der Beklagte zu 1) im Geschäftsverkehr aber potentielle Interessenten
auf, nicht nur unter seiner Geschäftsanschrift und E-Mail-Adressen,
sondern auch unter der angegebenen Internetadresse "http://www.mitwohnzentrale.de"
mit ihm in Kontakt zu treten. Er nutzt die angegriffene Domainbezeichnung
im eigenen Interesse und ist damit als Störer auch dann passivlegitimiert,
wenn er das klägerische Unterlassungsbegehren nicht ohne Zutun anderer
(der Beklagten zu 2)) erfüllen kann. Denn hierdurch fördert er das
wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten zu 2. willentlich adäquat
kausal und hält es aufrecht.
II.
Die
Verwendung der Internetdomain-Bezeichnung "www.mitwohnzentrale.de"
bzw. "mitwohnzentrale.de" durch die Beklagten ohne unterscheidungskräftige
Zusätze stellt eine nach § 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des
Leistungswettbewerbs zu Lasten des Klägers dar, zu deren Unterlassung
die Beklagten verpflichtet sind. Der Senat nimmt insoweit auf die
zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.
Dies gilt insbesondere auch für die Darstellung zu § 8 MarkenG. Ergänzend
ist auf folgendes hinzuweisen:
1.
Sowohl der Kläger als auch die Beklagten umwerben in dem Marktsegment
,,Kurzzeitvermietung von Wohnraum" dieselbe Zielgruppe. Hierbei
handelt es sich zwar nicht ausschließlich, aber jedoch vorwiegend
um jüngere Menschen, die für einen zeitweiligen Ortswechsel im Vorwege
eine Unterkunft suchen. In dieser Zielgruppe - z.B. bei Studenten
- ist die Nutzung des Internets als Informationsquelle durchaus verbreitet
und nimmt an Bedeutung rasch zu. Deshalb kommt gerade bei der überregionalen
Suchvermittlung von Kontakten diesem Medium für die Transparenz, Gewinnung
neuer Kunden und Gegenüberstellung der Angebote der Wettbewerber ein
erheblicher Stellenwert zu. Unlauter im Sinne von § 1 UWG ist dabei
die Beeinträchtigung der freien Betätigung der Mitbewerber durch Maßnahmen,
die dem fairen Leistungswettbewerb widersprechen. Als eine negative
Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ist der
Einsatz von Mitteln zu werten, die den Mitbewerber hindern, seine
Leistungskraft zu entfalten und bewirken, dass er seine Leistung auf
dem Markt nicht oder nicht mehr uneingeschränkt zu Geltung bringen
kann. Wird der Leistungswettbewerb auf diese Weise verfälscht, so
geben die Marktpartner dem scheinbar besseren Angebot des behinderten
Wettbewerbers leicht den Vorzug und schädigen dadurch den behinderten
Mitbewerber. Ihre Beeinträchtigung ist nicht Folge eines echten Leistungsvergleichs,
sondern Folge seiner Verhinderung (Baumbach-Hefermehl, UWG, Einl.
UWG Rdn. 116, § 1 Rdn. 208).
a)
Die Verwendung der angegriffenen Domainbezeichnung (zu Bedeutung,
Struktur, Zuordnung und Registrierung von Domainnamen siehe z.B. Ubber
WRP 1997, 497, 498 f Völker/Weidert WRP 1997, 652 f) führt zu einer
unlauteren Absatzbehinderung der Kläger durch ein ,,Abfangen"
von (potentiellen) Kunden (vgl. Köhler-Piper, UWG, § 1 Rdn. 84), die
sich ohne detaillierte Kenntnis der konkreten Anbieter das Leistungsangebot
im Segment "Mitwohnzentralen" im Internet erschließen wollen,
durch Eingabe der Gattungsbezeichnung (zufällig) auf die Homepage
der Beklagten gelangen und sodann die Suche nach anderen Wettbewerbern
und damit einen weiteren Leistungsvergleich einstellen.
aa)
Wegen der Vielfalt des Angebots in diesem Segment - allein die Parteien
verfügen im Inland nach eigenen Angaben zusammengerechnet über fast
70 Mitglieder - beschreibt der Begriff "Mitwohnzentrale"
nicht eine konkrete Einrichtung, sondern ist als Gattungs- oder Branchenbezeichnung
eingeführt. Hierzu hat das OLG Frankfurt (NJW-RR 91, 814 f) zutreffend
festgestellt, dass dieser Begriff - im markenrechtlichen Sinne - eine
rein beschreibende, von Haus aus nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung
ohne Unterscheidungskraft darstellt.
