Zustimmung
zur vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr.
Helmut Kohl in der "CDU-Parteispenden-Affäre" bei Zahlung
von 150 TDM zugunsten der Staatskasse und weiteren 150 TDM zugunsten
der Mukoviszidose - Hilfe e.V.
27 AR 2/01
Landgericht Bonn
50 Js 1/00
Staatsanwaltschaft Bonn
LANDGERICHT
BONN
Beschluß
In
der Ermittlungssache
g
e g e n
den
Bundestagsabgeordneten Dr. Helmut Joseph Michael Kohl
hat
die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn
als Wirtschaftsstrafkammer
am
28. Februar 2001
b
e s c h l o s s e n :
Der
Absicht der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren mit Zustimmung
des Beschuldigten gegen eine Zahlungsauflage von 150 TDM zugunsten der
Staatskasse und weiteren 150 TDM zugunsten der Mukoviszidose - Hilfe
e.V. vorläufig einzustellen, wird zugestimmt.
A. Vorbemerkungen:
Obwohl
die Strafprozeßordnung (§ 153 a StPO) für die Zustimmung oder auch deren
Verweigerung an sich keine Begründung vorsieht, legt die Kammer ihre
Gründe offen. Diesen Gründen ist zusammenfassend vorauszuschicken:
1.
Im vorliegenden Fall geht es um den Vorwurf der Untreue zum Nachteil
der CDU. Die Untreue liegt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft trotz
der für Parteizwecke ausgegebenen Gelder in der nicht ordnungsgemäßen
Verbuchung mit der Gefahr, daß die auf Treuhandkonten gehaltenen rund
2 Mio. DM den Zwecken der Partei hätten entzogen werden können, und
zudem in der weiteren Gefahr von Sanktionen durch den Präsidenten des
Bundestages, z.B. eines Verlustes von staatlichen Mitteln nach dem Parteiengesetz.
Wären nämlich die anonym geführten Spenden ordnungsgemäß verbucht worden,
hätte die CDU zulasten der anderen Parteien vom Staat eine entsprechend
höhere Unterstützung bekommen.
2.
Die Zustimmung des Gerichts zur Einstellung gegen Zahlungsauflage erfolgt,
weil die Rechtslage unklar ist und selbst im Falle einer Anklageerhebung
und eventueller Verurteilung bei Würdigung aller Umstände von Tat und
Täterpersönlichkeit aller Voraussicht nach nur eine Geldstrafe in Betracht
käme, welche die in Erwägung gezogene freiwillige Zahlung nicht überschreiten
würde. Dabei wäre neben den allgemein anerkannten Leistungen des Beschuldigten
für die staatliche Gemeinschaft auch von Bedeutung, daß er nicht vorbestraft
ist und der mögliche materielle Schaden für die CDU wiedergutgemacht
wurde. Eine persönliche Bereicherung liegt nicht vor, vielmehr wurden
auch die anonym geführten Spenden für Zwecke der Partei eingesetzt.
Zudem ist die CDU als mutmaßlich Geschädigte an einer weiteren Strafverfolgung
offensichtlich nicht interessiert.
Die
neuen Vorschriften zum Täter - Opfer - Ausgleich (§ 46 a StGB) eröffnen
selbst im Falle eines Schuldspruches die Möglichkeit, von Strafe abzusehen.
Der
Einstellung steht nicht entgegen, daß der Beschuldigte die Namen der
Spender nicht mitgeteilt hat. Gerade die anonyme Verbuchung ist überhaupt
erst Voraussetzung für den Vorwurf der Untreue, der - wenn er sich im
Rahmen einer Anklage und einer Hauptverhandlung bestätigen würde - durch
eine nachträgliche Benennung der Spender ohnehin nicht entfallen würde.
3.
Eine Einstellung nach Erfüllung einer Zahlungsauflage (§ 153 a StPO)
ist keine Besonderheit, sondern erfolgt gerade bei Vermögensdelikten
und bei Vorliegen der entsprechenden Vorausssetzungen in der täglichen
Praxis der Strafgerichte, auch bei der Kammer, in einer Vielzahl von
Fällen.
