Der BGH hat in seiner "ricardo-de"-Entscheidung
das Urteil des OLG Hamm (NJW 2001, 1142 = JZ 2001, 764 = ZIP 2001,
291) im Ergebnis bestätigt:
Ein Vertrag über den Verkauf eines Autos
bei einer Internetauktion kommt zustande mit Abgabe des Höchstgebots,
wenn der Versteigerer bei Freischaltung der Angebotsseite die Erklärung
abgibt, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam
abgegebene Angebot an. Dabei dient der Anbieter der Web-Site für die
jeweiligen Erklärungen als Empfangsvertreter.
Tatbestand:
Die Parteien
streiten darüber, ob sie im Juli 1999 bei einer Internet-Auktion einen
wirksamen Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen haben.
Die ricardo.de
AG in H. (im Folgenden: ricardo.de) führte auf ihrer Web-Site unter
der Bezeichnung "ricardo private auktionen" Online-Auktionen
durch, an denen (als Verkäufer oder Käufer) nur teilnehmen konnte,
wer sich zuvor bei ricardo.de angemeldet und dabei die "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für ricardo.de Verkaufsveranstaltungen"
(im Folgenden: AGB) anerkannt hatte. Die AGB lauteten auszugsweise
wie folgt:
"Präambel
(3) Auf ricardo
private auktionen finden § 156 BGB, § 34b GewO und die Verordnung
über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung.
§ 3 Beschreibung
des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private auktionen
(1) Ricardo.de
ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers
stehende Gegenstände, die im Rahmen von private auktionen verkauft
werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.
(5) Der anbietende
Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert,
die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen
gegenüber ricardo.de abzugeben. Ricardo.de handelt dabei als Empfangsvertreter
aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die Freischaltung erfolgt
erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen
und Erklärungen abgegeben hat.
§ 4 Vertragsangebot
(1) Für die von
... anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private auktionen angebotenen
Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten
Personenkreises während des jeweils für den angebotenen Gegenstand
angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über
die ricardo.de-Website abgeben.
(4) Kaufangebote,
die unter dem von ... dem anbietenden Teilnehmer geforderten Mindestkaufpreis
liegen, sind unwirksam.
(7) Bei Angeboten,
die im Rahmen von private auktionen abgegeben werden, handelt ricardo.de
als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.
§ 5 Annahme eines
Vertragsangebotes
(4) Bei private
auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung
seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter
Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes.
Der anbietende Teilnehmer wird von ricardo.de vom Zustandekommen des
Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten
Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail unter
der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet."
Der Beklagte,
der nebenberuflich mit EU-reimportierten Kraftfahrzeugen handelte,
richtete unter seinem Benutzernamen für den Verkauf eines Neuwagens
VW-Passat eine Angebotsseite mit einer Fahrzeugbeschreibung ein. Er
legte den Startpreis (10 DM), die Schrittweiten der Gebote sowie die
Dauer der Auktion fest und gab eine vorgegebene Erklärung ab, in der
es unter anderem heißt: "Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre
ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes."
Einen Mindestkaufpreis setzte der Beklagte nicht fest. Die Angebotsseite
wurde für fünf Tage auf der Web-Site von ricardo.de freigeschaltet.
Der Kläger gab
unter seinem Benutzernamen acht Sekunden vor Auktionsende mit 26.350
DM das letzte und höchste Gebot ab. Ricardo.de teilte dem Kläger durch
eine E-Mail mit, er habe den Zuschlag erhalten, und forderte ihn unter
Bekanntgabe der Identität des Verkäufers auf, sich mit diesem in Verbindung
zu setzen, um die Abwicklung von Versand und Bezahlung zu regeln.
Der Beklagte
lehnte die Lieferung des Pkw zu dem Gebot des Klägers mit der Begründung
ab, es sei noch kein Vertrag zustande gekommen; er war jedoch zu einem
Verkauf des Fahrzeugs zum Preis von "ca. 39.000 DM" bereit.
Vorsorglich focht er seine etwaige Willenserklärung wegen eines Versehens
bei der Eingabe des Startpreises an.