bb)
Bei der gewerblichen Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnung
für die Präsentation eines Unternehmens bzw. Vereins, der nur einen
- noch nicht einmal überwiegenden - Teil der Branche repräsentiert,
besteht bereits objektiv die erhebliche Gefahr einer unlauteren Wettbewerbsverzerrung,
und zwar selbst dann, wenn der Gattungsbegriff (auch) Namensbestandteil
des angegriffenen Wettbewerbers ist. Diese Gefahr einer Beeinträchtigung
besteht gerade dann besonders, wenn nicht eine persönliche Kontaktaufnahme
direkt, sondern ,,anonym" im Internet erfolgt. Denn die insbesondere
bei der elektronischerInformationserschließung hiermit verbundene
erhebliche Kanalisierungsfunktion der Kundenströme in Richtung auf
die Homepage der Beklagten kann eine nachhaltige Beeinträchtigung
des Wettbewerbs zur Folge haben (vgl. Kur OR 1196, 325, 328, 330;
im Ergebnis ebenso: Völker/Weidert WRP 1997, 652, 660, bei Fn. 80
bis 83; mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen im Verfügungsverfahren
offengelassen: OLG Frankfurt GRUR 1997, 481, 482 - Wirtschaft-Online).
cc)
Die Entscheidung dieser Frage, insbesondere die wettbewerbliche Relevanz
der Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domainnamen, hängt allerdings
entscheidend von den Suchgewohnheiten der Nutzer des Internets ab.
Auch insoweit tritt der Senat den Ausführungen des Landgerichts im
Ergebnis bei.
(1)
Den Beklagten mag allerdings darin zuzustimmen sein, dass repräsentative
Erkenntnisse dazu, auf welchem Wege die Informationserschließung im
Internet erfolgt, nicht vorliegen bzw. von dem Kläger im Rahmen dieses
Rechtsstreits nicht dargelegt worden sind. Angesichts der Komplexität
und Unübersichtlichkeit des Internets als weltweitem Medium sowie
der damit zwangsläufig verbundenen Unüberschaubarkeit der Nutzergruppen
nach Nationalität, Alter, Bildung, Interesse usw. steh. für den Senats
allerdings fest, dass es "den Internet-Nutzer" als für die
Beurteilung der Suchgewohnheiten zugrundeliegenden Typus nicht gibt.
Deshalb kann Maßstab für die Feststellung des Verhaltens der maßgeblichen
Verkehrskreise nicht ein einheitliches Verhalten sein. Vielmehr reicht
es für eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers und seiner
Mitglieder aus, wenn zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Nutzer
den Zugang zu Homepages nicht mittels einer Suchmaschine, sondern
über die Direkteingabe der Internet-Domain-Adresse versucht. Eine
solche tatsächliche Übung der Nutzergewohnheiten maßgeblicher Verkehrskreise
liegt vor. Dies vermag der Senat auch ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens
aus eigener Sachkunde zu entscheiden, da seine Mitglieder zu den angesprochenen
Verkehrskreisen der Internet-Nutzer gehören und keine Fragen zu klären
sind, die besondere - z.B. technische - Kenntnisse erfordern.
(a)
Die Nutzergewohnheiten sind im Zweifel genauso vielfältig wie das
Angebot und die Struktur des Internets selbst. Insbesondere hängen
Suchmechanismen - nicht nur, aber auch im Internet - entscheidend
davon ab, wie einfach, schnell und übersichtlich sich damit Informationen
erschließen lassen. Während sog. Suchmaschinen den Zugriff auf eine
Vielzahl von auf den Internetseiten liegenden Inhaltsinformationen
ermöglichen, die weit über den beschreibenden Charakter der Domainnamen
hinausgehen, erfordert die Suche mittels der Eingabe des Domainnamens
die Kenntnis und exakte Eingabe aller Namensbestandteile um eine Seite
erfolgreich aufrufen zu können. Andernfalls erfolgt eine Fehlermeldung.
Dieser Umstand führt dazu, dass - bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte
für die Domainbezeichnung - im Zweifel der Weg über die Suchmaschine
beschritten werden mag.