4.
Die freiwillige Zahlung ist weder eine Geldbuße noch eine Geldstrafe.
Sie bedeutet auch kein "Schuldeingeständnis". Gestehen kann
man nur Tatsachen; diese hat der Beschuldigte im Fernsehen selbst öffentlich
mitgeteilt. Die Frage, inwieweit diese Tatsachen eine Strafbarkeit begründen,
ist eine Rechtsfrage.
5.
Die nunmehr erteilte Zustimmung beendet das Verfahren noch nicht. Die
Staatsanwaltschaft muß die vorläufige Einstellung förmlich verfügen
und den Beschuldigten zur Zahlung auffordern. Erst nach Zahlung kann
die endgültige Einstellung erfolgen. Hierfür ist die Staatsanwaltschaft
und nicht das Gericht zuständig.
Die
Verweigerung der Zustimmung hätte nicht automatisch eine Hauptverhandlung
zur Folge gehabt, vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft dann prüfen
müssen, ob sie -evtl. nach weiteren Ermittlungen- Anklage erhebt oder
das Verfahren ohne Zahlungsauflage einstellt.
B. Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft ermittelt seit Anfang Januar 2000 gegen den Beschuldigten
wegen Untreue zum Nachteil der CDU, deren Bundesvorsitzender der Beschuldigte
war.
Tatsächlicher
Anknüpfungspunkt ist dabei die öffentliche Erklärung des Beschuldigten,
er habe in den Jahren 1993 bis 1998 Spenden von insgesamt 1,5 bis 2,0
Mill. DM entgegengenommen, ohne sie in die "Spendenliste"
der Partei aufzunehmen. Dies sei eine ausdrückliche Bitte der Spender
gewesen; er habe sein Ehrenwort dafür gegeben, die Namen der Spender
nicht mitzuteilen.
Nach
den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft soll es sich dabei um folgende
Jahresgesamtbeträge gehandelt haben, wobei die Einzelbeträge nicht aufgeklärt
sind:
|
Kalenderjahr
|
Summe
im Kalenderjahr
|
|
1993
|
900.000,00
DM
|
|
1994
|
200.000,00
DM
|
|
1995
|
270.000,00
DM
|
|
1996
|
710.000,00
DM
|
|
1998
|
94.106,50
DM
|
|
insgesamt
|
2.174.106,50
DM
|
Die
Staatsanwaltschaft nimmt an, daß es sich dabei um Spenden von mehr als
20 TDM pro Spender und Kalenderjahr handelte. Sie geht aufgrund der
Ermittlungen davon aus, daß die einzelnen Spenden - jedenfalls zunächst
- nicht in die offizielle Buchhaltung der CDU - Bundespartei einflossen
und auch später nicht im Spendenteil des Rechenschaftsberichts der Partei
ausgewiesen wurden. Die Spenden sollen zunächst mit Hilfe von eng vertrauten
Mitarbeitern auf Treuhandanderkonten eingezahlt worden sein. Später
habe man die Beträge auf dem Umweg über Festgeldkonten zum größten Teil
entweder für Werbemaßnahmen der Partei (einschl. Landesverbände) unmittelbar
verwendet oder als "sonstige Einnahmen" in das Rechenwerk
der Bundespartei eingestellt. Dementsprechend seien die eingestellten
Beträge im Rechenschaftsbericht der Partei nicht als "Spenden",
sondern eben als "sonstige Einnahmen" ausgewiesen worden.
Nach
den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen darüberhinaus in den
Jahren 1996 bis 1998 Gelder der CDU / CSU - Bundestagsfraktion der Bundespartei
oder einzelnen Landesverbänden zugeflossen sein. Dabei soll es sich
um insgesamt 1,146 Mio. DM gehandelt haben, wobei die Staatsanwaltschaft
jedoch nur hinsichtlich eines Betrages von insgesamt 265 TDM den Anfangsverdacht
einer Untreue zum Nachteil der CDU - Bundespartei als gegeben ansieht.
