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Bundesgerichtshof
läßt "Pfändung in die offene Kreditlinie" zu
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, daß die Pfändung
von Ansprüchen eines Bankkunden aus einem vertraglich vereinbarten
Dispositionskredit zulässig ist. Dabei ging es um folgenden Fall.
Ein Finanzamt hatte sämtliche Ansprüche eines Steuerschuldners gegen
dessen Bank gepfändet. Die verklagte Bank hatte auch nach der Pfändung,
obwohl das Girokonto ihres Kunden kein Guthaben auswies, auf Grund
eines nach der Behauptung des Finanzamts vertraglich vereinbarten
Dispositionskredits Barauszahlungen an den Vollstreckungsschuldner
vorgenommen und Überweisungen für ihn ausgeführt. Das klagende Land
verlangte diese Geldbeträge in Höhe der noch offenen Steuerforderungen
von der Bank heraus. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht
begründete das insbesondere damit, daß die Pfändung eine Blockade
des Kontos zur Folge habe, die mit Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung
nicht vereinbar sei.
Der
Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Er hat zur Zulässigkeit einer
solchen Pfändung u.a. ausgeführt: Mit dem Abruf des vereinbarten Kredits
in Form des Überweisungsauftrags oder des Barauszahlungsverlangens
entstehe ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Darlehens, der wie
jede andere Forderung - auch im voraus - pfändbar sei. Daß der Bankkunde
aus seiner Sicht die ihm von der Bank zur Verfügung gestellten Geldmittel
nicht zugunsten des Vollstreckungsgläubigers abgerufen habe, sondern
um es für andere Zwecke zu verwenden, stelle die Beschlagnahmewirkung
der zuvor erlassenen Pfändungsmaßnahme nicht in Frage. Es sei dem
Schuldner nicht gestattet, einen Teil seines Vermögens der Zwangsvollstreckung
zu entziehen. Eine Blockade des Kontos und eine dadurch bewirkte Insolvenz
seien nicht die zwangsläufige Folge einer Pfändung "in die offene
Kreditlinie". Die Bank werde das Konto nur dann sperren, wenn
der Kunde für sie nicht mehr kreditwürdig sei. Wenn dieser Fall tatsächlich
eingetreten sei und der Schuldner über keine sonstige Liquidität mehr
verfüge, sei er zwar insolvenzreif. Es erscheine jedoch nicht unter
allen Umständen wünschenswert, ein sich am Rande der Insolvenz bewegendes
Unternehmen allein mit Hilfe eines ständig debitorisch geführten Bankkontos
am Leben zu erhalten und auf diese Weise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
zu verzögern.
Da
streitig war, ob tatsächlich ein Dispositionskredit vereinbart war
oder ob die Bank die Überziehungen nur stillschweigend geduldet hatte,
hat der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen. Für die bloße Duldung einer Kontoüberziehung
hatte er bereits im Jahre 1985 entschieden, daß sich daraus gegen
die Bank kein pfändbarer Anspruch auf Kredit ergebe.
Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00
Karlsruhe, den 29. März 2001
Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 29. März 2001
IX ZR 34/00 (OLG Hamm) +
Pfändbarkeit der Ansprüche
des Bankkunden aus "offener Kreditlinie"
Leitsatz
des Gerichts:
Die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut
aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie")
sind, soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt, grundsätzlich
pfändbar.
Tatbestand:
Das
klagende Land erließ am 2. April 1998 durch das zuständige Finanzamt
wegen einer Steuerforderung gegen T. W. (im Folgenden: Vollstreckungsschuldner)
in Höhe von damals rd. 59 000 DM eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung,
durch die alle Ansprüche des Steuerschuldners gegen die verklagte
Sparkasse, bei der dieser unter anderem ein Girokonto mit der Nummer
. . . unterhielt, unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden.