(b)
Andererseits sind auch das Angebot und die unterschiedliche Funktionsweise
von Suchmaschinen kaum noch überschaubar. Nach neuesten Informationen
sollen im Internet zwischenzeitlich ca. 1.000 verschiedene Suchprogramme
verfügbar sein, die sich in Leistungsangebot und Handhabung zum Teil
nicht unerheblich unterscheiden. Zudem führt das Suchergebnis mittels
Suchmaschinen - insbesondere bei nicht ausgeprägter Kenntnis der Bedienung
des konkreten Programms - bei der Eingabe eines gängigen Begriffs
in der Regel zu einem unstrukturierten, eher unübersichtlichen und
häufig unbefriedigenden Ergebnisbild da alle "Treffer" zu
dem Suchbegriff aufgelistet werden, soweit dieser z.B. für die betreffende
Seite indiziert ist. Dieser Umstand veranlasst einen nicht unerheblichen
Teil der Nutzer des Internets zu einer deutlichen Zurückhaltung bei
der Verwendung von Suchmaschinen. Diese Nutzer werden geneigt sein,
sich die gewünschten Informationen auf möglichst einfachem Weg durch
die Eingabe der Domainbezeichnung zugänglich zu machen (differenzierend
auch LG Mannheim CR 1996, 353f).
(c)
Auf diesen Umstand haben Internet-Anbieter weltweit reagiert. Unternehmen,
die über prägnante Markennamen oder Unternehmenskennzeichen verfügen,
sind zunehmend unter diesen weithin bekannten Bezeichnungen auch im
Internet über die Domainadresse erreichbar (z.B. ,,p.com" , ,,q
de", ,,b.com" usw., vgl. Omsels GRUR 1997, 328, 334). Hierdurch
ist die Erwartung der Verkehrskreise geprägt worden, sich über derartige
Begriffe schnell den Zugriff zu dem gewünschten Angebot erschließen
zu können. Jedoch nicht nur kurze, prägnanten sondern auch länger,
vor allem zusammengesetzte Geschäftsbezeichnungen werden seit einiger
Zeit zunehmend zur schnellen Identifizierung eines Anbieters verwendet,
wobei die Leerzeichen zwischen mehreren Worten üblicherweise durch
Bindestriche, zuweilen auch durch Zusammenschreibung oder leicht erschließbare
Abkürzungen ersetzt werden (,,ritter-sport.de" ,,c-h-beck.de"'
,,tu-harburg.de; senatorfilm.de" ,,dfb2006.de" usw.). Auch
hieran ist der Verkehr mittlerweile gewöhnt. Zumindest nicht unerhebliche
Teile des Verkehrs sind trotz der nicht sicheren Erfolgsaussichten
auch bereit, bei einem bestimmten Suchbegriff (zunächst) den Versuch
verschiedener Möglichkeiten der Direkteingabe der Verwendung einer
Suchmaschine vorzuziehen, um auf diese Weise möglichst zielsicher
auf die Seite des gewünschten Anbieters zu gelangen.
(d)
Aufgrund dieser Situation hat auch die Internetsuche mittels Direkteingabe
von Branchenbezeichnungen zunehmend an Bedeutung gewonnen und ist
verbreitet. Denn eine Reihe von allgemeinen, nicht Kennzeichnungskräftigen
Gattungsbezeichnungen werden heute als Domainnamen verwendet und bieten
Zugriff auf die dahinter liegenden Informationen (,,baumarkt.de",
software.de" ,,reise.de"; vgl. Kur a.a.O.). Deshalb wird
ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs mit der - möglicherweise
nur versuchsweise erfolgten - Eingabe einer Branchenbezeichnung die
Erwartung verbinden, hierdurch auch ohne Kenntnis des Namens konkreter
Anbieter an das gewünschte Ziel zu gelangen (Bettinger CR 1997, 273;
Ubber a.a.O. 5. 497). Diese Erwartung wird in einer Reihe von Fällen
auch nicht enttäuscht. So findet der Nutzer z.B. unter dem Branchennamen
"http://www.suchmaschinen.de" als Domainbezeichnung
eine Übersicht über eine Vielzahl der in Deutschland gängigen Internet-Suchprogramme
mit weiterführenden Hinweisen zu Umfang und Leistungsfähigkeit sowie
einem subjektiven Ranking des Betreibers der Homepage.
