Vom
30. Juni 2000
Aufgrund
des § 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115), wird für das Gebiet des
Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:
§
1
Anwendungsbereich und Meldepflicht
(1)
Diese Verordnung gilt für das Halten von Hunden, die ausgewachsen
eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von
mindestens 20 kg erreichen. Darüber hinaus gilt diese Verordnung für
das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden,
die die Kriterien nach § 2 erfüllen, sowie ferner für Hunde der Rassen
der Anlagen 1 und 2 oder Kreuzungen der darin genannten Rassen mit
Hunden anderer Rassen oder Mischlingen, unabhängig von deren Größe
oder Gewicht.
(2) Das Halten
eines Hundes im Sinne von Absatz 1 ist der zuständigen Behörde vom
Halter anzuzeigen.
§
2
Begriffsbestimmungen
Als gefährliche
Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
a)
Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe
oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet
werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum
Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder
abgeschlossen haben,
b)
Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als
bissig erwiesen haben,
c)
Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen
haben,
d)
Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh,
Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
§
3
Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1
(1)
Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen,
dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür
notwendige Zuverlässigkeit verfügen.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden
gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierärztekammer des
Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.
(2)
Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten
a)
Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs.
1 Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich
erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen
Behörde schriftlich versichert haben,
b)
Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit
Erfolg abgelegt haben,
c)
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen.
(3)
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein Führungszeugnis
vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister).
(4)
Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen
Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.
(5)
Für Hunde im Sinne dieser Verordnung muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung
nachgewiesen werden.
(6)
Jeder Hund im Sinne dieser Verordnung ist dauerhaft auf Kosten des
Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse,
Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen
Behörde vom Halter mitzuteilen.
§
4
Voraussetzungen für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das
Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie von gefährlichen Hunden
(1)
Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen
1 und 2, von Kreuzungen der darin genannten Rassen, von Kreuzungen
dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sowie von
gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 bedürfen der ordnungsbehördlichen
Erlaubnis.
(2)
Die Erlaubnis wird der antragstellenden Person nur erteilt, wenn
1.
sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.
sie ihre Sachkunde gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes
zuständigen Behörde nachgewiesen hat,
3.
sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
4.
die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte
und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche
Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird,
5.
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3, 5 und 6 erfüllt sind.
(3)
Haltern von Hunden im Sinne des § 2 Buchstabe a oder der Anlage 1
wird die Erlaubnis darüber hinaus nur erteilt, wenn ein überwiegendes
besonderes Interesse für das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten
nachgewiesen wird. Ein überwiegendes besonderes Interesse kann insbesondere
dann vorliegen, wenn es der Bewachung eines gefährdeten Besitztums
dient.
(4)
Die Erlaubnis soll befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden und kann insbesondere mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden. Gegenstand einer Auflage kann auch die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung
aufgrund des Gutachtens des beamteten Tierarztes sein. Auflagen können
auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis
ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der
Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung der Erlaubnis nicht
vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis
entfallen ist.
(5)
Die Zucht mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 und mit Hunden
der Anlage 1 ist verboten.
§
5
Zuverlässigkeit
(1)
Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 3) besitzen
in der Regel Personen nicht, die insbesondere
a)
wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes
gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer
Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b)
wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
c)
wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz,
das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz
oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig
verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die
Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2)
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen
nicht, die
a)
gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes,
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes
oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs.
2 und 3 dieser Verordnung verstoßen haben,
b)
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
c)
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
d)
wahrheitswidrig eine Erklärung im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe
a abgegeben haben.
§
6
Halten gefährlicher Hunde und von Hunden der Anlagen 1 und 2
(1)
Gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin
genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen
oder Mischlingen sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen
nicht gefährdet werden.
(2)
Innerhalb befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde und Hunde
der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen
dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen so zu halten,
dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen
können.
