Haftung
für Links
Ehrverletzende Äußerungen
eines Dritten auf einer Internet-Homepage begründen einen Anspruch auf
Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens. Der Hinweis auf die
Verantwortlichkeit des Autors stellt keine ausreichende Distanzierung
seitens des Inhabers der Homepage dar.

Landgericht
Hamburg
Urteil
vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98
In
der Sache...für Recht:
Es
wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen
Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und noch entsteht,
daß der Beklagte unter der internet-domain "www.emergency.de"
einen Hinweis (sog. Link) auf die mit diesem Urteil verbundene Webseite
eingerichtet hat.
Der Beklagte trägt
die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Mit der am 27.02.1998
zugestellten Klage nimmt der Kläger den Beklagten nach wechselseitig
hinsichtlich des Auskunftsanspruchs erklärter Erledigungserklärung auf
Feststellung und Schadensersatzverpflichtung sowie Zahlung der anwaltlichen
Kosten für die Abmahnung betreffend die Unterlassung in Anspruch.
Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte ließ,
nachdem ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vorangegangen
war, auf seiner Internet-Homepage – Anlage JS 1 – Links auf im Internet
vorhandene Informationen über den Kläger aufnehmen, so auf die Webpage
Anlage JS 2.
Der Kläger hält
diese "Berichterstattung" für sittenwidrig und sieht sein
allgemeines Persönlichkeitsrecht als verletzt an. Der Beklagte hafte,
da er sich durch den Verweis auf die Webpage Anlage JS 2 die dortigen
Ausführungen zu eigen gemacht habe.
Der Beklagte beantragt,
Klagabweisung.
Er meint, er habe
durch die Zusammenstellung der über den Kläger erfolgten Äußerungen
einen "Markt der Meinungen" eröffnet.
Des weiteren habe
er durch Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel klargestellt,
daß er keinerlei Verantwortung übernehme. Im übrigen mache er von seinem
Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch. Hierbei sei zu berücksichtigen,
daß sich der Kläger selbst nach außen hin exponiere. Schließlich fehle
es auch an der Darlegung eines Wettbewerbsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet
aus § 823 I., II. BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB wegen Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Ehre des Klägers.
Der Beklagte hat
dadurch, daß er einen sog. Link auf die Webpage – Anlage JS 2 – in seiner
Homepage aufgenommen hat, die auf der Anlage JS 2 befindlichen ehrverletzenden
sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen
zu seinen eigenen gemacht.
Nach Auffassung
des erkennenden Gerichts wie auch wohl des Beklagten, denn er hat die
Unterlassungserklärung abgegeben, überschreitet der Text der Anlage
JS 2 an mehreren Stellen die von Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit,
in dem die durch Güterabwägung zu ermittelnde Grenze zum Ehr- und Persönlichkeitsrechtsschutz
nicht eingehalten ist. Angesichts der von dem Beklagten abgegebenen
Unterlassungserklärung erübrigt sich eine detaillierte Darlegung der
Beleidigungen im einzelnen. Hinsichtlich des klagweise weiterverfolgten
Schadensersatzanspruchs ist auszuführen, daß entgegen der Auffassung
der Beklagten die Aufnahme des Links weder von der "Haftungsfreizeichnungsklausel"
– so sie denn am 17.02.1998 überhaupt aufgenommen gewesen ist – noch
von dem ohnehin erst im nachhinein erstellten sog. "Markt der Meinungen"
gerechtfertigt wird.
Wie in der Entscheidung
des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten
einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden
Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen,
wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend
von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der
Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene
Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung,
sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine
eigene Verbreitung.
Auch von einem nach
Meinung des Beklagten dank seiner Recherchen über den Kläger aufgestellten
Zusammenschau von über den Kläger erfolgten Publikationen im Sinne der
zitierten BGH-Entscheidung vorliegenden Markt der Meinungen, der etwa
die Aufnahme des Links legitimieren könnte, kann nicht die Rede sein.
Es geht dem Beklagten nicht darum, wie aber in der zitierten Entscheidung
des BGH der Fall, ein Kaleidoskop von Behauptungen in einer die Öffentlichkeit
berührenden Angelegenheit möglichst umfassend in alle möglichen Richtungen
vertiefend wiederzugeben, um der Wahrheitsfindung nachzuhelfen. Der
Beklagte hat vielmehr hier eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel
über den Kläger erstellt. Die auf der Webpage Anlage JS 2 enthaltenen
ehrverletzenden Behauptungen sind darüber hinaus so schwerwiegend und
nachhaltig, daß der Beklagte vom Grunde her nicht allein zur Abdeckung
des materiellen, sondern auch des immateriellen Schadens verpflichtet
ist.
Soweit der materielle
Schaden bereits bezifferbar ist, ist der Kläger dem in Gestalt des Zahlungsantrages
nachgekommen. Der Beklagte ist aufgrund seiner nach vorstehenden Darlegungen
bestehenden Schadensersatzpflicht gemäß §§ 823 I., II., 824, 249 ff.
BGB verpflichtet, die außergerichtlichen anwaltlichen Abmahnkosten zu
bezahlen. Diese sind jedoch nur in Höhe des zuerkannten Betrages zuzusprechen.
Zugrundezulegen ist entgegen der Auffassung des Klägers für den außergerichtlich
geltend gemachten Unterlassungsanspruch kein Gegenstandswert von DM
100.000,00, sondern vielmehr von DM 40.000,00. Die Höhe dieses Wertes
reicht aus, um allen entstandenen und etwaig noch entstehenden Schaden
materieller und/oder immaterieller Art abzudecken.
Zitat
erfolgt ohne Gewähr.