Zur
Pflegeversicherung
Der
Erste Senat des BVerfG hat heute vier Urteile verkündet, die sich
mit verschiedenen Aspekten der Pflegeversicherung befassen. Zum rechtlichen
Hintergrund wird auf die Pressemitteilung Nr. 83/2000 vom 20. Juni
2000 verwiesen, die auf Anfrage gern übersandt wird. Im Wesentlichen
geht es um: die gesetzliche Verpflichtung für privat Krankenversicherte,
überhaupt einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen
(a); die Frage, ob eine kleine Gruppe, die, weil
sie nicht krankenversichert ist, von der Pflegeversicherung ausgeschlossen
werden darf (b); die Berücksichtigung von Betreuung
und Erziehung von Kindern bei der Bemessung der Beiträge/Prämien (c
und d);. die Prämienhöhe in der privaten Pflegeversicherung (d).
a) In dem Verfahren 1
BvR 2014/95 hat sich eine Rechtsanwältin (Beschwerdeführerin; Bf)
unmittelbar gegen das SGB XI gewandt, soweit es den gegen Krankheit
privat Versicherten den Abschluss einer privaten Pflegeversicherung
vorschreibt. Sie hat die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts
(Art. 2 Abs. 1 GG) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)
geltend gemacht. Der Erste Senat hat die Verfassungsbeschwerde (Vb)
zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen festgestellt:
1.
Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der angegriffenen
Vorschriften. Für die soziale Pflegeversicherung folgt dies aus der
Bundeskompetenz für das Gebiet der Sozialversicherung in Art. 74 Abs.
1 Nr. 12 GG. Hinsichtlich der privaten Pflegeversicherung kann der
Bund den Kompetenztitel "privatrechtliches Versicherungswesen"
als Teil des"Rechts der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr.
11 GG in Anspruch nehmen. Unter diesen Oberbegriff fallen Regelungen
jedenfalls dann, wenn - sie Versicherungsunternehmen betreffen, die
im Wettbewerb mit anderen durch privatrechtliche Verträge Risiken
versichern, - die Versicherungsprämien grundsätzlich am individuellen
Risiko und nicht am Einkommen des Versicherungsnehmers ausgerichtet
sind und - Leistungen im Versicherungsfall aufgrund eines kapitalgedeckten
Finanzierungssystems erbracht werden. Die Kompetenznormen in Art.
74 Abs. 1 GG sind nicht statisch. Der Gesetzgeber kann sich deshalb
auch dann auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG stützen, wenn bei einem neuen
Typ von Versicherung Leistungen des sozialen Ausgleichs vorgesehen
werden und während einer Übergangszeit die das private Versicherungswesen
prägenden Merkmale nur begrenzt wirken. Die entsprechenden Regelungen
des SGB XI erfüllen die oben dargestellten Kriterien. Die private
Pflegeversicherung beruht auf einem Vertrag, der nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und ergänzend des Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG) zustande kommt. Die verschiedenen Krankenversicherungsunternehmen,
die eine private Pflegepflichtversicherung anbieten, stehen im Wettbewerb
mit einander. Eine gesetzliche Versicherungspflicht und als deren
Gegenstück der Kontrahierungszwang für das Versicherungsunternehmen
sind dem Privatrecht nicht fremd. Gleiches gilt für gesetzlich vorgesehene
Mindestleistungen. Allerdings ist in der Einbeziehung bereits Pflegebedürftiger
in die Versicherungspflicht ein wesentlicher Unterschied zum allgemeinen
Versicherungsvertragsrecht zu sehen. Diese Abweichung ist aber jedenfalls
als Übergangsregelung von der Gesetzgebungskompetenz umfasst.
Der
Senat setzt sich mit weiteren Regelungen auseinander, in denen das
Pflegeversicherungsgesetz signifikant von herkömmlichen Privatversicherungen
abweicht. Dies gilt für die Prämiengestaltung (Prämienfreiheit für
Kinder, zum Teil erhebliche Prämienvergünstigungen für pflegenahe
Jahrgänge sowie nicht oder wenig verdienende Ehegatten und ältere
Versicherte) sowie für die Umlage der Versicherungsunternehmen zum
Ausgleich der durch diese Vergünstigungen entstehenden Unterdeckung.