Der Kläger hat
den Beklagten auf Übereignung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung von
26.350 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
(LG Münster JZ 2000, 730, dazu
EWiR 2000, 415 (Mankowski)). Auf die Berufung des Klägers hat
das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Hamm
ZIP 2001, 291 = JZ 2001,
764 = NJW 2001, 1142, dazu EWiR 2001, 213 (Hoeren)). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht
hat im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag
wirksam zustande gekommen. Die Freischaltung der Angebotsseite durch
den Beklagten stelle bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot
des Beklagten dar, das der Kläger durch sein Höchstgebot angenommen
habe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den Parteien bei
ihrer Anmeldung gegenüber ricardo.de akzeptiert worden seien, bildeten
die Auslegungsgrundlage dafür, wie die Parteien als Erklärungsempfänger
bzw. ricardo.de als deren Empfangsvertreter die jeweilig abgegebenen
Erklärungen der Parteien verstehen durften. Soweit die vom Beklagten
mit der Freischaltung abgegebene Erklärung in § 5 Abs. 4 AGB als Annahme
bezeichnet werde, liege darin eine rechtlich unschädliche Falschbezeichnung;
tatsächlich erfülle diese Erklärung bereits alle Anforderungen an
ein rechtsverbindliches Angebot und sei nicht lediglich eine "invitatio
ad offerendum". Selbst wenn die mit der Freischaltung der Angebotsseite
verbundene Erklärung des Beklagten nicht als Angebot i. S. d. § 145
BGB anzusehen wäre, stellte sie jedenfalls eine antizipierte Annahmeerklärung
hinsichtlich des durch den letzten Bieter -- den Kläger -- wirksam
abgegebenen Angebots dar.
Auch unter dem
Gesichtspunkt einer AGB-Kontrolle bestünden gegen die Wirksamkeit
der Willenserklärung des Beklagten keine Bedenken. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von ricardo.de entfalteten über ihre Bedeutung
für die Auslegung der Parteierklärungen hinaus keine rechtliche Wirkung
im Verhältnis der Parteien zueinander, so dass es auf ihre Wirksamkeit
nicht ankomme. Keine der beiden Vertragsparteien sei Verwender der
AGB. Sähe man gleichwohl den Beklagten als Verwender an, so unterfiele
er nicht dem Schutzzweck des AGB-Gesetzes. Wäre dagegen der Käufer
als Verwender anzusehen, dann hielte § 5 Abs. 4 der AGB einer Inhaltskontrolle
nach § 9 AGBG jedenfalls stand; § 10 Nr. 5 AGBG sei ohnehin nicht
anwendbar.
Die vom Beklagten
erklärte Anfechtung seiner Willenserklärung greife nicht durch. Der
geltend gemachte Erklärungsirrtum habe, wie der Beklagte im Rahmen
seiner persönlichen Anhörung eingeräumt habe, nicht vorgelegen; im
Übrigen fehle es auch an der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe
der Willenserklärung und an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung.
Der Vertrag sei
auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig;
§ 34b Abs. 1 GewO und § 34b VO Nr. 5b GewO richteten sich nur an den
Auktionsveranstalter.
Die Verbindlichkeit
sei auch klagbar. Bei der Internet-Auktion handele es sich nicht um
ein Glücksspiel i. S. d. § 762 BGB.
II. Die Revision
hat keinen Erfolg. Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag
über den vom Beklagten auf der Web-Site von ricardo.de angebotenen
Pkw geschlossen.
1. Verträge kommen
zustande durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende
Willenserklärungen, in der Regel durch Angebot ("Antrag")
und Annahme nach §§ 145 ff. BGB, bei Versteigerungen durch Gebot und
Zuschlag (§ 156 BGB). Diese Willenserklärungen können, wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, auch durch elektronische Übermittlung einer
Datei im Internet -- online -- abgegeben und wirksam werden.
2. Ein Vertragsschluss
nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf das Gebot des
Klägers kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von ricardo.de an
den Kläger, er habe den "Zuschlag" erhalten, enthielt keine
entsprechende Willenserklärung von ricardo.de und bezog sich auch
nicht auf eine solche. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die
hier durchgeführte Online-Auktion den Tatbestand einer Versteigerung
i. S. d. § 156 BGB erfüllte und ob die (dispositive) Vorschrift des
§ 156 BGB durch die Präambel der AGB für das Rechtsverhältnis der
Parteien wirksam abbedungen wurde.
3. Ein Vertrag
ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande
gekommen.
a) Außer Frage
steht, dass das online abgegebene Höchstgebot des Klägers eine wirksame,
auf den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Beklagten gerichtete
Willenserklärung darstellt.