Die Verfügung bezog sich u. a. auf "alle dem Vollstreckungsschuldner
gegenwärtig und künftig gegen . . . (die Beklagte) zustehenden Ansprüche
. . . auf . . . Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung an sich und
an Dritte von Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen
Kreditverträgen (z. B. Kredit oder Überziehungskredit ohne besondere
Zweckbindung oder Kredit für betriebliche Zwecke, falls Betriebssteuern
geschuldet werden)". Das genannte Konto wies damals einen Soll-Saldo
von 32 563,10 DM aus, der bis zum 12. Juni 1998 auf 22 956,51 DM zurückgeführt
wurde. In diesem Zeitraum wurden auf Grund von Verfügungen des Vollstreckungsschuldners
insgesamt 146 969,82 DM von dem Konto abgebucht. Die Beklagte überwies
insgesamt 18 000 DM an das Finanzamt; im Übrigen wies das Konto kein
Guthaben aus. Der Kläger verlangt von der Beklagten Begleichung der
jetzt noch bestehenden Steuerschuld von 37 601,25 DM mit der Begründung,
in dieser Höhe hätte die Beklagte wegen der Pfändung keine Verfügungen
über das Konto zulassen dürfen.
Die
Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die
Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt,
die Beklagte habe sich, nachdem sie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung
erhalten habe, mit dem Vollstreckungsschuldner darauf verständigt,
dass dieser trotz des negativen Kontostands Barabhebungen und Überweisungen
vornehmen und das Konto mit Lastschriften, "Kartenzahlungen"
und sonstigen Verfügungen belasten dürfe. In diesem Sachverhalt hat
das Berufungsgericht zu Recht die vertragliche Einräumung eines Dispositionskredits
gesehen, die die Beklagte verpflichtete, die Geldmittel für die Kontoverfügungen
des Vollstreckungsschuldners bereitzustellen. Das Berufungsgericht
hat jedoch gemeint, die sich daraus ergebenden Ansprüche des Vollstreckungsschuldners
gegen die Beklagte seien von der Pfändung nicht erfasst worden. Diese
rechtliche Beurteilung trifft nicht zu.
1.
Die Zusage der Beklagten, Verfügungen über das Konto auch dann zuzulassen,
wenn sie nicht durch ein Guthaben abgedeckt waren, gab dem Vollstreckungsschuldner,
soweit er sich entschloss, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen,
und solange der Kreditvertrag bestand, einen Anspruch darauf, den
jeweils durch Barabhebung, Ausstellung einer Überweisung oder in sonstiger
Weise angeforderten -- "abgerufenen" -- Geldbetrag darlehensweise
zur Verfügung gestellt zu bekommen. Eine Pflicht zur Inanspruchnahme
dieser Kreditmöglichkeit, mit der gleichzeitig die entsprechende Rückzahlungsverpflichtung
des Vollstreckungsschuldners begründet wurde, bestand für diesen freilich
nicht. Es spricht deshalb viel für die Annahme, dass bei einem derartigen
Dispositionskredit bis zum jeweiligen Abruf noch kein Anspruch auf
Auszahlung gegen die Bank besteht, der einem Abtretungsempfänger oder
einem Pfandgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung
des Kontoinhabers die für diesen bereitgestellten Kreditmittel auszahlen
zu lassen. Aus diesem Grund wird im Schrifttum überwiegend angenommen,
das Recht zum Abruf eines Dispositionskredits sei weder selbstständig
pfändbar noch werde es von einer Pfändung des Auszahlungsanspruchs
erfasst (vgl. Wagner, WM 1998, 1659 m. w. N.; a. A. Grunsky, JZ 1985, 491; vgl. auch ders., ZZP 95 (1982), 264, 271 ff.). Darauf ist hier nicht weiter
einzugehen. Eine Pflicht des Kreditinstituts zur Auszahlung besteht
jedenfalls, sobald und soweit der Kontoinhaber durch eine entsprechende
Verfügung (Verlangen nach Barauszahlung, Ausstellung eines Überweisungsauftrags
und dergl.) in Höhe eines bestimmten Geldbetrages die Kreditzusage
in Anspruch nimmt. Ein sich daraus ergebender Auszahlungsanspruch
des Kreditnehmers lässt sich nicht deswegen verneinen, weil seine
Entstehung mit der Inanspruchnahme des Kredits -- etwa durch Verlangen
nach Auszahlung oder durch Überweisung -- zusammenfiele (unzutreffend
OLG Schleswig NJW 1992, 579, 580, dazu EWiR 1992, 445 (Vortmann)). Dies ist
schon aus tatsächlichen Gründen nicht der Fall; denn der Auszahlungshandlung
der Bank geht der Abruf durch den Kunden immer voraus (vgl. Gaul,
KTS 1989, 3, 16 f.).