Dennoch stellt die private Pflegeversicherung eine Individualversicherung
i. S. d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG dar, weil die Prämien grundsätzlich
nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Alter der Versicherten
und damit nach dem versicherungsmathematischen Risiko erhoben werden.
Dies bestätigen die beigezogenen Daten, wonach die Prämien nach dem
Lebensalter der Versicherungsnehmer erheblich variieren. Damit bleibt
insgesamt das Bild einer risikoorientierten Gestaltung der privaten
Pflegeversicherung gewahrt, zumal die Prämienvergünstigungen nach
einer Übergangszeit abnehmen werden.
2.
Die angegriffenen Vorschriften sind auch materiell mit Art. 2 Abs.
1 GG vereinbar. Zweck der Pflegeversicherung ist ein legitimer Gemeinwohlbelang:
Fürsorge für Pflegebedürftige ist eine soziale Aufgabe der staatlichen
Gemeinschaft. Der Staat soll die Menschenwürde in der Situation der
Pflegebedürftigkeit wahren. Er hat legitimer Weise auf ein Konzept
zurückgegriffen, wonach die finanziellen Mittel hierfür durch eine
Pflichtversicherung aller Bundesbürger aufgebracht werden.
Die
Regelungen zur Einführung der Pflegeversicherung sind auch verhältnismäßig.
Die Einführung einer alle Bürger umfassenden Versicherung ist geeignet,
das dargelegte Ziel zu erreichen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen
im Pflegefall begrenzt sind und vor allem in Fällen stationärer Pflege
nicht ausreichen. Durch die Pflegeversicherung fördert der Gesetzgeber
mittelfristig das Entstehen einer leistungsfähigen und bedarfsgerechten
Pflegestruktur. Auch dies wird durch die dem Senat vorliegenden Daten
bestätigt.
Der
Gesetzgeber durfte von der Erforderlichkeit einer die ganze Bevölkerung
umfassenden Pflichtversicherung ausgehen, da große Teile der Bevölkerung
mangels "Versicherungsdrucks" nicht bereit waren, sich freiwillig
gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern. Gleichermaßen
durfte der Gesetzgeber alle Bürger in die Pflichtversicherung einbeziehen,
auch wenn das Pflegerisiko erst im Alter signifikant ansteigt. Das
Risiko als solches besteht für alle Bürger und kann sich, angefangen
von Schädigungen bei der Geburt bis hin zu Unfällen, bei jedem jederzeit
verwirklichen. Die Einbeziehung auch jüngerer Menschen in die Versicherungspflicht
ist daher sachgerecht. Dies gilt umso mehr, als die Pflegebedürftigkeit,
wenn sie in jungem Alter eintritt, die Betroffenen und ihre Angehörigen
besonders hart trifft und finanziell und physisch überfordern kann.
Schließlich
sind die Regelungen über die Pflegeversicherung verhältnismäßig im
engeren Sinne. Durch die Versicherungspflicht wird ein Lebensrisiko
mit meist nicht finanzierbaren Folgen durch vergleichsweise niedrige
Prämien kalkulierbar und im Versicherungsfall tragbar.
Der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebot auch nicht, die bereits Pflegebedürftigen
und die pflegenahen Jahrgänge generell der sozialen Pflegeversicherung
zuzuweisen, um jüngeren privat Versicherten niedrigere Prämien zu
ermöglichen. Bei dieser Lösung hätten die nur wenig oder durchschnittlich
Verdienenden allein die Umlage für alle Menschen mit hohem Pflegerisiko
(auch die privat Krankenversicherten) tragen müssen. Dies ist nicht
geboten; der Gesetzgeber durfte die entsprechende Last auf beide Versicherungszweige
(die private und die soziale Pflegeversicherung) aufteilen.