Aufgrund
der Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, daß Mitte Dezember
1996 von einem Fraktionskonto per Scheck das gesamte Guthaben von rund
1,14 Mio. DM abgehoben und einem Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle
zur vorübergehenden Verwahrung in einem Tresor übergeben wurden. Bei
dieser Summe handelte es sich nach dem Ermittlungsergebnis um die Ansammlung
und Verzinsung von Fraktionsbeiträgen der einzelnen Fraktionsmitglieder
in der Zeit von 1980 bis 1994. Die Guthaben waren dadurch entstanden,
daß die Bundestagsverwaltung von den Diäten der einzelnen Abgeordneten
monatlich 50 - 60 DM an einen Hilfsfonds der Fraktion überwies, der
verzinslich angelegt war. Dieser Fonds diente der Vorsorge für hilfsbedürftig
gewordene (ehemalige) Fraktionsmitglieder und - mitarbeiter. Von dem
vorgenannten Betrag sollen 615 TDM direkt auf ein Konto der CDU - Bundesgeschäftsstelle
eingezahlt und als "sonstige Einnahmen" verbucht worden sein;
weitere 166 TDM sollen für den Wahlkampf 1998 der Bundespartei ausgegeben
worden sein. Von dem verbleibenden Rest sollen insgesamt 365 TDM an
verschiedene Landesverbände der CDU geflossen sein. Nur hinsichtlich
eines Teilbetrages von zusammen 265 TDM sieht die Staatsanwaltschaft
den Anfangsverdacht einer Untreue zum Nachteil der Bundespartei, weil
dieser Teilbetrag möglicherweise ohne Kenntnis der nach den Parteistatuten
zuständigen Organe an einen Landesvorsitzenden bzw. einen Landesverband
und an einen Kreisverband gezahlt worden sein sollen.
Die
Staatsanwaltschaft beabsichtigt, mit Zustimmung des Beschuldigten das
Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe
von 150 TDM zugunsten der Staatskasse und weiteren 150 TDM zugunsten
einer karitativen Einrichtung einzustellen. Hierzu hat sie im Einverständnis
mit dem Generalstaatsanwalt in Köln und dem Justizminister des Landes
NRW die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung des Gerichts mit Verfügung
vom 09.02.2001 beantragt, worüber die Kammer in richterlicher Unabhängigkeit
zu befinden hatte.
C. Gründe
Die
Zuständigkeit der Kammer für die beantragte Zustimmung ergibt sich aus
§ 153 a StPO i.V.m. §§ 74 c Abs.1 Nr.6 und 74 e Nr.2 GVG. Für die Einstellung
des Verfahrens bedarf die Staatsanwaltschaft der Zustimmung jenes Gerichts,
das im Falle einer Anklageerhebung für die Entscheidung, ob die Anklage
zugelassen wird, zuständig wäre.
Bei
der Zustimmung, die im vorliegenden Verfahrensabschnitt keine abschließende
Bewertung der ermittelten Vorgänge darstellen kann, hat sich die Kammer
von folgenden Erwägungen leiten lassen:
I.
Nach § 153 a StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts
bei einem Vergehen von der Erhebung der Anklage u.a. dann absehen, wenn
eine Schadenswiedergutmachung durch den Beschuldigten geeignet ist,
das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die
Schwere der in Betracht kommenden Schuld nicht entgegensteht.
Das
Fehlen bzw. der Wegfall des "öffentlichen Interesses" ist
nicht allein danach zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Medien
Interesse an einer weiteren Durchführung des Verfahrens haben; völlig
unmaßgeblich sind parteipolitische Interessen. Maßgeblich ist vielmehr
die pflichtgemäße, ohne Ansehen der Person vorzunehmende Abwägung durch
die Staatsanwaltschaft und das Gericht. Kriterien sind dabei die Ausräumung
der Wiederholungsgefahr vom Zeitpunkt der Einstellung an, keine außergewöhnlichen
Tatfolgen für den Tatgeschädigten oder die Allgemeinheit und schließlich
die Person des Täters, d.h. sein (straffreies) Vorleben, sein möglicher
Schuldgehalt an der Tat und seine Wiedergutmachungsbemühungen.
