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Mitteilung der
Pressestelle des Oberlandgericht Köln (OLG)
Urteil vom 28.
Juni 2002 - Az: 19 U 7/02
Nicht
jeder hat Grund zu lachen:
OLG Köln entscheidet zum Umfang der Verkehrssicherungspflichten des
Veranstalters der „Lachenden Kölnarena“
Das Oberlandesgericht
Köln hat heute eine Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, mit
der dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen
den Veranstalter der Karnevalsveranstaltung „Lachende Kölnarena“ wegen
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht versagt worden war.
Bei der Großveranstaltung im Februar 2000 mit mehr als 10.000 Besuchern
wurden Bierfässer zur Selbstbedienung verkauft. Diese mussten zu mobilen
Ausgabestellen zurückgebracht werden, um das entrichtete Pfand auszulösen.
Es war den Besuchern erlaubt, auch eigene Bierfässer mitzubringen. Der
Kläger hat behauptet, durch den Rücktransport der Bierfässer sei in erheblichem
Maße Flüssigkeit auf den Boden und die Treppenstufen zwischen den einzelnen
Geschossen der Veranstaltungshalle geflossen. Er sei deshalb ausgerutscht
und habe sich dadurch eine Fraktur des Außenknöchels zugezogen. Nach seinen
Angaben hatte er selbst vor dem Unfall ca. 3,5 Liter Bier getrunken.
Seine Klage auf Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 7.500,- DM und auf Schadenersatz
wegen Ausfalls bei der privaten Haushaltsführung i.H.v. 3.540,- DM hatte
das Landgericht Köln abgewiesen. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der zuständige
19. Zivilsenat die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen 19 U
7/02).
Der Senat stellt maßgeblich darauf ab, dass die Beklagte schon eine ihr
obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Zwar sei sie
verpflichtet gewesen, im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um Unfälle
zu vermeiden. Hierzu zähle insbesondere, die Flure und Treppen frei von
Gefahren zu halten. Indessen seien die vom Kläger gestellten Anforderungen
zum einen überzogen, zum anderen auch nicht geeignet gewesen, den behaupteten
Sturz zu vermeiden: Der Beklagten könne organisatorisch nicht vorgehaltenwerden,
dass die Rücknahme der leeren Bierfässer auf dem Weg erfolgte, der auch
für den Ausgang vorgesehen war. Denn es sei gerichtsbekannt, dass ein
großer Teil der Besucher seine eigenen Fässer mitbringe. Deshalb könne
nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese am Ende der Veranstaltung
nicht immer ganz leere Bierfässer beim Verlassen des Veranstaltungsort
mitnehmen. Auch das Verteilen von „Plastikverschlüssen“ mit dem Hinweis,
diese auf die leeren Fässer zu setzen, hilft nach der Entscheidung wenig.
Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass nur ein geringer Teil
der Besucher mit zum Teil erheblichem Alkoholkonsum so diszipliniert sei,
dass sie diesen – wenn überhaupt noch auffindbar – am Ende der Veranstaltung
verwenden. Nicht sinnvoll sei es vor diesem Hintergrund auch, „Sammelbehältnisse
für Bierreste“ aufzustellen, da nicht damit zu rechnen sei, dass die Besucher
dort ihr nicht getrunkenes Bier ausschütten. Auf den Umstand, dass zusätzlich
eingestellte Reinigungskräfte in kurzfristigen Abständen Kontrollgänge
und erforderliche Reinigungen vorgenommen haben sollen, komme es nicht
an. Da der Unfall sich am Ende der Veranstaltung ereignet haben soll,
sei eine Reinigung zwischen den Besucherströmen nicht möglich, jedenfalls
nicht zumutbar gewesen. Die Forderung, sämtliche Treppen der Kölnarena
mit besonders rutschfesten Matten auszustatten, überspanne die Sorgfaltspflichten
der Beklagten.
Fazit:
Nach der Entscheidung muss sich der Besucher bei einer solchen Massenveranstaltung
der typischen Risiken bewusst sein und sich hierauf einstellen.
Zitat
erfolgt ohne Gewähr.
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