Zum
Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion
Der
u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hatte erstmals
über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte
Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden.
Der
Beklagte richtete auf der Web-Site einer Hamburger Firma, die im Internet
die Durchführung von Verkaufsauktionen auch für Private anbietet,
eine Seite ein, auf welcher er den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat
anbot. Er legte einen Startpreis von 10,- DM, die Schrittweite der
abzugebenden Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber
keinen Mindestverkaufspreis. Zugleich mit der Freischaltung seiner
Angebotsseite gab der Beklagte zusätzlich gegenüber dem Auktionsveranstalter
die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Erklärung
ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an.
Der Kläger gab das höchste Gebot mit 26.350,- DM ab. Der Beklagte
lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab und war zu einem Verkauf
des Fahrzeuges nur zu einem Preis von 39.000,- DM bereit. Der Kläger
verlangt mit der Klage Übereignung des PKW gegen Zahlung von 26.350,-
DM.
Das
Oberlandesgericht Hamm (NJW 2001, 1142 = JZ 2001, 764) hat der vom
Landgericht Münster (JZ 2000, 730) zunächst abgewiesenen Klage stattgegeben.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat es die Revision
zugelassen.
Der
Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung über die Revision
des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mit der Begründung
bestätigt, ein Kaufvertrag sei nach den allgemeinen Vorschriften der
§§ 145 ff. BGB zustande gekommen.
Er
hat zunächst darauf hingewiesen, daß Willenserklärungen auch per Mausklick
abgegeben werden können, und sodann ausgeführt, der Beklagte habe
nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten
abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluß eines Kaufvertrages
gerichtete Willenserklärung. Diese liege darin, daß der Beklagte die
von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der
zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits
zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an,
freigeschaltet habe. Der Bundesgerichtshof hat betont, es habe zur
Auslegung der Erklärung des Beklagten keines Rückgriffs auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auktionsveranstalters bedurft, da die bei
der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung unmißverständlich
gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine Überprüfung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen anhand des AGB-Gesetzes nicht in Betracht gekommen;
denn die Willenserklärung des Beklagten habe, obwohl vom Auktionsveranstalter
vorformuliert, individuellen Charakter.
Urteil
vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01
Karlsruhe,
den 7. November 2001