b) Das Verfahren 1 BvR
81/98 betrifft diejenigen Bundesbürger, die nicht in der sozialen
oder privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Hierbei handelt
es sich um rund 2 % der Bevölkerung, die weder gesetzlich oder privat
krankenversichert sind noch die Möglichkeiten der freiwilligen Weiterversicherung
nach § 26 SGB XI in Anspruch nehmen können. 90 % dieser Gruppe sind
Sozialhilfeempfänger, die Anspruch auf Krankenhilfe nach dem BSHG
haben. Bei den restlichen rund 150.000 Bürgern handelt es sich um
Menschen, die weder krankenversichert sind noch leistungsberechtigt
nach dem BSHG. Sie können nach dem SGB XI nicht freiwillig Mitglied
der sozialen Pflegeversicherung werden und haben auch keinen Anspruch
gegen private Krankenversicherungsunternehmen auf Abschluss eines
Pflegeversicherungsvertrages. Der Bf, der seit Kindesbeinen geistig
und körperlich behindert ist, gehört zu dieser Gruppe. Nach dem Urteil
vom heutigen Tage verstößt es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG), dass der Gesetzgeber schutzbedürftige Personen
ohne Krankenversicherungsschutz vom Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung
ausgeschlossen hat, die als Volksversicherung angelegt ist. Diesen
Personen ist zumindest ein Beitrittsrecht einzuräumen. 1. Der Senat
führt zur Begründung zunächst aus, dass verfassungsrechtlich keine
Bedenken dagegen bestehen, die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung
grundsätzlich an das Bestehen eines gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutzes
zu knüpfen. Bei der Einführung der Pflegeversicherung als "Volksversicherung"
wollte der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht nur für diejenigen
Personen begründen, deren Erfassung mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand
zuverlässig möglich war. Das Ziel einer möglichst praktikablen Umsetzung
des Gesetzes, die aufwendige Feststellungsverfahren zur Ermittlung
der Versicherungspflichtigen vermeidet, rechtfertigt es, dass der
Gesetzgeber nicht die gesamte Wohnbevölkerung in Deutschland ausnahmslos
gleichbehandelt und der Versicherungspflicht unterworfen hat. Er war
nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, zur Verwirklichung einer lückenlosen
Versicherungspflicht alle bisher nicht als Leistungsempfänger durch
Versicherungsträger oder Sozialbehörden erfassten Personen ermitteln
zu lassen.
2.
Art. 3 Abs. 1 GG ist aber dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber Personen
wie dem Bf nicht auf andere Weise ein Zugangsrecht zur gesetzlichen
Pflegeversicherung verschafft hat. Dies wäre etwa durch die Einräumung
des Rechts möglich gewesen, innerhalb einer bestimmten Frist nach
Inkrafttreten des SGB XI freiwillig der sozialen Pflegeversicherung
oder einer privaten Pflegeversicherung beizutreten. Ein solches Recht
erfordert keine Ermittlungen über den betroffenen Personenkreis. Es
ist Sache der Betroffenen, sich zu melden und entsprechende Anträge
zu stellen.Wie der Senat näher ausführt, gibt es keine hinreichenden
Gründe, die der Gewährung eines Zugangs zur gesetzlichen Pflegeversicherung
entgegengesetzt werden könnten.
Dem
Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den Gleichheitsverstoß
beim Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu beseitigen. Ihm
ist eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2001 eingeräumt um sicherzustellen,
dass der Personenkreis, zu dem der Bf gehört, der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI beitreten
kann. Für die Ausübung des Beitrittsrechts kann der Gesetzgeber eine
Frist bestimmen und den Beitritt davon abhängig machen, dass der Betroffene
Beiträge oder Prämien entrichtet. Für den Zeitraum vor der Bekanntgabe
dieses Urteils ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, seitens
des Gesetzgebers die Zahlung von Beiträgen oder Prämien und die Gewährung
von Leistungen vorzusehen. Sofern die Leistungsgewährung an Vorversicherungszeiten
geknüpft wird, ist sicherzustellen, dass die Betroffenen nicht schlechtergestellt
werden, als hätte der Gesetzgeber ihnen bereits mit dem Inkrafttreten
des SGB XI ein Beitrittsrecht eingeräumt. Der Senat weist im Übrigen
darauf hin, dass der Gesetzgeber auf der Grundlage dieses Urteils
prüfen muss, ob ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Pflegeversicherung
auch solchen Personen einzuräumen ist, die nach dem Inkrafttreten
des SGB XI keinen den Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung begründenden
Tatbestand erfüllen und im Pflegefall keinen Anspruch auf Hilfe gegen
ein Sozialleistungsträger haben.
c) Das Verfahren 1 BvR
1629/94 betrifft die Beitragshöhe in der sozialen Pflegeversicherung.
