Der
Lollystiel
Für
Stiele von Lutschern – auch Lolly genannt – sind keine Lizenzgebühren
für das Zeichen "Der grüne Punkt" an das Duale System Deutschland
zu entrichten, denn der Lollystiel ist Teil des Lutschers selbst und
nicht dessen Verpackung. Mithin ist der Stiel eines Dauerlutschers wesensmäßiger
Bestandteil des Lutschers. Ohne Stiel würde es sich nicht mehr um einen
Lutscher handeln, sondern vielmehr um ein gewöhnliches Bonbon. Ist der
Stiel aber notwendiger Teil des Produkts selbst, kann er nicht als Verpackung
im Sinne der Verpackungs-Verordnung angesehen werden. Denn die Ware
kann nicht zugleich Verpackung sein.
1
U 6/01
15
O 332/00 LG Köln
verkündet
am 03.05.2001
Oberlandesgericht
Köln
Im
Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
pp.
hat
der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 29.03.2001
für Recht erkannt:
Auf
die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
14.12.2000 - 15 O 332/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es
wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin
nach Maßgabe des Zeichennutzungsvertrages für das Zeichen "Der
Grüne Punkt" vom 28.Mai/17.Juni 1997 zwischen der Klägerin und
der "Grüne Punkt Duales System Deutschland Gesellschaft für Abfallvermeidung
und Sekundärrohstoffgewinnung mbh" ein Lizenzentgelt gem. § 4 dieses
Vertrages für "Lollystiele" zu verlangen.
Die
Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung
der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
Die
Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, von der Klägerin
ein Lizenzentgelt für die Benutzung des Zeichens "Der Grüne Punkt"
auf Lutschern (Lollys) - außer für die Plastikfolie, die den zum Verzehr
bestimmten Teil der Lutscher umhüllt - auch für die Lollystiele zu verlangen.
Die
Beklagte ist eine gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung
von Verpackungsabfällen (VerpackungsVO) vom 12.06.1991 geschaffene privatrechtliche
Trägerorganisation, der es obliegt, ein Duales Entsorgungssystem zur
Vermeidung und Verminderung von Verpackungsabfall zu betreiben. Die
Beteiligung an diesem System bietet für die Hersteller und Vertreiber
von Verpackungen die Möglichkeit, sich von der Rücknahmepflicht für
Verkaufsverpackungen zu befreien. Die Kennzeichnung der in das System
einbezogenen Verpackungen erfolgt durch das zugunsten der Beklagten
geschützte Zeichen "Der Grüne Punkt". Die Klägerin finanziert
ihre Tätigkeit durch die Erhebung eines Entgelts für die Vergabe von
Lizenzen zur Nutzung der Kennzeichnung "Der Grüne Punkt".
Die
Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der A. KG, die unter anderem Süßigkeiten
herstellt und vertreibt. Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der
Beklagten schlossen unter dem 28. Mai/17. Juni 1997 den Zeichennutzungsvertrag
für das Zeichen "Der Grüne Punkt" sowie die Zusatzvereinbarung
über die Meldung des Gesamtsortiments. Nach Nr. 2 der Zusatzvereinbarung
ist die Klägerin verpflichtet, alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland vertriebenen Verkaufsverpackungen, die aufgrund ihrer Vertriebswege
in den Entsorgungsbereich der Klägerin gelangen können, in den Zeichennutzungsvertrag
einzubeziehen und mit der Klägerin gemäß der jeweils aktuellen Lizenzentgeltliste
abzurechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen
wird auf die Ablichtungen Bl. 1 ff. und 13 ff. des Anlagenhefters Bezug
genommen.
Zu
den von der Klägerin vertriebenen Produkten gehören auch Lutscher mit
sog. "Lollystielen", wie aus der Ablichtung Bl. 3 d.A. und
den Augenscheinsobjekten Bl. 17 d. AH ersichtlich. Die Beklagte ist
der Ansicht, bei den Stielen dieser Lutscher handele es sich um Verpackungsbestandteile,
die der Lizenzentgeltpflicht unterliegen. Sie besteht daher auf einer
Abrechnung auch der Lollystiele in der jeweiligen Materialkategorie
im Rahmen des abgeschlossenen Zeichennutzungsvertrages. Demgegenüber
meint die Klägerin, bei den Lollystielen handele es sich um reine Produktbestandteile.
Sie
hat daher mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, dass
die Beklagte nicht berechtigt sei, von ihr nach Maßgabe des Zeichennutzungsvertrages
für das Zeichen "Der Grüne Punkt" vom 28. Mai/17. Juni 1997
zwischen der Klägerin und der "Der Grüne Punkt - Duales System
Deutschland Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung
mbH" ein Lizenzentgelt gemäß § 4 dieses Vertrages für "Lollystiele"
zu verlangen.
Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Urteils
wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen
dieses am 19. Dezember 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit
einem am 16. Januar 2001 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese mit einem am 7. Februar 2001 bei dem Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die
Klägerin beantragt,
unter
Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen
zu erkennen.
Die
Beklagte beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen.
Die
Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung und
der Berufungserwiderung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die
zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist begründet.
Die
Beklagte ist nicht berechtigt, von der Klägerin nach Maßgabe des Zeichennutzungsvertrages
für das Zeichen "Der Grüne Punkt" vom 28. Mai /17. Juni 1997
ein Lizenzentgelt auch für sog. Lollystiele zu verlangen. Denn bei den
streitgegenständlichen Lutscherstielen handelt es sich nicht um Verpackungsbestandteile,
für die die Klägerin die vertraglich vorgesehenen Entgelte zu entrichten
hat.
Der
zwischen den Parteien gültige Zeichennutzungsvertrag enthält keine eigenständige
Bestimmung des Begriffs der Verpackung. Vielmehr wird nach Sinn und
Zweck der vertraglichen Vereinbarungen der Begriff der Verpackung im
Sinne der VerpackVO zugrunde gelegt. Dass vorliegend zur Auslegung der
vertraglichen Abrede das zur Zeit geltende Recht heranzuziehen ist,
hier also die VerpackVO 1998 vom 21. August 1998, ist zwischen den Parteien
außer Streit.
Der
zentrale Begriff der Verpackungen wird in § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackVO
1998 entsprechend den Vorgaben in der Richtlinie 94/92/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1994 über Verpackungen und
Verpackungsabfälle (abgekürzt EG-Verpackungsrichtlinie, Bl. 48 ff. d.A.)
dahingehend definiert, dass alle aus beliebigen Materialien hergestellten
Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder
zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis
reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher
weitergegeben werden, Verpackungen im Sinne der Verordnung sind. Im
Hinblick auf die Frage der Verpackungseigenschaft des Lollystiels kommt
von den definitionsgemäß vorausgesetzten Funktionen der Verpackung lediglich
die Tatbestandsalternative "zur Handhabung" der Ware in Betracht.
Allein hierüber geht folgerichtig auch der Streit der Parteien. Dabei
ist der Beklagten einzuräumen, dass auf den ersten Blick der Wortlaut
der Definition in der Tatbestandsalternative "zur Handhabung"
zu der Schlussfolgerung, bei dem Lollystiel handele es sich um einen
Verpackungsbestandteil, verleiten kann. Bei näherer Betrachtung ist
dies indes nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht der Fall.
Der
Senat verkennt nicht, dass in § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackVO entsprechend
dem Ansatz in Art. 3 Abs. 1 der EG-Verpackungsrichtlinie der weite Verpackungsbegriff
geregelt wird. Dies entspricht dem Ziel der Vermeidung, der Wiederverwendung
und der stofflichen Verwertung von Verpackungsabfällen. Die weite Auslegung
und Zielsetzung der VerpackVO entbindet jedoch nicht von einer sorgfältigen
Subsummtion unter den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 geregelten Verpackungsbegriff.
Dieser ist zentrales Element der VerpackVO. Daran anknüpfend werden
in § 3 Abs. 1 einzelne Verpackungsarten als Unterbegriffe definiert
(vgl. auch Flanderka, Kommentar zur Verpackungsverordnung, 1999, Anm.
II.1., S. 43). Insbesondere macht die weite Auslegung der EG-Verpackungsrichtlinie
eine Abgrenzung zwischen den Begriffen "Verpackung" und "Produkt"
nicht entbehrlich (Bundestagsdrucksache 13/10943, abgedruckt bei Henselder-Ludwig,
VerpackVO 1998, 2. Auflage 1999, S. 46 ff., 47; Flanderka a. a. O.,
S. 45).
Gegenstand
der in der VerpackVO geregelten Rücknahmeverpflichtung ist die Verpackung,
die im Gegensatz zum Produkt steht. Die verkaufte Ware kann nicht zugleich
Verpackung sein. Daran kann auch in Anbetracht des Wortlauts kein Zweifel
bestehen.
