Nichtamtliche
Leitsätze:
1.
Powershopping-Systeme sind nicht als solche von vornherein wettbewerbswidrig
2.
Eine besondere Version des Powershopping liegt vor, wenn nicht nur
die (Kauf-) Kraft der Interessenten gebündelt, sondern darüber hinaus
durch die zeitliche Befristung einerseits und die zahlenmäßige Begrenzung
der Teilnehmer in den einzelnen Preisstufen andererseits ein besonderes
System geschaffen wird, das ein eigenes Gepräge mit eigenen wettbewerbsrechtlichen
Aspekten aufweist.
3.
Diese Version des Powershopping in der angegriffenen Version weist
einerseits stark aleatorische Elemente und andererseits Elemente einer
besonderen Form der Wertreklame auf, die zumindest zusammen als im
Sinne des § 1 UWG unlauter und damit sittenwidrig anzusehen sind.
Auch die Wesentlichkeitsgrenze des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG ist überschritten.
4.
Durch die angegriffene Version des Powershopping wird die Spiellust
der Interessenten geweckt und auch die näheren Umstände, nämlich die
Art der Teilnahmemöglichkeiten, begründen den Vorwurf der Unlauterkeit.
T a t b e s t a n d :
Der
Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne
des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG. Seine Befugnis, den vorliegenden Prozess
zu führen, ist außer Streit. Die Beklagte zu 2) betreibt im Internet
für unterschiedliche, von Dritten bezogene Waren eine besondere Vertriebsform,
auf die sogleich näher einzugehen ist. Die Beklagte zu 1) ist ihre
alleinige Gesellschafterin.
Bei
der von den Beklagten als "Powershopping" bezeichneten Absatzform
handelt es sich um ein Vertriebssystem, bei dem Kaufinteressenten
gebündelt werden und der Preis für die zu erwerbende Ware von der
Anzahl der gesammelten Nachfragenden abhängig ist: Je größer die Zahl
der Kaufinteressenten ist, um so niedriger liegt der von diesen für
die Ware zu zahlende Preis. Die einzelnen Kaufinteressenten beteiligen
sich über das Internet an dem System und kennen sich untereinander
nicht notwendig.
Die
Beklagten bieten dieses – in unterschiedlichen Ausgestaltungen auch
von Wettbewerbern betriebene - System in verschiedenen Versionen an.
Der Kläger beanstandet nicht die beschriebene, all diesen Versionen
eigene Bündelung von Kaufinteressenten zur Erreichung eines niedrigeren
Preises als solche, sondern lediglich die spezielle "Angebotsvariante
mit verschiedenen Preisstufen" der Beklagten. Diese Version des
Powershopping ist von folgenden Kriterien gekennzeichnet:
Die
betreffende Ware steht nur in begrenzter Stückzahl zur Verfügung und
wird nur innerhalb eines festgelegten Zeitraumes angeboten. Es existieren
mehrere von den Beklagten vorgegebene Preisstufen, denen jeweils eine
ebenfalls vorgegebene Anzahl von erforderlichen Kaufinteressenten
zugeordnet ist. Jeder Teilnehmer kann – von einer sogleich darzustellenden
Ausnahme abgesehen - grundsätzlich frei wählen, in welcher Preisstufe
er sich beteiligt, und es ist ausgeschlossen, dass er einen höheren
Preis als den der gewählten Stufe bezahlen muss. Nach Ablauf des Angebotszeitraumes
werden alle diejenigen Kaufinteressenten nicht berücksichtigt, die
eine Preisstufe gewählt haben, deren notwendige Teilnehmerzahl nicht
erreicht worden ist. Andererseits wird die Ware an alle anderen Teilnehmer
zu dem Preis abgegeben, der der erreichten Preisstufe entspricht.