Der Bf, ein verheirateter Vater von zehn Kindern, hat sich dagegen
gewandt, dass Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung
des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung nicht berücksichtigt
werden. Dies verletze insbesondere Art. 3 und 6 GG sowie das Rechts-
und Sozialstaatsprinzip. Nach dem heutigen Urteil ist es mit Art.
3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder
der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen,
mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne
Kinder belastet werden. Die entsprechenden Regelungen des SGB XI (§
54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 57 SGB XI) sind
mit dem GG nicht vereinbar. Sie können bis zu einer Neuregelung, längstens
bis zum 31. Dezember 2004, weiter angewendet werden. 1. Der Senat
stellt zunächst klar, dass die Pflicht zur Förderung der Familie aus
Art. 6 Abs. 1 GG nicht bereits dadurch verletzt wird, dass überhaupt
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung von Eltern, die Kinder betreuen
und erziehen, verlangt werden. Zwar werden Familien von finanziellen
Belastungen, die der Staat seinen Bürgern auferlegt, regelmäßig stärker
betroffen als Kinderlose. Sie haben den Unterhaltsanspruch ihrer Kinder
zu finanzieren, können jedoch andererseits durch die Kinderbetreuung
nicht in gleichem Umfang erwerbstätig sein wie Kinderlose oder müssen
die Fremdbetreuung ihrer Kinder bezahlen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt
aber nicht, dass der Staat jede zusätzliche finanzielle Belastung
von Familien vermeiden muss. Es ist daher nicht verfassungswidrig,
dass der Erzieler des Familieneinkommens beitragspflichtig ist; der
Staat muss diese Beitragslast auch nicht ausgleichen. Ob die staatliche
Familienförderung offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot
aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt, ist eine Frage der Gesamtabwägung.
Art. 6 i.V. m. dem Sozialstaatsgebot gibt lediglich eine allgemeine
Pflicht zum Familienlastenausgleich vor. Es liegt innerhalb des Gestaltungsspielraums
des Gesetzgebers, wie er dieser Pflicht nachkommt. Mit einer Regelung,
nach der auch Familien Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlen
müssen, sind die Grenzen des Gestaltungsspielraums nicht überschritten.
2.
Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich
auf der Leistungsseite der sozialen Pflegeversicherung ebenfalls nicht
feststellen. Kinderlose erhalten im Durchschnitt nicht mehr Leistungen
aus der sozialen Pflegeversicherung als Eltern.
Der
Senat setzt sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit der Frage
auseinander, ob der Aufwand der Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen,
die Kinder erzogen haben, geringer ist als bei Kinderlosen. Unterschiede
sind insofern bei stationärer Pflege nicht nachweisbar. Es liegen
keine Daten vor, die dafür sprechen, dass Kinderlose häufiger stationäre
Pflege in Anspruch nehmen als Pflegebedürftige mit Kindern.