Entgegen der
Auffassung der Revision fehlt es auf Seiten des Beklagten nicht an
einer entsprechenden Willenserklärung. Diese liegt nach den zutreffenden
Ausführungen des Berufungsgerichts darin, dass der Beklagte die von
ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung seines Pkw mit
der (ausdrücklichen) Erklärung freischaltete, er nehme bereits zu
diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an.
Dabei kann --
weil für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung -- dahingestellt bleiben,
ob die Willenserklärung des Beklagten rechtlich, wie das Berufungsgericht
gemeint hat, als Verkaufsangebot und das spätere Höchstgebot des Klägers
als dessen Annahme zu qualifizieren sind oder ob, wie es der Wortlaut
der vom Beklagten abgegebenen Erklärung nahe legt und vom Berufungsgericht
hilfsweise angenommen wird, die Willenserklärung des Beklagten eine
-- rechtlich zulässige -- vorweg erklärte Annahme des vom Kläger abgegebenen
Höchstgebots darstellt.
Die wechselseitigen
Erklärungen der Parteien sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts ricardo.de als Empfangsvertreter der Parteien
(§ 164 Abs. 3 BGB) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§
130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien
nach §§ 145 ff. BGB zustande gekommen.
b) Zutreffend
geht das Berufungsgericht davon aus, dass die vom Beklagten abgegebene
Erklärung in Verbindung mit der zugleich bewirkten Freischaltung seiner
Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen PKW gerichtete
Willenserklärung darstellt und nicht lediglich eine unverbindliche
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum).
aa) Eine Willenserklärung
ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen
Erfolges gerichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.1993 -- II ZR 73/92,
ZIP 1993, 1076 = NJW 1993,
2100 unter I 1, dazu EWiR 1993,
787 (Fleck)). Ob eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten
als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung.
Das Berufungsgericht
hat bei der Würdigung der vom Beklagten bewirkten Freischaltung seiner
Angebotsseite im Verhältnis zum Kläger zu Recht nicht allein auf den
Inhalt der Angebotsseite, der bei der Online-Auktion auf dem Bildschirm
erscheint, abgestellt, sondern die Erklärung einbezogen, welche der
Beklagte bei der Freischaltung abzugeben hatte, um die Freischaltung
zu bewirken (§ 3 Abs. 5, § 5 Abs. 4 AGB), und die der Beklagte durch
Anklicken der entsprechend vorformulierten Erklärung bei der Freischaltung
auch tatsächlich abgegeben hat. Diese ausdrückliche Erklärung des
Beklagten, die zwar auf der Angebotsseite selbst nicht erschien, aber
ricardo.de als Empfangsvertreter des Klägers zugegangen ist, stellte
in Verbindung mit dem Inhalt der Angebotsseite, auf den sie sich bezog,
die auf den Abschluss des Kaufvertrags mit dem Meistbietenden gerichtete
Willenserklärung des Beklagten dar.
Soweit die Revision
rügt, das Berufungsgericht habe sich in unzulässiger Weise über den
eindeutigen Wortlaut der vom Beklagten bei der Freischaltung abgegebenen
Erklärung hinweggesetzt, berührt dies nur die nicht entscheidungserhebliche
Frage, ob die Willenserklärung des Beklagten als Angebot oder als
vorweggenommene Annahme zu qualifizieren ist, nicht jedoch deren Charakter
als rechtsgeschäftliche Willenserklärung.
bb) Die Willenserklärung
des Beklagten war auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt
hat, hinreichend bestimmt. Zwar richtete sie sich an eine nicht konkret
bezeichnete Person (ad incertam personam). Sie genügte aber dem Bestimmtheitserfordernis,
weil zweifelsfrei erkennbar war, mit welchem Auktionsteilnehmer der
Beklagte abschließen wollte, nämlich (nur) mit dem, der innerhalb
des festgelegten Angebotszeitraumes das Höchstgebot abgab (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 145 Rz.
4; Staudinger/Bork, BGB,
13. Aufl., § 145 Rz. 19).
cc) Für das Verständnis
der bei der Freischaltung abgegebenen Erklärung des Beklagten bedarf
es allerdings nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eines Rückgriffs
auf § 5 Abs. 4 AGB. Zwar können Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Internet-Auktionen als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, wenn
Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus verständlich
sind. Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch
die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen
Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis
über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden. Die
bei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung des Beklagten
("Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten,
wirksam abgegebenen Kaufangebotes.") ließ jedoch den Bindungswillen
des Beklagten -- unmissverständlich -- bereits aus sich heraus erkennen,
ohne dass für das Verständnis dieser Erklärung auf die entsprechende
-- gleich lautende -- Bestimmung in § 5 Abs. 4 AGB zurückgegriffen
werden musste.
dd) Unerheblich
ist, ob sich der Beklagte bei Abgabe seiner Willenserklärung und Freischaltung
der Angebotsseite des verbindlichen Charakters seiner Erklärung bewusst
war. Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens,
Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende
-- wie der Beklagte -- bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung
nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst
werden durfte (BGHZ 91, 324 = ZIP
1984, 939; BGHZ 109, 171, 177 = ZIP 1990, 56, 58, dazu EWiR 1990, 205 (Gerhardt)).