In
Anwendung dieser Grundsätze kommt es in der täglichen Rechtspraxis zu
einer Vielzahl von Einstellungen. Beispielhaft seien hier nur die mehreren
tausend Fälle von Geldanlagen im Ausland zum Zwecke der Steuerhinterziehung
genannt; in nahezu allen Fällen wurden die Verfahren von den Staatsanwaltschaften
gegen Nachzahlung der Steuern und einer zusätzlichen Zahlung an die
Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt.
Die
Rechtspraxis geht allerdings noch einen Schritt weiter: Es kommt in
vielen Fällen auch dann zur Einstellung, wenn die für eine Verurteilung
notwendige Tatsachenaufklärung einen Umfang an Personal, Zeit und Kosten
erfordern würde, der gemessen an der zu erwartenden Strafe im Ergebnis
unverhältnismäßig wäre; als weiterer alternativer oder zusätzlicher
Einstellungsgrund gilt in der Rechtspraxis auch die Ungewißheit über
das Ergebnis, weil z.B. bislang ungeklärte Rechtsfragen offen sind und
eine langwierige Durchführung des Verfahrens durch mehrere Instanzen
nicht mehr im Verhältnis zur Tat oder zum Schuldgehalt und damit auch
zur eventuellen Höhe der Strafe stünde.
Zu
einem solch langwierigen Verfahren könnte es wegen der ungeklärten Rechtsfragen
z.B. kommen, wenn sich die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung entschlösse,
das Gericht aber eine Strafbarkeit verneinen würde. Als nächste Instanz
müßte dann das Oberlandesgericht über die Zulassung der Anklage entscheiden.
Sollte die Zulassung erfolgen, müßte das Gericht eine sehr aufwendige
Hauptverhandlung durchführen, wobei das Ergebnis dann wieder offen wäre.
Dieses Ergebnis könnte dann je nach Ausgang von der Staatsanwaltschaft
oder der Verteidigung zur revisionsrechtlichen Überprüfung beim Bundesgerichtshof
gestellt werden, wobei dann wieder die Frage wäre, ob der Bundesgerichtshof
die Frage der Strafbarkeit bejahen würde.
Die
Pflicht der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, ohne Ansehen der Person
zu entscheiden, gebietet es, auch im Falle prominenter Beschuldigter
all diese Aspekte nicht auszusparen.
Im
Falle einer Einstellung gilt der Betroffene nicht nur als nicht vorbestraft,
sondern nach Art.6 der Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG MDR 91, 891) weiterhin als unschuldig,
weil eine Entscheidung in der Sache durch unabhängige Richter gerade
nicht getroffen wird.
II.
Die Annahme der Staatsanwaltschaft, im Falle der anonym verbuchten Spenden
liege der objektive Tatbestand einer Untreue zulasten der CDU -Bundespartei
vor, ist nicht gänzlich zweifelsfrei. Das zeigt sich - wenn auch für
die Kammer nicht ausschlaggebend- u.a. daran, daß die vielfältigen Veröffentlichungen
zu diesem Thema in den Fachzeitschriften und sonstigen Medien zu keiner
eindeutigen rechtlichen Bewertung kommen, auch wenn man den möglichen
Versuch der Parteinahme für die eine oder andere Seite überliest und
unterstellt, daß die Kommentatoren allein von dem hier ermittelten Sachverhalt
ausgehen.