Allerdings
bestehen bei der ambulanten Pflege Unterschiede. Die Gesamtausgaben
für kinderlose Pflegebedürftige ab 60 liegen rund 10% höher als die
Ausgaben für die gleiche Altersgruppe mit Kindern. Dies kann darin
begründet sein, dass Pflegebedürftige für pflegende Töchter und Schwiegertöchter
nur das niedrigere Pflegegeld nach der Pflegeversicherung beziehen,
während Kinderlose häufiger die Sachleistungen durch professionelle
Pflegedienste in Anspruch nehmen. Insgesamt sind die Mehrausgaben
für Kinderlose in den höheren Altersgruppen jedoch maßvoll. Es ist
gerade Ausdruck des solidarischen Ausgleichs durch die Pflegeversicherung,
Pflegeleistungen für solche Menschen zur Verfügung zu stellen, die
nicht auf pflegende Familienangehörige zurückgreifen können. Außerdem
kann für die Zukunft nicht zuverlässig angenommen werden, dass Pflegebedürftige
von ihren Kindern gepflegt werden. 3. Der Erste Senat stellt jedoch
eine verfassungswidrige Benachteiligung von Eltern auf der Beitragsseite
der sozialen Pflegeversicherung fest. Er geht dabei davon aus, dass
das Risiko, pflegebedürftig zu werden, jenseits der 60 deutlich und
jenseits der 80 sprunghaft ansteigt. Pflegebedürftige sind deshalb
auf die Pflegeversicherungsbeiträge der nachwachsenden Generation
angewiesen. Auf Grund dieses Umlagesystems profitieren die Kinderlosen
von der Erziehungsleistung der Eltern. Beide sind darauf angewiesen,
dass genug Kinder nachwachsen, die in der Zukunft Beiträge zahlen
und ihre Pflege finanzieren. Dies ist unabhängig davon, ob sie selbst
Kinder erzogen und damit zum Erhalt des Beitragszahlerbestandes beigetragen
haben oder nicht. Kinderlosen, die lediglich Beiträge gezahlt, zum
Erhalt des Beitragszahlerbestandes aber nichts beigetragen haben,
erwächst daher ein Vorteil. Zwar finanzieren sie mit ihren Beiträgen
auch die Abdeckung des Pflegerisikos der beitragsfrei versicherten
Ehegatten und Kinder mit. Insgesamt wird der Vorteil, den Kinderlose
durch das Aufziehen der nächsten Generation erlangen, durch die Umlage
für die Familienversicherten aber nicht aufgezehrt. Dieser systemspezifische
Vorteil für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung unterscheidet
sich von dem Wohl, das aus der Erziehung und Betreuung von Kindern
für die Gesellschaft im Allgemeinen erwächst. Kindererziehung liegt
im gesellschaftlichen Interesse. Das allein gebietet noch nicht, sie
in einem bestimmten sozialen Leistungssystem von Verfassungs wegen
zu berücksichtigen. Wenn aber das Leistungssystem ein altersspezifisches
Risiko abdeckt und so finanziert wird, dass die jeweils erwerbstätige
Generation die Kosten für vorangegangene Generationen mittragen muss,
ist für das System nicht nur die Beitragszahlung, sondern auch die
Kindererziehung konstitutiv. Wird die zweite Komponente nicht mehr
regelmäßig von allen geleistet, werden Eltern spezifisch in diesem
System belastet, was deshalb auch innerhalb des Systems ausgeglichen
werden muss.
Allerdings
kann der Gesetzgeber die Benachteiligung von Eltern solange vernachlässigen,
wie eine deutliche Mehrheit der Versicherten Kinder bekommt und betreut.
Dies folgt aus dem Recht des Gesetzgebers zur Generalisierung. Trägt
die große Mehrheit der Beitragszahler daneben durch Erziehung und
Betreuung von Kindern zum System bei, ist das System im Großen und
Ganzen im generativen Gleichgewicht. Solange liegt es auch innerhalb
des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, die Beiträge nicht danach
zu differenzieren, ob Kinder erzogen werden oder nicht.
Die
Einführung des SGB XI im Jahr 1994 ohne Kindererziehungskomponente
überschreitet jedoch den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Denn
schon 1994 war bekannt, dass die Zahl der Kinderlosen in der Gesellschaft
drastisch ansteigt. Der Gesetzgeber konnte nicht davon ausgehen, dass
die große Mehrheit der Versicherten sowohl Beiträge zahlen als auch
Kinder erziehen würde.
Der
Senat setzt sich mit den von den Sachverständigen vorgelegten Statistiken
über die Bevölkerungsentwicklung auseinander, die ein deutliches Absinken
der Bevölkerung und eine Veränderung der Altersstruktur prognostizieren.