Nach
Auffassung des Senats ist der Lollystiel integrativer Bestandteil des
Produkts Lutscher (auch Lolly genannt). Als solcher kann er begriffsnotwendig
nicht zugleich Verpackungsbestandteil sein. Die Ware "Lutscher"
zeichnet sich nach natürlichem Verständnis und allgemeinem Sprachgebrauch
gerade dadurch aus, dass der zu verzehrende bzw. zu lutschende oder
schleckende Karamellteil auf einem Stiel aufgebracht ist. Der Stiel
ist wesenstypisches Merkmal des Lutscher. Ohne einen solchen Stiel würde
es sich nicht mehr um einen traditionellen Lutscher, sondern vielmehr
um ein gewöhnliches Bonbon handeln. Das Besondere und Faszinierende
am Lutscher und seit Generationen seine spezifische Attraktivität für
Kinder Auslösende ist genau der Umstand, dass der Bonbonteil mit einem
Stiel verknüpft ist. Damit handelt es sich bei dem Stiel nicht um eine
bloße Handhabungshilfe. Eine solche ist zum Verzehr eines Bonbons -
auf den sich das Produkt "Lutscher" bei Hinwegdenken des Stiels
reduzieren würde - auch nicht erforderlich, da sich das Bonbon ohne
weiteres in dem Mund stecken lässt. Zusammen-fassend lässt sich nach
Auffassung des Senats festhalten, dass der Lutscher (Lolly) ohne Stiel
kein Lutscher mehr ist, das Produkt "Lutscher" damit nicht
mehr existieren würde.
Der
weitgefasste Begriff der Verpackung dient zwar dem oben dargestellten
Ziel, Verpackungsabfall zu vermeiden, wieder zu verwenden und/oder stofflich
zu verwerten, nicht dagegen der Einschränkung bestimmter hergebrachter
und schon vor dem Inkrafttreten der Verpackungsverordnung etablierter
Waren. Entgegen den Bedenken der Beklagten kann eine derartige Wertung
allerdings - dies sei zur Klarstellung angemerkt - nicht etwa bedeuten,
dass es die Entwickler neuer Produkte in der Hand haben, durch neue
Gestaltungsformen an sich nach der Verpackungsverordnung als Verpackung
zu betrachtende Elemente beliebig zum Produktbestandteil werden zu lassen.
Die
gegen die Produkteigenschaft des Lutscherstiels vorgebrachten Einwände
der Beklagten verfangen dagegen nicht. Dass der Lutscherstiel nach Verzehr
des Süßwarenteils ohne weiteren Nutzen beim Endverbraucher zurückbleibt
und entsorgt werden muss, ändert auch in Anbetracht des gesetzlich geregelten
weiten Verpackungsbegriffs und der Zielsetzung der Abfallvermeidung
und Verwertung nichts daran, dass der Begriff der Verpackung und der
Begriff der Ware auseinander gehalten werden müssen. Auch nach der neuen
Rechtslage besteht weiterhin das Problem in der Abgrenzung zwischen
Verpackung und Produkt (Flanderka, a. a. O., S. 45). Was aber Ware ist
- so nach Auffassung des Senats der Lutscher mit seinem originären Bestandteil
Stiel -, kann nicht zugleich Verpackung sein (vgl. oben; so auch OLG
Köln, Urteil vom 30.11.1999 - 24 U 116/99 -).
Soweit
die Beklagte meint, in Neuregelung des Verkaufsverpackungsbegriffes
in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackVO rechtfertige der Umstand, dass der Lollystiel
beim Endverbraucher anfalle, regelmäßig eine Einordnung als Verkaufsverpackung,
übersieht sie, dass die Definition der Verkaufsverpackung in § 3 Abs.
1 Nr. 2 VerpackVO aus 3 Tatbestandsmerkmalen besteht, und zwar "Verpackung",
"Verkaufseinheit" und "Anfall beim Endverbraucher"
(vgl. auch Flanderka, a. a. O., S. 49). Das Vorliegen einer Verkaufsverpackung
im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackVO setzt also begriffsnotwendig
voraus, dass überhaupt eine Verpackung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 vorliegt,
hebt dagegen nicht den Gegensatz von Produkt und Verpackung und die
damit verbundene Abgrenzungsproblematik auf.
Die
vorgenannte Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich auch nicht mit
dem isoliert zitierten Satz aus der Begründung der Bundesregierung zu
§ 3 VerpackVO (BT-Drs. 13/10943, a. a. O.) rechtfertigen, wonach ferner
neu geregelt wird, dass der Anfall beim Endverbraucher immer die Einordnung
als Verkaufsverpackung zur Folge habe. Diese Wendung betrifft allein
die Abgrenzung der sog. Verkaufsverpackung von der sog. Transportverpackung
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackVO. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage
werden nunmehr alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen,
als Verkaufsverpackungen eingeordnet, während nach der bisherigen Rechtslage
für die Differenzierung zwischen Verkaufsverpackung und Transportverpackung
lediglich auf die Funktion der Verpackung, nicht dagegen - wie nunmehr
- auf den Ort des Anfalls der Verpackung (Anfall beim Vertreiber oder
beim Endverbraucher) als maßgebliches Abgrenzungskriterium abgestellt
wurde (siehe hierzu Flanderka, a. a. O., S. 50, 52).