2.
Der Kläger hat die durch die Kontoverfügungen des Vollstreckungsschuldners
entstandenen Kreditauszahlungsansprüche wirksam gepfändet.
a)
Bei Erlass der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 2. April 1998
bestanden diese Ansprüche zwar noch nicht. Pfändbar sind jedoch auch
zukünftige Forderungen, wenn schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner
und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem
Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGHZ
53, 29, 32). Das war hier entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung
auf Grund des Krediteröffnungsvertrags der Fall. Die Pfändungs- und
Einziehungsverfügung vom 2. April 1998 führte als gepfändet u. a.
ausdrücklich Ansprüche "aus bereits abgeschlossenen und künftigen
Kreditverträgen" auf, wobei erläuternd insbesondere Überziehungskredite
erwähnt waren. Damit erstreckte sich die Pfändung auf im Zusammenhang
mit dem Girovertrag eingeräumte, erst später entstehende oder fällig
werdende Kreditauszahlungsansprüche.
b)
Der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist grundsätzlich
abtretbar und damit auch pfändbar (BGH, Urt. v. 26. 4. 1978 -- VIII
ZR 18/77, JR 1978, 419, 420). Eine Pfändung des Anspruchs erfasst
den Darlehensbetrag als solchen und nicht nur die zeitweilige Nutzung
des Kapitals (so Häuser, ZIP 1983, 891, 899 f.; Olzen,
ZZP 97 (1984), 1, 7 ff.; anders aber wohl ders.,
EWiR 1994, 517, 518). Es trifft zwar zu, dass die Gewährung eines
Darlehens, da es zurückgezahlt werden muss, wirtschaftlich nur eine
Kapitalnutzung bedeutet. Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind aber
nicht wirtschaftliche Vorteile, sondern die dem Schuldner gehörenden
Vermögensgegenstände. Der durch den Darlehensvertrag begründete Anspruch
richtet sich auf die Verschaffung einer bestimmten Geldsumme (Gaul,
KTS 1989, 3, 11; Lwowski,
in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 1997, Bd.
I, §33 Rz. 43). Deren Auszahlung belastet den Darlehensnehmer zwar
mit der Rückzahlungsverpflichtung. Das schmälert aber die dem Zugriff
in der Zwangsvollstreckung unterliegende Auszahlungsforderung als
solche nicht; denn den erst später fällig werdenden Rückzahlungsanspruch
kann der Darlehensgeber der gegen ihn gerichteten Forderung auf Auszahlung
nicht in Form eines Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten.
c)
Im Schrifttum wird teilweise angenommen, ein Dispositionskredit sei
zweckgebunden und aus diesem Grund nicht pfändbar. Das Kreditinstitut
stelle dem Kunden den Kredit nicht schlechthin, sondern nur unter
der Voraussetzung zur Verfügung, dass er seine wirtschaftliche Position
durch Nutzung des Kapitals stärke und damit zugleich die Chancen der
Bank erhöhe, das Geld zurückzuerhalten (Erman, in: Gedächtnisschrift Rudolf Schmidt,
1966, S. 261, 267 f.); zwischen der Bank und dem Kunden bestehe ein
besonderes Vertrauensverhältnis und der Dispositionskredit stehe ausschließlich
zur Verfügung des Schuldners (Lwowski/Weber,
ZIP 1980, 609, 611; Nassall,
NJW 1986, 168; im Ergebnis auch Ensthaler/Herget,
Gemeinschaftskommentar zum HGB, 5. Aufl., 1997, §357 Rz. 11; Rosenberg/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht,
10. Aufl., §54 I 1 a bb). Es wird auch die Ansicht vertreten, der
Zugriff auf ein Unternehmenskonto sei auf betriebliche Gläubiger beschränkt
(Bauer, DStR 1982, 280, 281 f.; Carl, DStR 1988, 765, 769).