Bereits 1989 ging das Statistische Bundesamt davon aus, dass die Bevölkerung
der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahr 2030 um 10% zurückgehen
und ein Drittel der Bewohner 60 Jahre und älter sein würde. Es war
abzusehen, dass die Relation zwischen jüngeren Beitragszahlern und
älteren Pflegebedürftigen sich stetig verschlechtert. Andererseits
ist nicht zu erwarten, dass das Pflegerisiko älterer Menschen wesentlich
sinken wird.
Insgesamt
müssen weniger Beitragszahler die Pflege der älteren Generation finanzieren
und die Kosten der Kindererziehung tragen. Ein gleicher Versicherungsbeitrag
führt damit zu erkennbarem Ungleichgewicht zwischen dem Gesamtbeitrag
der Eltern (Kindererziehung und Geldbeitrag) und dem Geldbeitrag der
Kinderlosen. Die hieraus resultierende Benachteiligung von Eltern
ist im Beitragsrecht auszugleichen.
4.
Da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit
der bestehenden Regelung offen stehen, sind die einschlägigen Normen
nur als unvereinbar mit dem GG zu erklären. Sie können ausnahmsweise
bis zum 31. Dezember 2004 weiter angewendet werden. Dies resultiert
aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Umstand, dass der
Gesetzgeber prüfen muss, welche Wege einer verfassungsgemäßen Gestaltung
der Pflegeversicherung in Betracht kommen. Bei der Bemessung der Frist
hat der Senat berücksichtigt, dass die Bedeutung der Entscheidung
auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen ist.
Wie
der Gesetzgeber die erforderliche relative Entlastung der kindererziehenden
Beitragszahler vornimmt, kann er im Rahmen seines Spielraums selbst
entscheiden. Sie muss aber den Eltern während der Zeit zugute kommen,
in der sie Kinder betreuen und erziehen. Der Ausgleich kann nicht
durch unterschiedliche Leistungen im Falle der Pflegebedürftigkeit
erfolgen. Es ist geboten, bereits die Unterhaltspflicht gegenüber
einem Kind zu berücksichtigen.
d) Der Schwerpunkt der
Verfahren 1 BvR 1681/94, 2491/94 und 24/95 liegt in der Prämiengestaltung
der privaten Pflegeversicherung. Die privat krankenversicherten Bf
wenden sich dagegen, nicht in den Genuss des für sie günstigeren Beitragsrechts
der sozialen Pflegeversicherung gelangen zu können. Zudem wenden die
Bf sich teilweise dagegen, dass Kindesunterhalt und - betreuung bei
der Berechnung der Prämienhöhe in der privaten Pflegeversicherung
nicht berücksichtigt werden. Der Erste Senat hat die Vb, soweit sie
zulässig sind, zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es unter teilweiser
Bezugnahme auf die unter a) bis c) bereits dargestellten Urteile im
Wesentlichen:
Die
gesetzliche Verpflichtung, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag
abzuschließen, verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist insbesondere
auch verhältnismäßig; ein Zutritt zur sozialen Pflegeversicherung
für die privat Krankenversicherten musste vom Gesetzgeber nicht ermöglicht
werden. Die Konzeption der gesetzlichen Pflegeversicherung als zweigliedriges
System von sozialer und privater Pflegeversicherung liegt innerhalb
des gesetzgeberischen Spielraums. Gleiches gilt für die von ihm vorgenommene
Zuordnung der gesetzlich Krankenversicherten zur sozialen Pflegeversicherung
und der privat Krankenversicherten zur privaten Pflegeversicherung.
Wie der Senat ausführt, haben die meisten Bürger innerhalb der ersten
drei Lebensjahrzehnte Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung
und können sich auch bei Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht
freiwillig gesetzlich weiterversichern. Dementsprechend handelt es
sich bei den privat Krankenversicherten zum größten Teil um Bürger,
die - jedenfalls bei Vertragsabschluss - über ein höheres Einkommen
verfügten und sich gegen die Weiterversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung entschieden haben. Daran durfte der Gesetzgeber
bei der Zuordnung zur Pflegeversicherung anknüpfen. Es ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, wenn er die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung
danach abgrenzt, wer bei typisierender Betrachtungsweise zur Bildung
dieser Solidargemeinschaft erforderlich und wer des solidarischen
Schutzes bedürftig ist. Das Wahlrecht der freiwillig gesetzlich Krankenversicherten
hinsichtlich der Art der Pflegeversicherung folgt daraus, dass diese
auch aus der gesetzlichen Krankenversicherung jederzeit ausscheiden
können.