Hat also jemand die (teuerste) Stufe 1 gewählt und beteiligen sich
ausreichend Interessenten z.B. für die Stufe 3, so muss auch jener
Erstgenannte nur den niedrigeren Preis der Stufe 3 bezahlen. Stellt
das System insoweit noch im wesentlichen die Grundform der Bündelung
möglichst vieler Kaufinteressenten zur Erreichung eines niedrigen
Preises dar, so kommen bei der streitgegenständlichen Variante folgende
Besonderheiten hinzu:
Wird
die vorgesehene Teilnehmerzahl einer Preisstufe ("notwendige
Einkaufsgruppengröße") vor Ablauf der Laufzeit erreicht, so wird
diese Preisstufe geschlossen. Andere Interessenten können sich dann
auf dieser Preisstufe nicht mehr beteiligen. Andererseits kann der
einzelne Teilnehmer – wenn auch schon seine erste Beteiligung verbindlich
ist – noch während der Laufzeit in eine andere noch nicht geschlossene
Preisstufe wechseln. Der jeweilige aktuelle Stand des Verfahrens ist
jederzeit im Internet einsehbar. Insbesondere wird dort immer und
ohne zeitliche Verzögerung nach einer weiteren Beteiligung angezeigt,
wie viele Interessenten sich in den einzelnen Preisstufen bereits
beteiligt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Systems wird
auf die Anleitungshinweise im Internet Bezug genommen, die als Papierausdruck
Bestandteil des Klageantrages sind (=Seiten 5-10 dieses Urteils).
Der
Kläger, der auch der Höhe nach unstreitige Abmahnkosten geltend macht,
rügt das geschilderte System als wettbewerbswidrig:
Es
liege zunächst ein Verstoß gegen §§ 1,2 Rabattgesetz vor, weil die
Beklagten auf diese Weise Preisnachlässe von mehr als 3 % gewährten.
Überdies handele es sich um Sonderpreise im Sinne des § 1 Abs.2 Rabattgesetz.
Wegen der zeitlichen Befristung seien auch die Voraussetzungen des
§ 7 Abs.1 UWG erfüllt. Darüber hinaus werde auch gegen die Vorschriften
der Preisangabenverordnung verstoßen. Im übrigen verstoße das System
aber auch gegen § 1 UWG, und zwar unter den Aspekten des übertriebenen
Anlockens und der wettbewerbswidrigen Laienwerbung.
Die
Kläger hat b e a n t r a g t ,
die
Beklagten zu verurteilen,
1.)
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten zu unterlassen,
in
der an den Endverbraucher gerichteten Werbung zu Wettbewerbszwecken,
wie nachstehend wiedergegeben, Waren im Rahmen zeitlich begrenzter
Präsentationen nach Maßgabe von mehreren Powershopping-Status-Preisstufen
jeweils zu einem jetzigen Preis unter Angabe eines möglichen Preises
anzubieten, wobei sich der jetzige Preis entsprechend den angekündigten
Powershopping-Status-Preisstufen bei Erreichen einer jeweils notwendigen
Mindestzahl von Käufern von Stufe zu Stufe bis zum möglichen Preis
reduziert:
(Auszug
aus den Internet-Seiten der Beklagten, hier nicht abgedruckt)
2.)
an ihn 315,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.6.2000 zu zahlen.
Die
Beklagten haben b e a n t r a g t ,
die
Klage abzuweisen.
Sie
haben die Auffassung vertreten, das angegriffene System sei unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
Das
L a n d g e r i c h t hat der Klage aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt
des übertriebenen Anlockens stattgegeben und zur Begründung auf die
als Anlage 2 (Bl.32 ff.) von dem Kläger vorgelegte Entscheidung einer
anderen Zivilkammer des Landgerichts Köln in dem auf den Erlass einer
einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahren 31 O 990/99 Bezug genommen.
