Bundesgerichtshof
lockert Rechtsprechung zu Geschenken im Handel - Kopplungsangebote
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat in heute verkündeten Urteilen die Grenzen
zulässiger Kopplungsangebote neu bestimmt.
In zwei Fällen hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs die gemeinsame Werbung von zwei zum selben Konzern gehörenden
Kölner Handelsunternehmen beanstandet. Unter der Überschrift "Der
größte Saftladen" wurde dort als Blickfang für ein Fernsehgerät
der Marke Grundig geworben, das zum Preis von 1 DM angeboten wurde.
Dieses Angebot galt allerdings nur, wenn der Kunde gleichzeitig einen
über mindestens zwei Jahre laufenden Stromlieferungsvertrag mit einem
neu in den Markt eintretenden Energieunternehmen abzuschließen bereit
war. Im dritten Fall hatte die Verbraucherzentrale eine ähnliche Werbung
eines Frankfurter Handelsunternehmens beanstandet, in der ein – sonst
für 249 DM angebotener – Videorecorder blickfangmäßig unter der Überschrift
"Irgendwo besseres Angebot gesehen? Das gibt’s doch gar nicht!"
zum Preis von 49 DM angepriesen wurde. Auch hier galt das Angebot nur
für den Fall, daß der Kunde gleichzeitig einen über mindestens zwei
Jahre laufenden Stromlieferungsvertrag abschloß.
Bis zur Aufhebung der aus dem Jahre 1932 stammenden Zugabeverordnung
im Sommer 2001 war es dem Handel untersagt, dem Verbraucher für den
Fall des Kaufs einer bestimmten Ware Zugaben zu versprechen und zu gewähren.
Parallel dazu hatte die Rechtsprechung die Werbung mit Geschenken unter
bestimmten Voraussetzungen als einen Fall der unlauteren Werbung nach
§ 1 UWG beurteilt. Eine Erwägung dieser auf das Reichsgericht zurückgehenden,
in den fünfziger und sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts weiter
ausgebildeten Rechtsprechung war es, daß der Verbraucher von derartigen
Angeboten übermäßig angelockt werde und seine Kaufentscheidung nicht
mehr unter rationalen Gesichtspunkten treffe. Vor einigen Jahren hatte
der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, daß das kombinierte Angebot
eines geschenkten oder fast geschenkten Mobiltelefons mit einem
Netzvertrag weder gegen die Zugabeverordnung noch gegen § 1 UWG verstoße.
Maßgeblich dafür war zum einen die Vorstellung, daß die Verbraucher
hinreichend aufgeklärt seien, um zu erkennen, daß das Geschenk eines
Mobiltelefons durch den Netzvertrag finanziert werde. Zum anderen war
von entscheidender Bedeutung, daß es sich um ein einheitliches, eine
Funktionseinheit bildendes Angebot (Handy plus Netzzugang) handelte,
das auf jeden Fall gekoppelt werden dürfe. Die Kölner Werbung war vom
Oberlandesgericht Köln mit der Begründung untersagt worden, zwischen
Fernsehgerät und Stromvertrag bestehe keine entsprechende Funktionseinheit.
Die Frankfurter Werbung war vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. als
zulässig angesehen worden, weil keine Gefahr bestehe, daß die Verbraucher
durch dieses Angebot übermäßig angelockt würden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß der in der Aufhebung
der Zugabeverordnung zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers zu
respektieren sei. Dies führe dazu, daß Geschenke und Zugaben auch nach
§ 1 UWG nur noch unter bestimmten engen Voraussetzungen untersagt werden
könnten. Die an den Kauf einer bestimmten Ware gebundenen Geschenke
seien wie andere Kopplungsangebote auch grundsätzlich zulässig. Doch
stecke in derartigen Angeboten ein erhebliches Irreführungs- und Preisverschleierungspotential.
Nach wie vor als unlauter zu beurteilen seien daher mißbräuchliche Kopplungsangebote,
die sich vor allem dadurch auszeichneten, daß die Verbraucher über den
wirklichen Wert des Angebots getäuscht oder zumindest unzureichend informiert
würden.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die angefochtenen
Entscheidungen – wenn auch mit anderer Begründung – im wesentlichen
bestätigt. In den Kölner Fällen war an der Werbung auszusetzen, daß
sie nicht hinreichend deutlich auf die finanziellen Belastungen hinwies,
die mit dem Abschluß des Stromlieferungsvertrags verbunden waren. Der
BGH hat klar gemacht, daß immer dann, wenn bei einem gekoppelten Angebot
der besonders günstige Preis des einen Teils herausgestellt wird, der
Preis des anderen Teils ebenfalls deutlich herausgestellt werden muß.
Ein Hinweis auf das Kleingedruckte reicht insoweit grundsätzlich nicht
aus. Daher wurde die Verurteilung in den beiden Kölner Fällen bestätigt.
Die Frankfurter Werbung gab in dieser Hinsicht keinen Anlaß für Beanstandungen.
In dem Frankfurter Fall konnte daher die Klageabweisung bestätigt werden.
Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 – I ZR 71/01,
I ZR 72/01 und I ZR 173/01
Karlsruhe, den 13. Juni 2002
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