2.
Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs.
1 GG) darin, dass die Prämienlast in der privaten Pflegeversicherung
im Einzelfall höher ausfallen kann als der Beitrag vergleichbarer
Versicherter in der sozialen Pflegeversicherung. Ist nämlich - wie
dargelegt - die grundsätzliche Zuordnung der Versicherten teils in
die soziale und teils in die private Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz
vereinbar, dann ist auch eine im Einzelfall höhere Prämie in der privaten
Pflegeversicherung verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies folgt aus
der unterschiedlichen Gestaltung der Versicherungssysteme, nämlich
der Orientierung am Einkommen in der sozialen Pflegeversicherung und
am individuellen Pflegerisiko in der privaten Pflegeversicherung.
Zudem begrenzt das Gesetz die Prämie in der privaten Pflegeversicherung
bei entsprechenden Vorversicherungszeiten auf den Höchstbeitrag in
der sozialen Pflegeversicherung und auf 150% des Höchstbetrages für
Ehepaare, bei denen ein Partner kein oder nur ein geringfügiges Einkommen
hat.
Die
typisierende Unterstellung des Gesetzgebers, privat Krankenversicherte
seien in der Regel zur - in dieser Weise - begrenzten Prämienzahlung
in der Lage, ist nicht zu beanstanden. Ob bei erheblicher wirtschaftlicher
Verschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Krankenversicherungsvertrages
im Wege einer Härtefallregelung anderes gelten muss, wenn dieser Vertragsschluss
vor Inkrafttreten des SGB XI liegt, ist hier nicht zu entscheiden.
Keiner der Bf hat eine existentielle Belastung durch die Pflegeversicherungsprämien
dargelegt.
3.
Der Umstand, dass Betreuung und Erziehung von Kindern in der privaten
Pflegeversicherung nicht prämienmindernd berücksichtigt wird, verletzt
weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.
Art.
6 Abs. 1 GG fordert weder in der sozialen Pflegeversicherung noch
in der privaten Pflegeversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungsleistungen
bei der Prämien- bzw. Beitragsgestaltung. Zwar strahlt die Vorschrift
auf das Privatrecht und damit auch auf das private Versicherungsrecht
aus. Es liegt jedoch innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums bei
der Erfüllung des staatlichen Förderauftrags für Familien, wenn der
Staat Versicherungsunternehmen nicht vorschreibt, die Erziehungsleistung
bei der Prämiengestaltung zu berücksichtigen. Der Familienlastenausgleich
wird zudem durch die prämienfreie Mitversicherung von Kindern und
die Begrenzung der Prämie für Eheleute, von denen nur einer Einkommen
erzielt, berücksichtigt. Auch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG
ist nicht verletzt. Die private Pflegeversicherung wird im Anwartschaftsdeckungsverfahren
finanziert. Sie ist nicht wie die soziale Pflegeversicherung, die
auf dem Umlageverfahren beruht, auf die Prämienzahlungen der nachwachsenden
Generation angewiesen. Deshalb lässt sich - zumindest derzeit - ein
Verfassungsverstoß nicht feststellen. Allerdings enthält das System
der privaten Pflegeversicherung schon jetzt Umlageelemente (§ 110
SGB XI). Dies und die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung kann
dazu führen, dass auch die private Pflegeversicherung immer stärker
von Umlageelementen geprägt wird und sich an die soziale Pflegeversicherung
angleicht. Dem Gesetzgeber obliegt es dann zu prüfen, ob auch die
Funktionsfähigkeit der privaten Pflegeversicherung auf Dauer vom Nachwachsen
neuer Prämienzahler abhängt. Dann muss der generative Beitrag wie
in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
Urteile
vom 3. April 2001 - Az. 1 BvR 2014/95, 1 BvR 81/98, 1 BvR 1629/94,
1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95 - Karlsruhe, den 3. April
2001