In jenem Urteil, das ebenfalls das streitgegenständliche System betraf,
hatte die 31.Zivilkammer u.a. ausgeführt, durch die laufende Einblendung
der in den einzelnen Preisstufen aktuell fehlenden Käufer und die
zeitliche Befristung erhalte das System einen gewissen Wettkampf-
oder Wettlaufcharakter dergestalt, dass das "Powershopping"
vom Verbraucher in erster Linie als Spiel unter der ständigen Fragestellung
gesehen werde, welche Preiskategorie erreicht werden könne. Dieser
Anreiz werde durch ausgesprochen hohe erzielbare Preisreduzierungen
verstärkt. Um diese enormen Sparmöglichkeiten zu erzielen, erscheine
es für den Verbraucher auch durchaus naheliegend, in seinem Bekanntenkreis
weitere Käufer für die Abgabe eines Angebots zu werben. Der Spielcharakter
werde außerdem dadurch betont, dass eine Beteiligung auf einer Preisstufe
nicht mehr möglich sei, auf der sich bereits ausreichend Käufer gefunden
haben. Ein potentieller Käufer werde daher, wenn nur noch wenige Personen
auf einer Preisstufe fehlten, geneigt sein, sich übereilt noch auf
dieser Preisstufe zu beteiligen, um das Risiko auszuschließen, auf
die nächst höhere Preisstufe angewiesen zu sein, in der der Preis
noch niedriger sei, und damit Gefahr zu laufen, dass sich die größere
Interessentenzahl für jene Preisgruppe nicht mehr finde. Das System
bringe dabei auch die Gefahr mit sich, dass der Kunde mehr Artikel
bestelle als er benötige.
Ihre
hiergegen gerichtete B e r u f u n g begründen die Beklagten im wesentlichen
wie folgt:
Zumindest
im Lichte der neuen, durch das Internet möglich gewordenen Vertriebs-
und Werbeformen könne das angegriffene "Powershopping"-System
nicht als wettbewerbswidrig gewertet werden.
Es
liege insbesondere kein übertriebenes Anlocken in der Form der Ausnutzung
der Spiellust vor, wie es das Landgericht angenommen habe. Von den
üblichen Fällen des übertriebenen Anlockens unterscheide sich das
System schon dadurch, dass es nicht der Wertreklame zugerechnet werden
könne, sondern der besondere Anreiz gerade in dem Preis für die von
dem Interessenten nachgefragte Ware selbst liege. Auch der angenommene
Wettkampf- oder Wettlaufcharakter könne das Verbot nicht rechtfertigen.
Zum einen zeichneten sich alle "Online-Auktionen" durch
einen derartigen gewissen Wettkampf- oder Wettlaufcharakter aus. Zum
anderen gehe es beim "Powershopping" primär um die Frage,
ob der Betreffende an einer bestimmten Ware interessiert und welchen
Preis er für diese Ware zu zahlen bereit sei. Das System biete dem
Kunden die Möglichkeit, sein Angebot gerade zu dem Preis abzugeben,
den er für die betreffende Ware zu zahlen bereit sei. Seine Kaufentscheidung
werde auch durch die Möglichkeit, dass sich die Ware durch das Erreichen
günstigerer Preisgruppen verbillige, nicht beeinflusst, weil er sie
vorher bereits getroffen habe.
Es
treffe auch nicht zu, dass der nach Auffassung des Landgerichts unmittelbar
vor Schließung einer Preisstufe aufkommende Wettlaufcharakter die
Sittenwidrigkeit begründen könnte. Auch in einer solchen Situation
stelle sich für den Kunden allein die Frage, ob er die Ware mit Sicherheit
zu dem höheren Preis erwerben oder das Risiko eingehen wolle, sie
zu dem niedrigeren Preis nicht zu bekommen. Es sei schließlich ganz
lebensfremd, dass Kunden veranlasst werden könnten, mehr Exemplare
der Ware zu erwerben, als sie tatsächlich benötigten.
Auch
aus den Gründen, die der BGH-Entscheidung "Versteigerung eines
gebrauchten Kfz in umgekehrter Richtung" (WRP 86,381 f) zugrundelägen,
könne das Verbot nicht hergeleitet werden. Der Kunde trete nämlich
nicht mit anderen potentiellen Kunden in einen Wettkampf um das angebotene
Produkt, den nur einer gewinnen könne.
Jedenfalls
könne das Verbot nicht auf den Gesichtspunkt der unzulässigen Laienwerbung
gestützt werden, hierzu fehle es bereits an der Voraussetzung, dass
der werbende Laie sein eigenes Prämieninteresse verschleiere.