Ein für den Empfänger nicht erkennbarer Vorbehalt, sich nicht binden
zu wollen, ist unbeachtlich (§ 116 BGB). Dem Erklärenden verbleibt
nur die Möglichkeit einer Anfechtung seiner Willenserklärung nach
§§ 119 ff. BGB in den dort bestimmten Grenzen.
4. Gründe für
eine Unwirksamkeit der Willenserklärung des Beklagten und damit des
Kaufvertrages liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere nicht,
wie die Revision geltend macht, aus dem AGB-Gesetz.
a) Nach Auffassung
der Revision fehlt es an einer verbindlichen Willenserklärung des
Beklagten, weil die Klausel in § 5 Abs. 4 AGB nach § 9 AGBG unwirksam
sei; sie benachteilige den Einlieferer unangemessen und sei auch mit
wesentlichen Grundgedanken des § 156 BGB unvereinbar. Dem kann nicht
gefolgt werden.
Im Ausgangspunkt
zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, welche die Parteien bereits bei ihrer Anmeldung
als (künftige) Nutzer der Auktionsplattform gegenüber ricardo.de anerkannt
haben, im Verhältnis der Parteien zueinander von keiner Seite "gestellt"
wurden, so dass keine Vertragspartei "Verwender" i. S. d.
§ 1 AGBG ist. Mit dieser Feststellung ist allerdings die Frage, ob
Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters
von Internet-Auktionen einer Kontrolle nach dem AGB-Gesetz auch insoweit
unterliegen, als sie das Vertragsverhältnis der Auktionsteilnehmer
untereinander betreffen, nicht bereits abschließend zu verneinen.
Nach der Rechtsprechung
des Senats können vom Versteigerer verwendete Auktionsbedingungen
für herkömmliche Versteigerungen (§ 156 BGB) einer Inhaltskontrolle
durchaus auch insoweit unterliegen, als sie den Kaufvertrag zwischen
Einlieferer und Ersteigerer betreffen (Senatsurt. v. 23.5.1984 --
VIII ZR 27/83, NJW 1985, 850 = WM 1984, 1056; Senatsurt. v. 19.12.1984
-- VIII ZR 286/83, ZIP 1985, 550, dazu
EWiR 1985, 125 (v. Hoyningen-Huene)). Ob diese Rechtsprechung
auf Versteigerungsbedingungen für Online-Auktionen übertragbar ist
oder hierfür andere rechtliche Konstruktionen oder dogmatische Begründungen
zu entwickeln sind, bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden
Beurteilung (zum Stand der Diskussion zu dieser Frage vgl. Wiebe,
MMR 2001, 109; ders., in:
Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen, 2001,
S. 69 ff.; Spindler, ZIP
2001, 809; Sester, CR 2001,
98; Rüfner, MMR 2000, 597; Ulrici, NJW 2001, 1112; Grapentin, GRUR 2001, 713; Hartung/Hartmann, MMR 2001, 278; Hager, JZ 2001, 786; Burgard, WM 2001, 2102). Denn hier geht
es nicht um Versteigerungsbedingungen, welche die inhaltliche Ausgestaltung
des Kaufvertrages zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (z.
B. Vorleistungspflicht des Ersteigerers, Senatsurt. v. 23.5.1984,
NJW 1985, 850 = WM 1984, 1056), sondern um den Vertragsabschluss selbst.
Der Vertragsabschluss
hat grundsätzlich invidividuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen,
aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen.
Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer Prüfung gemäß
Vorschriften, die sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen,
nicht in Betracht (vgl. Senatsurt. v. 1.3.1982 -- VIII ZR 63/81, ZIP 1982, 446 = NJW 1982, 1388 = WM 1982, 444; ebenso BGH, Urt. v.