Grundsätzlich
ist festzustellen, daß Verstöße gegen das Parteiengesetz keine unmittelbaren
strafrechtlichen Sanktionen auslösen. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb
den Tatbestand der Untreue unter zwei Gesichtspukten geprüft: Zum einen,
ob sich die geschilderte Handlungsweise wegen Verstosses gegen die Finanzordnung
der CDU unmittelbar zulasten dieser Partei auswirkte, und zum
anderen, ob die geschilderte Handlungsweise wegen der drohenden wirtschaftlichen
Sanktionen nach dem Parteiengesetz eine Untreue zum Nachteil der CDU
darstellen kann. Hierzu bemerkt die Kammer im Einzelnen, wobei sich
diese Bemerkungen im Hinblick auf den Verfahrensstand nicht als abschließende
Meinungsbildung darstellen können und die Staatsanwaltschaft in ihrem
sorgfältig begründeten Vermerk zur Rechtslage die Zweifelsfälle durchaus
auch schon angesprochen hat:
1)
Entgegennahme der anonym verbuchten Spenden
Insoweit
kann eine Untreue unmittelbar zulasten der CDU nicht in Betracht kommen.
Inwieweit die Entgegennahme schon eine wirtschaftliche Sanktion aufgrund
des Parteiengesetzes zum Nachteil der CDU ausgelöst haben kann, ist
zweifelhaft. Es wäre in diesem Handlungsabschnitt allenfalls an einen
Verstoß gegen § 25 Abs. 1, Satz 2, Nr.5 und Abs. 3 PartG zu denken.
Hiernach sind anonyme Spenden von mehr als 1.000 DM im Einzelfall unverzüglich
an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Das gleiche
gilt für solche Spenden, bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung
eines nicht genannten Dritten handelt.
Diese
sofortige Durchleitung an die Bundestagsverwaltung dürfte allerdings
wegen des Gesetzeswortlauts in der ersten Alternative nur bei echter
Anonymität geboten sein, also nicht dann, wenn der Spender lediglich
verschleiert wird. Die zweite Alternative des "Weiterleitens der
Spende eines nicht genannten Dritten" kann hier noch nicht gegeben
sein.
2)
Einzahlung der Spenden auf sog. Treuhandkonten
Die
Annahme einer Untreue wegen Verstosses gegen die parteiinternen Dispositionsbefugnissse
hätte primär zur Voraussetzung, daß die Weisung der Spender näher bekannt
ist. Untreue zum Nachteil der CDU dürfte entfallen, wenn es dem Beschuldigten
aus Sicht der Spender freigestellt war, persönlich über die Gelder zu
verfügen. Ob sich daraus dann andere (verjährte oder nicht verjährte)
Rechtsfolgen ergäben, kann hier außer Betracht bleiben, weil sie nicht
Gegenstand des Verfahrens sind.
Desweiteren
wäre zu beachten:
Untreue wird
in der Rechtsprechung schon dann angenommen, wenn die Verfügbarkeit
der Einnahmen, die einer bestimmten juristischen oder natürlichen Person
(hier: CDU) zustehen, durch Verschleierung seitens des für diese Personen
Handlungsberechtigten erheblich erschwert wird und so eine konkrete
Vermögensgefährdung eintritt; der endgültige Entzug solcher Einnahmen
zulasten des Berechtigten ist nicht immer erforderlich. Deshalb würde
die Tatsache, daß die Spenden letztlich doch der CDU als Gesamtpartei
zugute gekommen sind, nicht von vorneherein eine Untreue verhindern.
Für jeden Fall klare Maßstäbe, wann eine solche konkrete "Vermögensgefährdung"
anzunehmen ist, gibt es allerdings nicht. Nach der Rechtsprechung des
BGH könnte eine solche Gefahrenlage ausscheiden, wenn die Gelder trotz
der Verbuchung auf Treuhandkonten für die Partei als sicher galten.
Nach den Erläuterungen des früheren Generalbevollmächtigten der CDU,
in denen er die Gründe für die steuerrechtlich unbedenklichen Wünsche
von Spendern nach Anonymität an konkreten Beispielen dargelegt hat,
scheint eine solche Konstellation nicht ganz ausgeschlossen, zumal es
auch offizielle Zahlungsabwicklungen der Partei über einen Treuhänder
gab; allerdings dürfte die "Gefahrenlage" auch an der Zugriffsmöglichkeit
der nach der Satzung zuständigen Organe zu messen sein.