Nach
§851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nicht pfändbar, soweit sie nicht
abtretbar ist. Bei einer vereinbarten Zweckbindung, mit der die Zahlung
an den ursprünglichen Gläubiger zum Leistungszweck gemacht wird (§399
Alt. 1 BGB), ist die Forderung trotz des weiter gehenden Wortlauts
des §851 Abs. 2 ZPO jedenfalls dann unpfändbar, wenn die Bindung treuhänderischen
Charakter hat (BGHZ 94, 316, 322; BGH, Urt. v. 30. 3. 1978 -- VII
ZR 331/75, LM ZPO §851 Nr. 3; BGH, Urt. v. 16. 12. 1999 -- IX ZR 270/98,
ZIP 2000, 265, 266 = WM
2000, 264, 265, dazu EwiR 2000,
603 (Derleder)). Von einer treuhänderischen Bindung kann bei einem
bankgeschäftlichen Dispositionskredit nicht ohne weiteres die Rede
sein. Darüber hinaus fehlt es bei ihm überhaupt an einer vereinbarten
Zweckbindung, wenn die Bank dem Kontoinhaber das Kapital zur freien
Verfügung überlässt.
d)
Der Kontoinhaber, der von einer vereinbarten Kreditlinie Gebrauch
macht, indem er zu Lasten seines debitorischen Kontos Geld abhebt
oder an andere überweist, tut dies nicht, um dadurch einem (anderen)
Gläubiger die Möglichkeit des Zugriffs auf dieses Geld zu verschaffen.
Deshalb wird gegen die Annahme der Pfändbarkeit solcher Geldmittel
eingewandt, dem Vollstreckungsschuldner werde auf diese Weise ein
letztlich -- wegen der Verwendung des Geldes für einen von ihm nicht
bestimmten Zweck -- nicht gewollter Kredit aufgedrängt. Das sei von
der Privatautonomie nicht gedeckt; die Höchstpersönlichkeit des Rechts
zum "Abruf" des Kredits müsse daher auch die Bestimmung
des Zwecks der Kreditaufnahme einbeziehen (Lwowski/Bitter,
in: WM-Festgabe für Thorwald Heller, Sonderheft v. 9. 5. 1994, S.
57, 70; dies., WuB VI E. §829 ZPO 2.96 S. 1331;
LG Münster WM 1996, 1847; Lwowski,
Bankrechts-Handbuch, aaO, §33 Rz. 54).
Dieser
Einwand gegen die Pfändbarkeit ist nicht tragfähig. Eine einseitige
Zweckbestimmung, die der Drittschuldner einer trotz vorangegangener
Pfändung an den Vollstreckungsschuldner geleisteten Zahlung gibt,
schließt die sich aus den §§135, 136 ZPO ergebenden Folgen nicht aus
(BGH, Urt. v. 20. 11. 1997 -- IX ZR 152/96, ZIP
1998, 294, 297 = ZfIR 1998, 15 = WM 1998, 40, 43, dazu EWiR 1998, 143 (Hintzen)). Für eine
Zweckbestimmung des Vollstreckungsschuldners kann nichts anderes gelten;
die Privatautomie gebietet bei der Inanspruchnahme einer Kreditzusage
keinen solchen Schutz des Vollstreckungsschuldners. Dieser könnte
anderenfalls bestimmen, dass der durch den "Abruf" seinem
Vermögen einverleibte Auszahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut
trotz des Vollstreckungszugriffs eines Gläubigers nicht diesem zufließen,
sondern zu Gunsten eines anderen Gläubigers verwendet oder das Geld
stattdessen an ihn, den Schuldner selbst, ausgezahlt werden solle.
