Die
27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin gab heute der Klage zweier
Journalisten gegen ein vom Präsidenten des Deutschen Bundestages ausgesprochenes
Hausverbot statt.
Der
Kläger zu 1) ist Geschäftsführer der META-productions Gesellschaft
für Film- und Fernsehproduktion mbH und Moderator des Fernsehmagazins
„Akte 2000“, das vom Sender SAT 1 ausgestrahlt wird. In Abstimmung
mit diesem nahm der Kläger zu 2) als dessen Journalist für die Sendung
„Akte 2000“ am 27. Oktober 2000 in verschiedenen Toilettenräumen des
Deutschen Bundestages im Reichstagsgebäude sog. „Wischtests“ vor und
filmte diese, ohne zuvor eine hierfür erforderliche Drehgenehmigung
eingeholt zu haben. Der Präsident des Deutschen Bundestages erließ
darauf hin am 21. November 2000 gegenüber beiden Klägern ein Hausverbot
für die Liegenschaften des Deutschen Bundestages für die Dauer eines
Jahres.
Nach
Auffassung des Gerichts sind die Hausverbote schon aus formalen Gründen
rechtswidrig, weil die gesetzlich erforderliche Anhörung der Kläger
vor dem Erlass der Hausverbote nicht erfolgt war und dieser Fehler
auch nicht nachträglich geheilt worden sei.
Darüber
hinaus erschienen die Hausverbote auch in der Sache rechtswidrig.
Zwar stehe dem Präsidenten des Deutschen Bundestags nach Art. 40 GG
das Hausrecht zu, er habe damit grundsätzlich auch die Befugnis, bei
Verstößen gegen die Hausordnung Hausverbote zu verhängen. Diese Hausverbote
könnten jedoch nicht zum Zwecke einer Bestrafung, sondern nur als
Ordnungsmaßnahme zur Abwehr zukünftig konkret zu erwartender Verstöße
gegen die Hausordnung angeordnet werden.
Es
seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass
die Kläger in Zukunft erneut ohne die erforderliche Genehmigung Filmaufnahmen
im Reichstagsgebäude machen werden, so dass die Notwendigkeit einer
präventiven Gefahrenabwehr nicht feststellbar gewesen sei. Ebensowenig
gebe es Anhaltspunkte dafür, dass durch ein Hausverbot gegen die Kläger
andere Journalisten von derartigen Hausrechtsverstößen abgehalten
werden müßten.
Die
Rechtswidrigkeit des Hausverbotes gegen die Kläger ergebe sich nach
Auffassung des Gerichts schließlich auch daraus, dass der Präsident
des Deutschen Bundestages nicht geprüft habe, ob andere und mildere
Mittel im Rahmen seines Hausrechts in Frage gekommen wären.
Urteil
der 27. Kammer vom 18. Juni 2001 - VG 27 A 344.00