Hinsichtlich
einer eventuellen Untreue unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung
einer Sanktionsgefahr nach dem Parteiengesetz wäre zunächst zu prüfen,
inwieweit in der Einzahlung auf ein Treuhandkonto für die CDU ein rechtswidriges
Erlangen des Geldes i.S. § 23 a Abs. 1 und 2 PartG gesehen werden kann;
dies ist zweifelhaft, weil die Verweisung auf die bereits erwähnte Vorschrift
des § 25 Abs.1, Satz 2 Nr. 5, 1.Alt., nur Spenden von Personen erfassen
dürfte, die den Funktionsträgern der Partei tatsächlich unbekannt sind.
Würde man den Begriff des rechtswidrigen Erlangens entgegen dem Wortlaut
des Gesetzes weiter fassen, also auch auf jene Spenden ausdehnen, deren
Ursprung ein Vorstandsmitglied oder Schatzmeister namentlich kennt,
diese aber zum Zwecke der Verheimlichung auf einem Anderkonto bereithält,
dann könnte schon dieses Bereithalten die Sanktion auslösen, ohne daß
die Parteigremien von dem Bereithalten tatsächliche Kenntnis haben.
Dies wiederum könnte dazu führen, daß ein solcher "Spendensammler"
nicht nur der Partei Gelder vorenthält, sondern auch die Sanktionen
in 3-facher Höhe auslöst, wenn die Gelder von ihm nicht sofort an die
Bundestagsverwaltung abgeführt werden. Auf diese Weise könnte ein Funktionsträger
der Partei deren wirtschaftlichen Ruin herbeiführen, ohne daß das Geld
ihr in irgendeiner Form zugute kam. Für eine solche Weiterung dürfte
keine Notwendigkeit bestehen, weil die Sanktion für ein Verhalten von
Funktionsträgern der Partei immer noch erfolgen kann, nachdem das Geld
der Partei zugute gekommen, aber nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht
worden ist.
Selbst
wenn man allerdings die objektiven Voraussetzungen einer konkreten Vermögensgefährdung
schon in diesem Stadium der bloßen Annahme des Geldes bejahen würde,
blieben ernsthafte Zweifel am Vorsatz.
Eine
Weiterleitung im Sinne der zweiten Alternative von § 25 Abs.1 Satz 2
Nr. 5 PartG wäre auch in diesem Handlungsabschnitt noch nicht gegeben.
3)
Ausgabe der anonym verbuchten Gelder für Parteizwecke
Unter
dem Gesichtspunkt eines parteiinternen Satzungsverstosses wird eine
Untreue in diesem Stadium von vorneherein ausscheiden.
Hinsichtlich
der Sanktionen des Parteiengesetzes wird man aber die Ausgabe zu Parteizwecken
als ein "Erlangen" der Gelder durch die Partei ansehen können.
Der Entschluß, sie dem Vermögen der Partei durch Ausgabe für Parteizwecke
einzuverleiben, dürfte die Sanktionsgefahr für die Partei ausgelöst
haben.
Ungeachtet
der Frage, inwieweit der Beschuldigte insoweit noch Einfluß genommen
hat, stellt sich aber die grundsätzliche Frage, ob der bloße Rechtsverstoß
gegen das Parteiengesetz auch angesichts der damit ausgelösten Sanktionen
gegen die Partei strafrechtlich eine Untreue sein kann. Dabei ist in
erster Linie zu bedenken, daß sich die im Rahmen des § 266 StGB sanktionierte
Treuepflichtverletzung auf die besondere Treuepflicht gegenüber dem
Treugeber, also hier der CDU, bezieht, nicht aber auf die gegenüber
dem Staat bestehende Pflicht, Gesetze einzuhalten. Nicht jeder Gesetzesverstoß
ist strafbar. Andererseits erscheint nicht generell ausgeschlossen,
daß die Herbeiführung einer voraussehbaren Sanktionsgefahr zulasten
des Treugebers (hier: CDU) eine Untreue sein kann. Soweit Normen verletzt
werden, die nicht dem Schutz des Vermögens des Treugebers dienen, sondern
anderen Zwecken dienen, sind die strafrechtlichen Folgen allerdings
streitig.
