Lebenspartnerschaftsgesetz
kann in Kraft treten - einstweilige Anordnung abgelehnt
Der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom heutigen
Tage den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das In-Kraft-Treten
des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 abgelehnt. Zur Begründung
heißt es im Wesentlichen: Die Normenkontrollanträge der Länder Bayern,
Sachsen und Thüringen gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz sind weder
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung über die
einstweilige Anordnung hat daher aufgrund einer Folgenabwägung zu fallen.
Geht es - wie hier - darum, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, muss das
BVerfG mit größter Zurückhaltung vorgehen, denn der Erlass einer einstweiligen
Anordnung gegen ein Gesetz ist stets ein erheblicher Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Nur dann darf deshalb ein Gesetz
vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit seinem
In-Kraft-Treten bei späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit
verbunden wären, in Ausmaß und Schwere jene Nachteile deutlich überwiegen,
die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß
erweisenden Gesetzes einträten. Die Anrufung des BVerfG darf nicht zu
einem Mittel werden, mit dem im Gesetzgebungsverfahren unterlegene Beteiligte
das In-Kraft-Treten eines Gesetzes verzögern können. Zur Folgenabwägung
führt der Senat aus:
1. Irreversible Nachteile für das Institut
der Ehe sind durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht zu erwarten.
Das rechtliche Fundament der Ehe wird nicht verändert; sämtliche Rechtsfolgen
der Ehe bleiben unberührt. Ob die Einführung des neuen Instituts der
Lebenspartnerschaft einem aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleiteten Abstandsgebot
zuwiderläuft, ist eine verfassungsrechtliche Frage, die bei der Entscheidung
über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben hat.
2. Das Gesetz ist auch vollziehbar. Die
Länder können hierzu Ausführungsgesetze erlassen und haben dies teilweise
auch getan. Unterschiede in den Ausführungsgesetzen über Zuständigkeit
und Verfahren führen nicht zu einem problematischen Mangel an Transparenz
im Personenstandswesen. Sie sind vielmehr Ausdruck der föderalen Kompetenzzuweisung
im Grundgesetz. Im Übrigen liegt es in der Entscheidungsgewalt der Antragstellerinnen
selbst, in Abstimmung mit den anderen Ländern durch Erlass entsprechender
Gesetze der Gefahr mangelnder Nachweisbarkeit des Personenstandes vorzubeugen.
3. Bei einer späteren Feststellung der
Verfassungswidrigkeit und damit Nichtigkeit des Gesetzes entfiele rückwirkend
die rechtliche Grundlage für eingetragene Lebenspartnerschaften und
damit auch der sich darauf gründende personenrechtliche Status. Dies
folgt aus § 79 BVerfGG, der die Ausnahmen vom Regelfall der Rückwirkung
behandelt. Auch die Antragstellerinnen gehen davon aus. Rechtsfolgen
zwischen den Partnern einer eingetragenen Lebenspartner- schaft und
im Verhältnis zu Dritten müssten im Fall der Nichtigkeit des Gesetzes
rückabgewickelt werden, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich
ist. Die Rechtsordnung hält Regeln und Verfahren bereit, wie solche
Probleme zu lösen sind. Diese Vorkehrungen verhindern den Eintritt von
Rechtsunsicherheit. Auch vorliegend sind keine Folgen zu befürchten,
die das übliche Maß bei Verfahren vor dem BVerfG, in denen Neuregelungen
des Gesetzes auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand stehen, überschreiten.
Auch im Hinblick auf die Vielzahl der geänderten Gesetze stellt das
Lebenspartnerschaftsgesetz keine verfassungsrechtliche Besonderheit
dar. Allein die Ungewissheit, ob eine gesetzliche Neuregelung vor dem
BVerfG Bestand haben wird, und die damit verbundene Möglichkeit, dass
schon erfolgte Rechtswirkungen rückgängig gemacht werden müssten, rechtfertigen
es nicht, ein Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
Anderenfalls hätte jeder Angriff gegen noch nicht in Kraft getretene
Normen deren Aussetzung zur Folge.
4. Der Senat zeigt auf, dass bestimmte
Rechtsfolgen des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht mehr rückgängig
gemacht werden können, auch wenn sich das Gesetz später als verfassungswidrig
erweisen würde. Dies gilt etwa für das Erbrecht oder das Zeugnisverweigerungsrecht
eines Lebenspartners, auch für zu erwartende Einbürgerungen aufgrund
des Gesetzes. Die in diesen Fällen bewirkten Nachteile überwiegen jedoch
nicht eindeutig diejenigen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung
erginge, das Gesetz sich jedoch später als verfassungsgemäß erwiese.