Damit wäre ihm gestattet, einen Teil seines Vermögens der Vollstreckung
zu entziehen. Bei Auszahlung an einen anderen wäre das Geld für den
vollstreckenden Gläubiger verloren; bei Auszahlung an den Schuldner
wäre die Vollstreckung zumindest wesentlich erschwert (so zu Recht
Olzen, EWiR 1994, 518). Auch wenn der Schuldner
nicht verpflichtet ist, zur Begleichung seiner Schuld einen Kredit
aufzunehmen, bedeutet das nicht, dass er unter Ausschaltung des Vollstreckungsgläubigers
einen tatsächlich aufgenommenen Kredit anderweitig verwenden dürfte.
Das wäre mit Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung, der grundsätzlich
das gesamte Vermögen des Schuldners unterliegt, nicht vereinbar.
e)
Der sich aus der Kreditzusage ergebende Auszahlungsanspruch des Kontoinhabers
wird durch das bankrechtliche Pfandrecht, das auch an Ansprüchen des
Kunden gegen das Kreditinstitut bestehen kann (Nr. 21 Abs. 1 AGB-SpK;
Nr. 21 Abs. 1 AGB-Bk), nicht berührt. Der Kredit soll die Liquidität
des Kreditnehmers erhöhen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die
zur Verfügung gestellten Mittel sofort wieder zur Abdeckung anderweitiger
Ansprüche der Bank gegen den Kunden abgeschöpft würden (Gaul,
KTS 1989, 3, 26 m. w. N.; Wagner,
WM 1998, 1657, 1666).
f)
Das Berufungsgericht hat die Klage letztlich wegen der nach seiner
Meinung nicht hinnehmbaren Auswirkungen abgewiesen, die die Pfändung
eines Dispositionskredits haben könne: die Bank, die trotz der Pfändung
den jeweiligen Betrag an ihren Kunden auszahle oder anderweitig überweise,
müsste ihn an den Vollstreckungsgläubiger ein zweites Mal zahlen und
der Vollstreckungsschuldner hätte ihr dementsprechend den Betrag zweifach
zu erstatten; ferner hätte die Pfändung eine Blockade des Kontos zur
Folge, die mit Sinn und Zweck einer Zwangsvollstreckung kaum mehr
vereinbar sei. Diese Ausführungen greifen Äußerungen im Schrifttum
und in der Instanzrechtsprechung auf, die mit gleichen (Lwowski/Bitter,
in: WM-Festgabe für Thorwald Heller, aaO, S. 70 f.; Lwowski,
Bankrechts-Handbuch, aaO, §33 Rz. 54 f.; Nassall,
NJW 1986, 168, 169; Ensthaler/Herget,
aaO, §357 Rz. 11; OLG Schleswig NJW 1992, 579, 580) oder ähnlichen
Erwägungen (Lwowski/Weber, ZIP 1980, 609, 611 f.: es
handle sich um eine Zwangsumschuldung und der Gläubiger werde letztlich
mit dem "Geld der Bank" befriedigt) von einer Bewertung
der Interessenlage her die Zulassung einer solchen Pfändung ablehnen.
Die dort vorgetragenen Bedenken sind jedoch unbegründet.
Eine
zweimalige Zahlung kann die Bank dadurch vermeiden, dass sie die Pfändung
beachtet. Eine "Zwangsumschuldung" ist damit nicht verbunden.
Ohne besondere Zweckvereinbarung muss es der Bank gleichgültig sein,
an wen sie den Kreditbetrag auszahlt; sie könnte dann auch nichts
dagegen einwenden, wenn ihr Kreditnehmer das Geld freiwillig zur Befriedigung
dieses bestimmten Gläubigers verwenden würde. Zahlt die Bank den Geldbetrag
trotzdem nicht an den Vollstreckungsgläubiger, sondern nach der Weisung
des Schuldners aus, dann besteht zwar für diesen eine doppelte Zahlungspflicht.
Aber die zusätzliche Belastung wird dadurch ausgeglichen, dass der
Vollstreckungsschuldner von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger
befreit worden ist.