4)
Einführung der Restbeträge in das Rechenwerk der Partei
Insoweit
ergibt sich gegenüber 3) keine abweichende Beurteilung.
5)
Abgabe des Rechenschaftsberichts
Unter
dem Gesichtspunkt des Verstosses gegen parteiinterne Statuten ergeben
sich strafrechtlich keine neuen Ansatzpunkte gegenüber den bisherigen
Ausführungen.
Würde
man eine Strafbarkeit wegen Untreue unter dem Gesichtspunkt drohender
Sanktionen des Parteiengesetzes grundsätzlich bejahen, wären folgende
Alternativen zu würdigen:
a)
Die Gefahr eines Verlustes der staatlichen Mittelzuweisung durch einen
in Teilen falschen oder unvollständigen Rechenschaftsbericht (§ 23 IV
PartG) dürfte zumindest in subjektiver Hinsicht nicht als strafrechtlich
relevante Untreuehandlung zulasten der CDU in Betracht kommen. Die Kammer
neigt mit dem Verwaltungsgericht Berlin (vgl. Urteil vom 31.01.2001)
zu der Auffassung, daß nach dieser Vorschrift ein endgültiger materiell-rechtlicher
Ausschluß der Mittelzuweisung trotz rechtzeitiger Einreichung des Rechenschaftsberichts
zu verneinen ist. Das dürfte sich aus der Gesetzessystematik im Vergleich
mit § 23 a PartG ergeben; bei anderer Ansicht wäre für die Sanktion
nach § 23a PartG kaum noch Raum, wie das Verwaltungsgericht zurecht
ausgeführt hat. Die von der Bundestagsverwaltung zur Ermittlungsakte
gereichten Gesetzesmaterialien dürften diese Auffassung eher noch stützen
als widerlegen. Die entgegenstehende Auffassung der Bundestagsverwaltung
würde im übrigen den Parteien jeglichen Anreiz zur nachträglichen Korrektur
eines Rechenschaftsberichts nehmen mit der nicht unwahrscheinlichen
Folge, daß dann selbst die Sanktion nach § 23 a PartG faktisch kaum
mehr zum Zuge käme.
Auch
die Staatsanwaltschaft geht im übrigen davon aus, daß insoweit zumindest
die subjektiven Voraussetzungen fraglich sind.
b)
Bejaht man die Strafbarkeit der Inkaufnahme der Sanktionsgefahren grundsätzlich,
so spräche dann vieles dafür, zumindest die objektiven Voraussetzungen
eines Untreuetatbestandes unter dem Gesichtspunkt der Sanktionsgefahren
nach § 23 a PartG (doppelter Betrag der nicht im Rechenschaftsbericht
erwähnten Spenden) als gegeben anzunehmen. Dies würde zumindest die
rund 1 Mio. DM betreffen, die im Bilanzvolumen des Rechenschaftsberichts
fehlte. Soweit die zweite Million als "sonstige Einnahme"
in den Rechenschaftsbericht eingeflossen ist, könnte einer Sanktion
zunächst der Wortlaut des § 23a entgegen stehen, weil dort nur von rechtswidrig
erlangten "Spenden" die Rede ist. Indessen dürfte nach dem
Sinn und Zweck der Regelungen des Parteiengesetzes, nämlich die Spendeneinnahmen
der Parteien transparent zu machen, auch der Fall erfaßt werden, in
dem Spenden nicht in der dafür vorgesehenen Position, sondern an anderer
Stelle der Einnahmeseite dargestellt werden.