Ob
in derartigen Fällen mit dem Aufruf der Seite die Annahme verknüpft
ist, über eine Branchenbezeichnung sich das vollständige Angebot des
Marktsegments repräsentativ erschließen zu können, bedarf an dieser
Stelle keine Entscheidung.
b)
Ein solches Nutzerverhalten machen sich die Beklagten in wettbewerbswidriger
Weise zunutze. Mit der Verwendung des Branchenbegriffes "Mitwohnzentrale"
an Stelle ihres im Zweifel nicht weithin bekannten und wenig einprägsamen
Vereinsnamens lenken sie alle diejenigen Nutzer auf ihre Homepage,
die sich ohne konkrete Kenntnis von Vereins- oder Unternehmensbezeichnungen
allgemein Einstiegsinformationen zum Thema "Mitwohnzentralen"
erschließen wollen. Es bedarf nach Auffassung des Senats angesichts
der gegebenen Sachlage keiner Vertiefung, dass es sich hierbei um
ein konkret erwünschtes und nicht nur um ein zufälliges Ergebnis ohne
subjektive Zielrichtung handelt. Hierfür spricht schon der Umstand,
dass die Beklagten mehrfachen Vermittlungsbemühungen, dem Kläger und
seinen Mitgliedern zumindest eine Mitnutzung dieses Domainnamens zu
ermöglichen, eine Absage erteilt haben.
Den
Nutzern, die auf diese Weise über die Branchenbezeichnung auf die
Homepage der Beklagten zu 2) gelangt sind, bietet sich ein umfangreiches
Angebot an Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten mit Telefon und
Faxnummern. Der hier fündig gewordene Interessent wird im Regelfall
keinerlei Veranlassung haben, seine Suche nach weiteren Anbietern
fortzusetzen, selbst wenn er erkennt, dass es sich bei der Beklagten
zu 2) um einen Verein handelt, der möglicherweise nicht alle Mitwohnzentralen
umfasst. Hierdurch verschaffen sich die Beklagten in unlauterer Weise
einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Kläger und seinen
Mitgliedern. Denn deren Homepages findet der Internet-Nutzer nur,
wenn er die genaue Adressbezeichnung kennt, wovon im Zweifel nicht
auszugehen ist. Dem Umstand, dass sich der Kläger und seine Mitgliedsunternehmen
im Internet nicht unter ihrer Vereinsbezeichnung auftreten, sondern
sich u.a. der Bezeichnung (...) bedienen, kommt keine Bedeutung zu.
Denn dieser Umstand wäre nur relevant, wenn auch die Beklagte zu 2)
unter ihrer vollständigen Vereinsbezeichnung im Internet ,,firmieren"
würde, was gerade nicht der Fall ist.
Der
Vorwurf der wettbewerbswidrigen Kanalisierung der Kundenströme und
faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs "Mitwohnzentrale"
im Internet durch die Beklagten gründet sich hierbei maßgeblich darauf,
dass die Beklagten durch die unlautere Verwendung des eingeführten
Branchenbegriffs den Interessenten einen möglichst einfachen Weg zu
ihrer Homepage unter Ausschluss der Mitbewerber bieten und anschließend
die "Bequemlichkeit" wesentlicher Teile der Verbraucher
ausnutzen, die sich nach dem Auffinden gewünschter Informationen nicht
mehr die Mühe machen, die Seite der Beklagten wieder zu verlassen,
um nach Alternativangeboten zu suchen. Die beabsichtigte Bindung der
Kunden an die Beklagten wird durch die unstreitig eröffnete Möglichkeit
der Weiterverzweigung zu den Mitgliedsunternehmen direkt von der Homepage
der Beklagten zu 2) noch erheblich verstärkt, da hierdurch zusätzlich
der Möglichkeit entgegengewirkt wird, dass Interessenten die Homepage
zur Kontaktaufnahme mit den einzelnen Vereinsmitgliedern wieder verlassen
müssen und in diesem Zusammenhang dann doch u.U. eine von der Beklagten
zu 2) unerwünschte Suche nach Alternativen starten (vgl. Ubber a.a.O.
5 510). Dieses Verhalten der Beklagten stellt sich u.a. deshalb als
wettbewerbswidrig dar, weil die Verwendung von - im markenrechtlichen
Sinne freihaltungsbedürftigen - Gattungsbezeichnungen auch außerhalb
des unmittelbaren Schutzbereichs eingetragener bzw. im Verkehr durchgesetzter
Marken und Zeichen gerade nicht dazu vorgesehen ist, einzelne Anbieter
zu kennzeichnen.