(3)
Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen
und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen,
in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen sind gefährliche
Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten
Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen
an der Leine zu führen. Darüber hinaus müssen sie einen das Beißen
verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung
tragen. Der Halter oder eine andere Aufsichtsperson muss von der körperlichen
Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu
halten; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten
werden kann. Eine andere Aufsichtsperson als der Halter muss das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
(4)
Die zuständige Behörde kann für Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen
der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer
Rassen oder Mischlingen - sofern diese nicht die Kriterien des § 2
erfüllen - Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 und 2 zulassen, wenn der
Hundehalter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet
und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen,
geändert und ergänzt werden.
§
7
Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde
sowie von Hunden der Anlagen 1 und 2
(1)
Die zuständige Behörde hat das Halten eines gefährlichen Hundes und
von Hunden der Anlagen 1 und 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht
erfüllt werden oder dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
(2)
Eine Untersagung nach Absatz 1 sowie andere nach Maßgabe des Ordnungs-behördengesetzes
im Einzelfall getroffene Anordnungen zur Gefahrenabwehr, wie Verhaltenstherapierung,
Unfruchtbarmachung, Unterbringung in einem Tierheim, Sicherstellung
und Einschläferung sind unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften
unabhängig davon zulässig, ob eine Erlaubnis nach § 4 beantragt oder
erteilt worden ist.
(3)
Das Halten eines Hundes im Sinne von § 2 oder im Sinne der Anlagen
1 oder 2 kann auch untersagt werden, weil eine Erlaubnis nach § 4
nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist
beantragt wurde oder danach nicht erteilt wurde.
§
8
Zuständigkeiten
Zuständige Behörde
im Sinne dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§
9
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese
Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie
auf Diensthunde der Gemeinden und Gemeindeverbände keine Anwendung.
§
10
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 2 das Halten eines Hundes nicht anzeigt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund hält, ohne die erforderliche Sachkunde
nachzuweisen,
3.
entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe a wahrheitswidrig eine Erklärung
abgibt,
4.
entgegen § 3 Abs. 4 Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 innerhalb
im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und
Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht angeleint
führt,
5.
entgegen § 3 Abs. 5 keine Haftpflichtversicherung nachweist,
6.
entgegen § 3 Abs. 6 einen Hund nicht dauerhaft per Mikrochip kennzeichnet,
7.
entgegen § 4 Abs. 5 mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 oder
Hunden der Anlage 1 züchtet,
8.
entgegen § 6 Abs. 2 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1
und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser
Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen innerhalb befriedeten
Besitztums nicht so hält, dass sie dieses gegen den Willen des
Hundehalters nicht verlassen können,
9.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen
1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser
Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen nicht an der
Leine führt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 gefährlichen Hunden
und Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie Nachkommen aus Kreuzungen
mit den darin genannten Rassen oder Mischlingen keinen Maulkorb
oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung aufsetzt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend
Deutsche Mark (1.022 EURO) geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§
11
Kommunale Rechtsvorschriften
Kommunale
Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich von Anleingeboten
bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften nicht gefährliche Hunde
im Sinne dieser Verordnung besonders betreffen.
§
12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
(1)
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung,
das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NRW) vom
21. September 1994 (GV. NRW. S. 1086) außer Kraft.
(2)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten in Kraft
a)
§ 1 Abs. 2 für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde ein Jahr
nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
b)
§ 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 am 1. Januar 2002,
c)
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 für die in § 1 Abs.1 Satz 1 genannten Hunde
ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
d)
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 am 1. Januar 2002,
e)
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 am 1. Januar 2002,
f)
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 am 1. Januar 2002,
g)
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 am 1. Jaunuar 2002,
(3)
Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Buchstabe a gelten für Personen, die
am 1. Januar 2002 Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 seit mehr als
drei Jahren halten.
(4)
§ 4 Abs. 3 gilt nicht im Hinblick auf Hunde nach § 2 Buchstabe a oder
Anlage 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von
einer bestimmten Person gehalten werden.
Düsseldorf,
den 30. Juni 2000
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
-GV.
NRW. 2000 S. 518b
Anlage 1
- American Staffordshire
Terrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire
Bullterrier
- Bullterrier
- Mastino Napolitano
- Mastino Espanol
- Bordeaux Dogge
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Römischer Kampfhund
- Chinesischer
Kampfhund
- Bandog
- Tosa Inu