Es
trifft zu, dass das Girokonto des Bankkunden -- insbesondere des Kaufmanns
-- heute zum "Knotenpunkt seiner Zahlungsströme" (Wagner, ZIP 1985, 849, 856), zur "Drehscheibe des Zahlungsverkehrs"
(Häuser, WM 1990, 129) geworden
ist. Dementsprechend kann der Schuldner besonders empfindlich getroffen
werden, wenn im Wege der Vollstreckung an dieser Stelle zugegriffen
wird. Es stimmt auch, dass die Pfändungsmaßnahme sich als allgemeine
"Verfügungssperre" (so das Berufungsgericht) auswirken kann,
sei es, dass der Schuldner nunmehr von Verfügungen absieht, sei es,
dass die Bank die Pfändung zum Anlass nimmt, den Kredit zu kündigen
(vgl. Nr. 26 Abs. 2 d AGB-SpK; Nr. 19 Abs. 3 AGB-Bk). Gelegentlich
wird den Kreditinstituten in der Literatur ausdrücklich empfohlen,
im Fall einer Kontenpfändung "das Konto zu sperren" (Lwowski,
Bankrechts-Handbuch, aaO, §33 Rz. 55; Lwowski/Bitter,
WuB VI E. §829 ZPO 2.96 S. 1332). Diese einschneidenden Folgen einer
Pfändung in die vereinbarte Kreditlinie rechtfertigen es indessen
nicht, die Vollstreckung vor dieser Maßnahme haltmachen zu lassen.
Gerade weil das laufende Konto der Kristallisationspunkt der Geldbewegungen
des Kontoinhabers ist, muss der vollstreckende Gläubiger darauf zugreifen
können. Wenn kaum noch Bargeld "in die Tasche" des Schuldners
gelangt, stellt es keine ausreichende (schonendere) Alternative dar,
den Gläubiger auf die Möglichkeit der Pfändung des Geldes nach Auszahlung
vom -- überzogenen -- Konto zu verweisen. Da ihm die Herkunft der
auf das Konto gelangenden Gelder oft unbekannt ist, hilft es ihm auch
wenig, wenn ihm der Zugriff "an der Quelle" (Canaris, Bankvertragsrecht, 4. Aufl., Rz.
190; Häuser, WM 1990, 129)
angeraten wird; diese kann zudem durch Sicherungsabtretungen -- nicht
selten zu Gunsten der Hausbank -- bereits verstopft sein (Wagner, WM 1998, 1657, 1665). Die staatliche Aufgabe der Zwangsvollstreckung
würde unvertretbar eingeschränkt, wenn der Schuldner im Zusammenwirken
mit der Bank durch ein debitorisch geführtes Konto die Befriedigung
des vollstreckenden Gläubigers vereiteln und das ihm von der Bank
zur Verfügung gestellte Geld dort einsetzen könnte, wo er es für sinnvoller
hält (so zu Recht Wagner, WM 1998, 1657, 1664). Der Schuldner kann
sich aus der durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme herbeigeführten
"Blockade" befreien, indem er den ihm zur Verfügung stehenden
Kredit zur Befriedigung des pfändenden Gläubigers einsetzt. Das verstößt
nicht gegen Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung. Wer seinen Zahlungsverkehr
ausschließlich mit Hilfe von Kredit abwickelt, muss es sich gefallen
lassen, die ihm auf diese Weise zur Verfügung stehenden Geldmittel
erst dann weiter nutzen zu können, wenn er daraus den pfändenden Gläubiger
befriedigt hat.
Die
Vollstreckungsmaßnahme muss nicht zwangsläufig eine Blockade des Kontos
und damit bei einem Schuldner, der über keine sonstige Liquidität
mehr verfügt, die Insolvenz herbeiführen. Die Bank wird das Konto
schwerlich unabhängig von der Größe des Pfändungsbetrages sperren.
Entscheidend wird immer eine Bonitätsprüfung unter Berücksichtigung
vorhandener Sicherheiten sein. Es besteht für die Bank auch die Möglichkeit,
ihrem Kunden einen treuhänderisch gebundenen Sanierungskredit zu gewähren,
um auf diese Weise den unmittelbaren Zugriff der Gläubiger auf die
Geldmittel zu verhindern. Ist der Kunde nach Einschätzung durch die
Bank in keiner Weise mehr kreditwürdig, dann kann es freilich zur
Zahlungseinstellung und damit zur Insolvenz des Vollstreckungsschuldners
kommen. Das ist jedoch keine schlechthin unangemessene Folge der Pfändungsmaßnahme
und zwingt nicht zu einer Einschränkung der Einzelzwangsvollstreckung.