13.2.1985 -- IVb ZR 72/83, NJW 1985, 1394 = WM 1985, 757 unter A II
2 a). Ob dies auch dann gilt, wenn auf einen Vertragsschluss gerichtete
Willenserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind
oder von ihnen fingiert werden, kann im Streitfall dahingestellt bleiben.
Die individuelle Willenserklärung, die der Beklagte selbst abgegeben
hat, indem er die auf seine Angebotsseite bezogene Erklärung, er nehme
bereits zu diesem Zeitpunkt das Höchstgebot an, unmittelbar vor der
Freischaltung mit einem Häkchen versehen ("angeklickt")
und durch die Eingabe "Auktion starten" ricardo.de zugeleitet
hat, unterliegt jedenfalls keiner Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG.
Daran ändert
auch nichts, dass die Willenserklärung des Beklagten teilweise vorformuliert
war und insoweit der Formulierung in § 5 Abs. 4 AGB entsprach. Denn
§ 5 Abs. 4 AGB gibt der vom Beklagten bei der Freischaltung persönlich
abgegebenen Willenserklärung -- wie oben dargelegt (II 3 b cc) --
keinen anderen Inhalt als diese aus sich selbst heraus hat.
Insoweit unterscheidet
sich § 5 Abs. 4 AGB auch von Vertragsabschlussklauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, welche die Voraussetzungen eines Vertragsabschlusses
anders regeln wollen als in §§ 145 ff. BGB und eine unmittelbare Auswirkung
auf das Zustandekommen eines Vertrages beanspruchen. Daran fehlt es
bei § 5 Abs. 4 AGB, der die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung
des Anbieters nicht ersetzt und ihr auch keine von §§ 145 ff. BGB
abweichende rechtliche Wirkung verleiht. Die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen Vertragsabschlussklauseln der vorgenannten Art bereits
vor Vertragsschluss Wirkung für den Abschluss eines Vertrages haben
können, bedarf deshalb im Streitfall keiner Erörterung (vgl. dazu
Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, § 2 Rz. 63; Staudinger/Schlosser, BGB, § 2 AGBG Rz.
39).
b) Der Beklagte
hat seine Willenserklärung nicht wirksam wegen Irrtums (§ 119 BGB)
angefochten. Der zunächst behauptete Erklärungsirrtum (fehlerhafte
Eingabe des Startpreises) lag, wie die Revision einräumt, nach den
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Der
erstmals in der Revision behauptete Inhaltsirrtum, wonach der Beklagte
mit der Veröffentlichung seiner Angebotsseite keine rechtsverbindliche
Erklärung habe abgeben wollen, unterliegt als neues tatsächliches
Vorbringen nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht (§ 561
Abs. 1 ZPO).
c) Die zutreffenden
Ausführungen des Berufungsgerichts, denen zufolge ein etwaiger Verstoß
des Auktionsveranstalters gegen § 34b Abs. 1 GewO und § 34b Verordnung
Nr. 5b GewO nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages zwischen
den Parteien führen würde, werden von der Revision nicht angegriffen.
d) Soweit die
Revision schließlich meint, eine Verbindlichkeit des Beklagten sei
nicht begründet worden, weil es sich bei der vorliegenden Internet-Auktion
um ein Spiel (§ 762 BGB) gehandelt habe, verkennt sie, dass die Preisbildung
für einen dort angebotenen Gegenstand -- wie bei einer herkömmlichen
Versteigerung -- eine gewisse Zufälligkeit nur insoweit aufweist,
als die Stärke der Nachfrage im Angebotszeitraum ungewiss ist. Dies
macht die Online-Auktion aber ebenso wie eine herkömmliche Versteigerung
nicht zum Spiel. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen,
dass der Anbieter die Möglichkeit hat, das Bietgeschehen durch entsprechende
Vorgaben zu steuern (Höhe des Startpreises, Festlegung der Bietschritte
und des Bietzeitraumes) und das Risiko einer Verschleuderung wegen
zu geringer Nachfrage auszuschließen (Festlegung eines Mindestpreises).
In der Auktion wurde von den Parteien ein ernsthafter wirtschaftlicher
Geschäftszweck verfolgt, der auf den Austausch gegenseitiger Leistungen
mit einer Preisbildung durch zeitlich beschränkte Bieterkonkurrenz
gerichtet war. Dieser Zweck schließt die Annahme eines Spiels aus
(vgl. BGHZ 69, 295, 301).
BGH, Urteil vom
7.11.2001 -- VIII ZR 13/01 (OLG Hamm)