Allein
der Umstand, dass der Lollystiel nach Verzehr des Lutscherkopfes als
zu entsorgender Bestandteil zurückbleibt und das Aufkommen an zu entsorgenden
oder zu verwertenden Materialien erhöht, kann aber nicht seine Einordnung
als Verpackung rechtfertigen. Nicht jeder zu entsorgende Abfall ist
zwangs-läufig Verpackung. Ausgangspunkt der rechtlichen Behandlung muss
stets die zentrale Definition des Verpackungsbegriffs in § 3 Abs. 1
Nr. 1 VerpackVO bleiben.
Auch
der Umstand, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass ein etwa hinzutretender
Produkt- oder Zweitnutzen (z. B. das Senfglas, das als Trinkglas genutzt
werden kann) nichts daran ändert, dass derartige Verpackungsbestandteile
als Verpackung zu definieren sind, führt in der vorliegend zu entscheidenden
Frage nicht weiter. Hinsichtlich des Lollystiels geht es nicht um einen
zusätzlichen produktspezifischen Bezug, der eine Qualifizierung als
Verpackung nicht ausschließt, sondern um die Bestimmung des Produkts
Lutscher. Wie oben dargelegt, ist indes der Stiel originärer und wesensmäßiger
Produktbestandteil und verkörpert gerade nicht eine bloße zusätzliche
Funktion. Vielmehr erfüllt der Lutscherstiel eine für den Kaufentschluss
wesentliche Funktion.
Soweit
die Beklagte der Bewertung des Lollystiels als Teil der Ware selbst
mit dem Argument die Grundlage zu entziehen sucht, dass eine Vielzahl
von Produkten ohne die jeweilige Verpackungsform bzw. Gestaltung ebenso
wenig denkbar wäre, dieses jedoch nichts an deren Verpackungseigenschaft
ändere und beispielhaft den Joghurt im Becher oder den auf einer Reinigungsmittelflasche
aufgebrachten Sprühkopf, welcher die Applikation des innen befindlichen
Reinigungsmittels ermöglicht, anführt, ist dem entgegen zu halten, dass
in den genannten Beispielsfällen das Produkt der Joghurt bzw. das Reinigungsmittel
als solches ist, der Becher oder die Flasche samt Sprühkopf dagegen
keine essenzielle Bedeutung für den wesensmäßigen Charakter des Produkts
als solches haben. So bleibt die Ware Joghurt auch Joghurt, wenn sie
nicht in einem Becher, sondern etwa im Glas oder in vom Käufer mitgebrachten
Behältnissen dargeboten wird. Gleiches gilt für das Produkt Reinigungsmittel
und die weiter von der Beklagten vorgebrachten Beispiele wie Milch oder
Schokoladentafel. Dass etwa die Produkte Milch oder Schokolade ohne
entsprechende Verpackung aus rein praktischen Gründen nicht zum Verkauf
angeboten werden können, bedarf keiner weiteren Darlegung. Indes hat
auch hier die Einhüllung - sei es durch eine Flasche, sei es durch den
Tetra Pack bei dem Produkt Milch oder mit Silberpapier bei dem Produkt
Schokolade - keinen Einfluss auf das Produkt als solches, sondern dient
ausschließlich der aus Gründen der Hygiene und der Durchführbarkeit
des Warenvertriebs erforderlichen Verpackung. Das Produkt Lutscher ist
dagegen nach allgemeinem Sprachverständnis Lutscher eben nur mit Stiel.
Auch
der Vergleich mit Einweggeschirr, das der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1
Nr. 2 VerpackVO ausdrücklich "auch" als Verkaufsverpackung
qualifiziert, trifft bereits deshalb nicht die streitgegenständliche
Problematik, weil bezüglich des Lutscherstiels mangels einer insoweit
getroffenen ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung als verpackungsgleich
die Definition der Verpackung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackVO zugrunde
gelegt werden muss. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Einweggeschirr
für das Wesen des zusammen damit verkauften Produkts ohne Bedeutung
ist. Anders verhält es sich bei dem Lutscherstiel im Verhältnis zum
Lutscher.
Die
vorliegende Rechtsfrage war nach alledem im Sinne der klägerischen Rechtsauffassung
zu entscheiden.
Die
prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,708 Nr.10,711
ZPO.
Zitat
erfolgt ohne Gewähr.