Ohne
Erfolg wenden die Beklagten ein, dass die von ihnen verwendete Bezeichnung
"Mitwohnzentrale" im Singular gegenüber der Pluralform für
eine Branchenbezeichnung nicht nahe liege. Selbst wenn - wie das Beispiel
"suchmaschinen.de" zeigt - tatsächlich in einigen Fällen
diese Form vorgezogen wird, unterscheidet der Verkehr derartige Nuancen
nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei dem Versuch der Direkteingabe
des Domainnamens verschiedene Schreibweisen ausprobiert werden, zu
denen naheliegend insbesondere dann sowohl die Singular- als auch
die Pluralform des Suchbegriffes gehören werden, wenn sich diese nur
durch einen Buchstaben am Ende unterscheiden und deshalb kaum einen
Mehraufwand erfordern.
c)
Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist es dem Kläger nicht zuzumuten,
seinerseits mit derselben oder einer ähnlichen Gattungsbezeichnung
in nicht kollidierender Weise im Internet aufzutreten.
aa)
Die Beklagten können den Kläger schon nicht darauf verweisen, er solle
sich zur Wiederherstellung der Gleichgewichtslage selbst wettbewerbswidrig
verhalten. Denn eben dies wäre im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen
die Konsequenz eines solchen Verhaltens, insbesondere bei einer Belegung
auch der Pluralfassung "Mitwohnzentralen".
bb)
Die Verwendung einer anderen First-Level-Domains - hier dürfte ernsthaft
nur die Endung ".com" für "commercial" in Betracht
kommen - scheidet ebenfalls aus (vgl. hierzu Omsels a.a.O. S.335).
Zum einen ist diese Adresse bereits durch ein anderes Unternehmen
belegt. Im übrigen sind aus Sicht der relevanten Verkehrskreise die
Endungen "de" und ".com" auch nicht ohne weiteres
gleichwertig. Während ".de" nur geographisch auf das Herkunftsland
Deutschland hinweist und keine weiteren Aussagen über den dahinterstehenden
Verfügungsberechtigten der Homepage enthält, steht ".com"
für die Internetpräsenz kommerzieller Wirtschaftsunternehmen. Demgegenüber
steht in der Assoziation nicht unerheblicher Teile der Verbraucher
bei dem Begriff "Mitwohnzentrale" aufgrund der historischen
Entwicklung der dahinterstehenden Idee weniger ein kommerzieller Zweck,
als vielmehr - wie auch bei (...) - die Erwartung einer u.U. nichtkommerziellen,
auf dem Gegenseitigkeits- und Kostendeckungsprinzip beruhenden Einrichtung
im Vordergrund. Deshalb liegt es nicht fern, dass einige Interessenten
den Kläger und seine Mitglieder nicht unter dieser Domain vermuten
und diesen Bereich nicht in ihre Suche mit einbeziehen werden.
d)
Das unlautere Verhalten der Beklagten erfordert allerdings keinen
vollständigen Verzicht auf ihre bisherige Domainbezeichnung. Ausreichend,
aber auch erforderlich zur Verhinderung künftiger Wettbewerbsverzerrungen
und Behinderungen ist es, wenn die Beklagten - wie von dem Kläger
zu Recht im Rahmen seines Unterlassungsantrages gefordert - ihren
Domainnamen durch hinreichend unterscheidungskräftige Zusätze ergänzen.
2)
Ob die Verwendung des Gattungsbegriffs "Mitwohnzentrale"
daneben auch eine Irreführung des Verkehrs i.S.d. § 3 UWG bewirkt,
weil maßgebliche Teile der Verbraucher annehmen, bei Aufruf einer
Internetseite unter diesem Namens erschließe sich ihnen nicht nur
ein einzelner Anbieter, sondern eine vollständige oder zumindest repräsentative
Marktübersicht, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung , da bereits
die Voraussetzungen des § 1 UWG gegeben sind. Hiergegen könnte allerdings
schon der Umstand sprechen, dass kaum ein Verbraucher mit dem Aufruf
unter einer Bezeichnung wie z.B. "anwalt.de" bzw. "reise.de"
berechtigterweise die Erwartung verbinden wird, sich bundesweit eine
vollständige Übersicht über alle Angebote dieser bekanntermaßen sehr
inhomogenen Bereiche bzw. Branchen verschaffen zu können (Bettinger
a.a.O. S.274; Kur, a.a.O. S.3291330).
III.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Brüning
Rieger Spannuth