Je nach Größe der Forderung, derentwegen vollstreckt wird, kann schon
darin, dass sie nicht beglichen wird, die Zahlungsunfähigkeit zum
Ausdruck kommen. Es erscheint nicht unter allen Umständen wünschenswert,
ein sich am Rande der Insolvenz bewegendes Unternehmen allein mit
Hilfe eines ständig debitorisch geführten Bankkontos am Leben zu erhalten
und auf diese Weise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verzögern.
g)
Die Revisionserwiderung macht geltend, §309 AO sehe die Möglichkeit
der Pfändung einer aus einer Kreditzusage entstehenden zukünftigen
Forderung nicht vor. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
müssten steuerbegründende Tatbestände so bestimmt gefasst sein, dass
der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast im voraus
berechnen könne. Der gleiche Grundsatz gelte auch, wenn eine Steuerrechtsnorm
wegen einer Steuerforderung in Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen
und einem Dritten eingreife. Zumindest für diesen müssten Inhalt und
Umfang der Eingriffsbefugnis klar erkennbar sein. Dies sei hier nicht
der Fall; das führe zur Unwirksamkeit der Pfändungsmaßnahme.
Dieser
Einwand ist schon deswegen verfehlt, weil im Rechtsstreit zwischen
dem Gläubiger und dem Drittschuldner die Existenz eines Pfändungsbeschlusses
oder einer Pfändungsverfügung hingenommen werden muss, sofern dieser
öffentlich-rechtliche Akt nicht nichtig ist (vgl. BGHZ 66, 79, 80
f.). Letzteres trifft für die Pfändungs- und Einziehungsverfügung
des Klägers ersichtlich nicht zu. Sodann hat die Zwangsvollstreckungsbefugnis
der Finanzbehörden keine andere Qualität als die des Vollstreckungsgerichts.
Die für die Pfändung von zukünftigen Forderungen geltenden Vollstreckungsvorschriften
der Abgabenordnung stimmen inhaltlich mit denen der Zivilprozessordnung
überein; nur das Vollstreckungsverfahren unterscheidet sich von demjenigen
der Zivilprozessordnung dadurch, dass das Finanzamt als Gläubiger
selbst die Vollstreckungsmaßnahmen erlassen kann (BGHZ 49, 197, 199;
vgl. auch Tipke/Kruse, AO, 9. Aufl., §309 Rz. 3;
Klein, AO, 7. Aufl., 1998, §309 Rz. 8 ff.).
Ob die gepfändete Forderung hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist,
ist nicht anders zu beurteilen als bei der Pfändung nach der Zivilprozessordnung.
Die insoweit geltenden Voraussetzungen sind hier, wie oben ausgeführt
worden ist, erfüllt. In die Rechte der Beklagten als Drittschuldnerin
ist nicht unangemessen eingegriffen worden, weil ihre Rechtsstellung
dem Kläger gegenüber keine schlechtere ist als gegenüber ihrem Kreditnehmer.
Den Nachteil, doppelt zahlen und deshalb beim Vollstreckungsschuldner
zusätzlich Rückgriff nehmen zu müssen, hätte sie durch Beachtung der
Pfändung vermeiden können.
II.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.
Die Beklagte hat bestritten, mit dem Vollstreckungsschuldner vereinbart
zu haben, er könne über das Konto trotz fehlender Deckung verfügen.
Die bloße Duldung einer Kontoüberziehung gibt nach der Rechtsprechung
des Senats dem Kunden gegen die Bank keinen pfändbaren Anspruch auf
Kredit (BGHZ 93, 315, 325 = ZIP
1985, 339, 342 (m. Anm. Wagner), dazu EWiR 1985, 119 (Merz)).
Damit die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen
werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zitat
erfolgt ohne Gewähr.