Bei einem Vertragsschluss im Internet muss der Anbieter nachweisen,
dass der Vertrag mit dem Bietendem zustande gekommen ist.
Die Berufung des
Klägers gegen das am 07.08.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn
- 2 O 450/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
I.
In der Zeit vom 10. bis 17. August 2000 wurde von der Firma I-T. eine
Internetauktion über eine goldenen Herrenarmbanduhr veranstaltet. Die
Abgabe von Geboten erfolgte per E-Mail über bei dem Internetanbieter
G. eingerichtete Adresse. Der Beklagte unterhielt bei dieser Firma zum
damaligen Zeitpunkt zwei E-Mail-Konten: ein privates Konto mit Benutzernamen
"k." und ein dienstliches Konto mit Benutzernamen "a.". Beide Konten
hatte er als (geheimes) Passwort die Zahlenkombination seines Geburtsdatums
() gewählt.
Die Herrenarmbanduhr wurde in der Auktion von einem Benutzer unter dem
Namen "b.T." angeboten. Das Einstiegsgebot sollte mindestens 18.000,00
DM betragen. Am 14. August 2000 wurde um 18:55 Uhr auf die Uhr ein Gebot
über 18.000,00 DM abgegeben. Als Bieter vermerkte das EDV-System des
Auktionsveranstalters den Auktionsteilnehmer "". Nach dem dieses das
einzige Gebot blieb, teilte G. dem Kläger am 24. August 2000 mit, dass
Gebot sei von einer E-Mail-Adresse abgegeben worden, zu der als "Kontaktinformation"
Name, Anschrift und private E-Mail-Anschrift des Beklagten gespeichert
seien.
Als der Kläger dem Beklagten daraufhin zur Bezahlung und Abnahme der
Uhr aufforderte, lehnte dieser unter anderem mit E-Mail vom 31. August
2000 ab. Er machte geltend, dass Gebot sei von einem unbefugten Dritten
abgegeben worden.
Mit Urteil vom 07.08.2001, auf dessen Inhaltwegen sämtlicher Einzelheiten
Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen mit der
Begründung, es stehe nicht fest, dass der Beklagte das Gebot vom 14.08.2000
abgegeben habe.Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung rügt
der Kläger vorrangig, das Landgericht habe ihn zu Unrecht für den Umstand,
dass der Beklagte das Gebot abgegeben habe, für beweisbelastet gehalten.
Jedenfalls hätte es einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten annehmen
müssen, den der Beklagte nicht erschüttert. Selbst wenn man dies ablehne,
haftet der Beklagte nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.
Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vortrags die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat mit sehr ausführlicher, alle Probleme ansprechender
und zutreffender bewertender Begründung die Klage zu Recht abgewiesen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung
des angefochtenen Urteils, der er sich vollinhaltlich anschließt, Bezug
(zustimmend ebenfalls Wiebe, MMR 2002, 257; Boere, TR 2002, 295; in
einem gleichgelagerten Fall hat das AG Erfurt ebenso entschieden, MMR
2002, 127).
Die gegen das Urteil geäußerten Einwendungen des Klägers im Berufungsverfahrens
rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers trägt der Beklagte nicht allein
deshalb, weil er bei G. ein E-Mail-Konto mit einem bestimmten Pseudonym
und Passwort unterhalten hat, dass Missbrauchsrisiko mit der Folge einer
Beweislastumkehr nach Gefahrenkreisen. Das bloße unterhalten einer E-Mail-Adresse
führt ebenso wenig zu Tragung der Missbrauchsgefahr die der bloße Besitz
einer Kreditkarte zu einer Haftung des Inhabers führt im Falle der missbräuchlichen
Angabe seiner (geheimen) Kreditkartennummer durch einen unbefugten Dritten
z. B. im Mailorderverfahren (siehe hierzu BGH NJW 2002, 2234 unter Hinweis
auf Langenbucher, Die Risikozuweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr,
S. 259).
2. Auch ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten ist nicht gegeben.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den für
die Annahme des Anscheinsbeweises typischen Geschehensablaufs abgelehnt.
Der Sicherheitsstandard im Internet ist - wie jedem, der sich mit dem
Datenverkehr befasst, bekannt ist - derzeit nicht ausreichend, um aus
der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender
zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.
Auch die vom Kläger dargestellten Probleme einer "Entschlüsselung" des
Passworts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ein Missbrauch setzt
nämlich eine vorherige Entschlüsselung gar nicht voraus. Vielmehr kann
jemand, der mit Abläufen im Netz ausreichend vertraut ist, was heute
schon bei einer Vielzahl der Jugendlichen gegeben ist, ohne allzu großen
Aufwand das Passwort "lesen". Von einer für einen Anscheinsbeweis ausreichenden
Typizität wird man möglicherweise bei der Verwendung einer elektronischen
Signatur ausgehen können, nicht aber bei einem ungeschützten Passwort.
3. Eine Haftung des Beklagten ist auch nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht
nicht gegeben. Von einer Anscheinsvollmacht ist auszugehen, wenn der
Vertretende das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber
bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und
der andere Teil annehmen durfte, der Vertretende dulde und billige das
handeln des Vertreters; es handelt sich um einen Fall der Zurechnung
eines schuldhaft verursachten Rechtsscheins. Hier mangelt es bereits
daran, dass der Beklagte am Abend des 14.08.2000 gar nicht die Möglichkeit
hatte, das vollmachtlose Handeln des Unbefugten voraus zusehen. Am 14.08.2000
wusste der Beklagte zwar, dass sein E-Mailzugang gesperrt war; selbst
bei größtmöglicher Sorgfalt musste er aber daraus nicht schließen, dass
jemand in seinem Namen, d. h. unter Verwendung seines geheimen Passwortes
Verträge im Internet abschloss. Zudem fehlt es aber auch auf Seiten
des Klägers auch an dem für die Annahme einer Rechtscheinshaftung erforderlichen
schützenswerten Vertrauen, wie das Landgericht ausführlich und zutreffend
begründet hat. Ebenso wenig wie derjenige, bei dem telefonisch unter
Namen und Anschrift einer existenten Person missbräuchlich etwas bestellt
wird, und wie derjenige, bei dem Mailorderverfahren jemand etwas unter
Verwendung einer fremden Kreditkartennummer bestellt, ist der Anbieter
bei einer Internetauktion in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass
der Bieter mit dem Inhaber der E-Mail-Adresse identisch ist.
III.
Die Revision
wird zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt
(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Angesichts der wachsenden Zahl von Vertragsabschlüssen
im Internet ist das Auftreten der klärungsbedürftigen Frage dieses Rechtsstreits,
ob dem Anbietenden bzgl. der Person seines Vertragspartners eine Beweislastumkehr
oder Beweiserleichterungen zu Gute kommen kann, in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen zu erwarten. Diese Frage bedarf daher höchstrichterlicher
Klärung.
IV.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.Streitwert
für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den Kläger:
9.203,25 EUR (= 18.000,00 DM).
(Urteil vom 06.09.2002 - Az.: 19 U 16/02).
Zitat
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