Im
Bedarfsfall wäre allerdings auch den Hinweisen nachzugehen, wonach in
der "Arbeitsgruppe Parteiengesetz" bereits bei der parlamentarischen
Vorbereitung des Parteiengesetzes 1983 überparteiliche Einigkeit bestanden
habe, die Rubrik "sonstige Einnahmen" sei vor allem dafür
gedacht gewesen, einen Sockelbetrag von 5 % der Spenden dort führen
zu dürfen. Dies widerspräche zwar dem Wortlaut des Gesetzes. Hätte es
eine solche Praxis, etwa auch bei den anderen Parteien gegeben, und
wäre sie von der Bundestagsverwaltung nicht beanstandet worden, könnte
dies auch Einfluß auf eine strafrechtliche Bewertung der Rechenschaftsberichte
haben. Denn die Gefahr einer Sanktion wäre dann zumindest geringer und
möglicherweise nicht mehr konkret genug gewesen.
III.
Käme es nach Erhebung und Zulassung einer Anklage letztlich auch zu
einem richterlichen Schuldspruch, müßte das Gericht in eine Strafe neben
dem Maß der Pflichtwidrigkeit auch das Vorleben des Betroffenen sowie
sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung berücksichtigen (§ 46 StGB).
Die
Staatsanwaltschaft hat diese Aspekte in dem 22 - seitigen Antrag auf
Zustimmung zur Einstellung schon gründlich herausgearbeitet. Diesen
Ausführungen schließt sich die Kammer an.
Dabei
wäre einerseits hervorzuheben, daß der Beschuldigte als damaliger Bundeskanzler
und Parteivorsitzender der CDU gerade im Hinblick auf die in den 80´er
Jahren geführte Debatte um die Spendensammelpraxis der Parteien zu besonderer
Sorgfalt Anlaß gehabt hätte und insoweit auch seiner Vorbildfunktion
besser hätte Rechnung tragen müssen.
Andererseits
gäbe es weit überwiegende Milderungsgründe, als da wären:
-
sein über 50 Jahre währendes Engagement für die staatliche Gemeinschaft
auf allen Ebenen der Politik
-
seine unbestrittenen Verdienste um die Schaffung einer europäischen
Friedenszone im allgemeinen, um die Aussöhnung mit den Nachbarn Deutschlands
und um die deutsche Einheit im besonderen.
Dabei
dürfte nicht übersehen werden, daß die hier in Rede stehende Tat der
nicht ordnungsgemäßen Verbuchung von Spenden nicht der persönlichen
Bereicherung diente, sondern aus seiner Sicht dem Wohl der von ihm geleiteten
Partei und damit im Beziehungsgeflecht seines politischen Engagements
stand: Ohne sein hohes Ansehen in den bereits erwähnten Ämtern hätte
er wohl kaum in die Versuchung kommen können, größere Spenden ohne ordnungsgemäße
Verbuchung anzunehmen.
Zu
Recht hebt die Staatsanwaltschaft auch hervor, daß die persönlich herabwürdigenden
Angriffe in der Medienberichterstattung mildernd berücksichtigt werden
müßten.
Der
Täter - Opfer - Ausgleich ist ein in der neueren Gesetzgebung besonders
hervorgehobenes Strafzumessungsmerkmal. So könnte gemäß § 46 a StGB
selbst im Falle eines Schuldspruchs von einer Strafe abgesehen werden,
nachdem der Beschuldigte im Rahmen einer legalen Spendensammelaktion
den der CDU entstandenen finanziellen Nachteil, soweit er von ihm zu
verantworten ist, bei weitem wiedergutgemacht hat.
Unter
all den vorgenannten Umständen, die im Antrag der Staatsanwaltschaft
noch näher erläutert werden, hält die Kammer die vorgesehene Zahlungsauflage
von 300 TDM für nicht unangemessen.
Die
Vorschrift des § 153 a StPO sieht primär vor, daß solche Zahlungsauflagen
dem durch die angebliche Tat Geschädigten zukommen , das wäre hier die
CDU. Jedoch ist - wie bereits erwähnt- der finanzielle Nachteil bereits
ausgeglichen.
Die
vorgesehene Zahlungsfrist von 3 Monaten ist angemessen.
Zitat
erfolgt ohne Gewähr.