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Mitteilung der
Pressestelle des Oberlandgerichts Düsseldorf (OLG)
Beschluß des
Kartellsenats vom 25. Juli 2002-Kart 25/02 (V)
Kartellsenat
des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt seine vorläufige Eilentscheidung
und stoppt nunmehr die Fusion zwischen E.ON AG und Ruhrgas AG bis zur
Entscheidung in der Hauptsache
Der
Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat heute seine vorläufige Eilentscheidung
vom 11. Juli 2002 bis zur Beschwerdeentscheidung aufrecht erhalten und
damit den an den angemeldeten Zusammenschlüssen Beteiligten weiterhin
untersagt, die Fusionen zu vollziehen oder an deren Vollzug mitzuwirken.
Beschwerde gegen die Erlaubnis des Bundesministers für Wirtschaft und
Technologie vom 5. Juli 2002 zu den vom Bundeskartellamt untersagten
Zusammenschlussvorhaben haben neben der Ampere AG und der Trianel European
Energy Trading GmbH auch die Stadtwerke Aachen AG und Rosenheim GmbH
& Co.KG eingelegt. Über die Beschwerden wird
der Kartellsenat voraussichtlich im Herbst 2002 verhandeln.Der Senat
hat zur Begründung seiner endgültigen Eilentscheidung ausgeführt:
- Die vom Antragsgegner geäußerten Bedenken grundsätzlicher
Art, durch Eilanträge Zusammenschlüsse zu verhindern, teile er nicht,
da das Recht auf den Zusammenschluss allenfalls „grundrechtlich
geschützt“ sein könne, wenn alle materiellrechtlichen Voraussetzungen
vorlägen. Das sei derzeit aber völlig offen und ungeklärt.
- Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Ministererlaubnis der (insbesondere) von der E.ON
AG betriebenen Zusammenschlussvorhaben seien zum Aspekt der Verfahrensfehler
nach Gewährung rechtlichen Gehörs und aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 24. Juli 20002 nicht zerstreut, sondern eher noch verstärkt
worden.
a) Indem Staatssekretär Dr. Tacke der mündlichen Verhandlung vom
29. Mai 2002 im Erlaubnisverfahren fern geblieben sei und damit
seine ihm als verantwortlichem Entscheider selbst obliegende Verfahrenspflicht
der mündlichen Verhandlung verletzt habe, sei die Erlaubnisentscheidung
vom 5. Juli 2002 unter einem erheblichen Verfahrenfehler zustande
gekommen.
b) Ferner liege ein gravierender Verfahrensfehler darin, dass Staatssekretär
Dr. Tacke es unterlassen habe, den anderen Verfahrenbeteiligten,
jedenfalls den vier Antragsstellerinnen rechtliches Gehör zu den
beiden nach der mündlichen Verhandlung im Erlaubnisverfahren abgegebenen
entscheidungserheblichen Erklärungen der E.ON AG zu gewähren.
- Die ernstlichen Zweifel, die der Senat an der Entscheidungszuständigkeit
des Bundesministers für Wirtschaft (statt des EU-Komissars) zum
Zeitpunkt des 5. Juli 2002 gehabt habe, seien auf einen Grad unterhalb
der Schwelle „ernstlicher Zweifel“ gesunken, aber noch nicht völlig
behoben. Der heutige Beschluss beruhe demgemäß nicht (mehr) auf
diesen Zweifeln.
Zitat erfolgt ohne
Gewähr.
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