So könnte der gesetzliche Erbanspruch des letztendlich Berechtigten
gänzlich verloren gehen oder durch Verfügungen während des Schwebezustandes
vereitelt werden, dies gilt gleichermaßen für den Lebenspartner wie
etwaige Dritte. Die Möglichkeit testamentarischer oder erbvertraglicher
Regelung schafft keinen vollwertigen Ersatz für das gesetzliche Erbe.
Auch angesichts der nur wenigen zu erwartenden Einbürgerungen hätte
demgegenüber eine Außerkraftsetzung des Gesetzes schwerwiegende Folgen:
Die Lebenspartner müssten nicht nur vorübergehend auf eine Einbürgerung
verzichten, sondern stünden in der fortdauernden Gefahr, ihre Partnerschaft
nicht mehr oder gar nicht in Deutschland leben zu können. Die damit
verbundene Belastung und die möglicherweise irreparablen Folgen für
das Zusammenleben sind auch im Lichte des Persönlichkeitsschutzes von
Art. 2 Abs. 1 GG hoch zu gewichten. Schon wenn die jeweiligen Nachteile
der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig
gegenüber stehen, gebietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts, das angegriffene
Gesetz nicht auszusetzen. Für die vom Senat dargestellten Fälle irreversibler
Folgen ist zumindest diese Gleichwertigkeit festzustellen. Bei einer
Gesamtbetrachtung überwiegen die Nachteile bei Erlass der beantragten
einstweiligen Anordnung eindeutig. Zwar träte keine Rechtsunsicherheit
ein und es wären auch keine Rechtsbeziehungen rückabzuwickeln. Es käme
jedoch zu endgültigen Rechtsverlusten bei allen durch das Gesetz begünstigten
Personen. Dies betrifft sämtliche Bereiche, die einer privatrechtlichen
Gestaltung verschlossen sind. Die Folgen einer einstweiligen Anordnung
bewirken auch dann einen Rechtsverlust und nicht nur eine Rechtsverhinderung,
wenn das BVerfG vor In-Kraft- Treten des Gesetzes entscheidet, denn
schon mit der Verkündung hat der Gesetzgeber den Begünstigten die Rechte
zuerkannt. Diese Rechtspositionen verlieren sie bis zur Entscheidung
über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unwiderruflich.
5. Der Vizepräsident Papier, die Richterin
Haas und der Richter Steiner haben der Senatsentscheidung eine abweichende
Meinung beigefügt. Sie sind der Auffassung, dass die Nachteile bei Nichtergehen
der einstweiligen Anordnung eindeutig überwiegen. Das In-Kraft-Treten
des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 hätte für eine unüberschaubare
Zahl von Rechtsvorgängen und den allgemeinen Rechtsverkehr gravierende
Auswirkungen. Würde sich das Gesetz im Hauptsacheverfahren als nichtig
erweisen, wäre in jedem einzelnen Fall der bis dahin begründeten Lebenspartnerschaften
bereits eine Vielzahl von Rechtswirkungen eingetreten. Die Feststellung
der Nichtigkeit des Gesetzes würde zunächst die Frage nach dem Fortbestand
der bis zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwerfen.
Ungeklärt ist, ob der personenstandsrechtliche Status auch mit Wirkung
für die Vergangenheit entfiele. Darüber hinaus wäre die Rückabwicklung
der zahlreichen Folgen, sofern überhaupt möglich, mit erheblichen Schwierigkeiten
und unabsehbaren Folgen für den Rechtsverkehr verbunden. Die Rechtssicherheit
wäre dadurch - was die Senatsmehrheit verkennt - in nicht hinnehmbarer
Weise beeinträchtigt. Die mit einem Aufschub des Lebenspartnerschaftsgesetzes
verbundenen Nachteile fallen demgegenüber weniger ins Gewicht. Personen,
die eine Lebenspartnerschaft eingehen wollen, können bereits nach der
derzeitigen Rechtslage ihre Rechtsbeziehungen in weiten Bereichen durch
Willenserklärungen in ihrem Sinne ordnen. Sie können sich etwa testamentarisch
oder durch Erbvertrag als Erben einsetzen. Ebenso können sie sich auch
heute schon wirksam z. B. ein Besuchsrecht für den Fall eines Krankenhausaufenthaltes
einräumen und durch entsprechende Erklärung sichern. Soweit das Gesetz
Rechtsvorteile gewährt, die sich ohne gesetzliche Grundlage nicht erlangen
lassen, werden diese dem Betroffenen nur für den Zeitraum des Hauptsacheverfahrens
vorenthalten. Dies ist zumutbar; denn gesicherte Rechtspositionen werden
den Betroffenen entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit nicht entzogen.
Urteil
vom 18. Juli 2001 - Az. 1 BvQ 23/01, 1 BvQ 26/01 - Karlsruhe, den 18.
Juli 2001
Zitat
erfolgt ohne Gewähr.