Es
liege aus im einzelnen dargestellten Gründen auch kein Verstoß gegen
das Rabattgesetz, § 7 Abs.1 UWG oder die PAngVO vor.
Die
Beklagten b e a n t r a g e n,
unter
Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise
ihnen eine Umstellungsfrist von 3 Monaten - gerechnet ab dem Tag der
Urteilsverkündung - zu gewähren.
Der
Kläger b e a n t r a g t,
die
Berufung hinsichtlich des Hauptantrages zurückzuweisen, und tritt
dem Hilfsantrag nicht entgegen.
Der
Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Nach seiner Auffassung
liegt unter beiden angesprochenen Gesichtspunkten ein Verstoß gegen
§ 1 UWG vor. Darüber hinaus verstoße die Beklagte auch gegen das Rabattgesetz.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die
Berufung ist zulässig, hat aber – von der Einräumung der Umstellungsfrist
abgesehen – in der Sache keinen Erfolg. Das Powershopping in der angegriffenen
Version weist einerseits stark aleatorische Elemente und andererseits
Elemente einer besonderen Form der Wertreklame auf, die zumindest
zusammen als im Sinne des § 1 UWG unlauter und damit sittenwidrig
anzusehen sind. Auch die Wesentlichkeitsgrenze des § 13 Abs.2 Ziff.2
UWG ist überschritten.
Soweit
die Beklagten eingangs darauf hinweisen, dass das Internet neue Vertriebsformen
ermögliche und dies neue Wertungen gebiete, mag das zutreffen. Es
ändert aber nichts daran, dass sich ihre Verhaltensweise im Rahmen
der Regeln halten muss, die ein lauterer Wettbewerb fordert. Das ist
indes aus den nachfolgenden Gründen, die im wesentlichen bereits von
den beiden Kammern des Landgerichts aufgeführt worden sind, nicht
der Fall.
Ausgangspunkt
der Beurteilung ist der Umstand, dass nicht das "Powershopping"-System
als solches, sondern nur die hier angegriffene konkrete Ausgestaltung
in Rede steht. Dabei handelt es sich um eine besondere Version, bei
der auf die dargestellte Weise nicht nur die (Kauf-) Kraft der Interessenten
gebündelt, sondern darüber hinaus durch die zeitliche Befristung einerseits
und die zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmer in den einzelnen Preisstufen
andererseits ein besonderes System geschaffen wird, das ein eigenes
Gepräge mit eigenen wettbewerbsrechtlichen Aspekten aufweist.
Dieses
System ist unlauter, weil es die Teilnehmer durch das an bestimmte
Kundenzahlen gebundene Versprechen ganz erheblicher Preisnachlässe
von bis zu 50 % und die Eröffnung der Möglichkeit, auf die Höhe des
Preises unter spekulativen Gesichtspunkten Einfluss zu nehmen, in
nicht unerheblichem Maße davon abhält, ihre Kaufentscheidung allein
nach der Preiswürdigkeit der Ware zu treffen.
Nach
gefestigter auch jüngerer höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt
unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens unlauter, wer
durch das Überlassen von Waren bewirkt, dass der Umworbene "gleichsam
magnetisch" angezogen und so davon abgehalten wird, sich mit
den Angeboten seiner Mitbewerber zu befassen (vgl. z.B. BGH GRUR 98,1037
f – "Schmuck-Set"; BGH GRUR 99,261,263 - "Handy-Endpreis"
und BGH WRP 99,517,518 - "Am Telefon nicht süß sein?").
Bei dem übertriebenen Anlocken handelt es sich um eine Ausprägung
der Wertreklame. Diese setzt voraus, dass die Werbe- oder Anlockwirkung
nicht von der beworbenen Ware selbst oder ihrem Preis, sondern von
einer dem Kunden daneben zusätzlich besonders preisgünstig oder ohne
Entgelt überlassenen Ware ausgeht. Ein besonders günstiges Angebot
für sich genommen ist daher dann nicht unlauter, wenn die Anlockwirkung
nicht von einer neben der vertriebenen zusätzlich abgegeben Ware,
sondern von dem Preis für die angebotene Ware selbst ausgeht (BGH
a.a.O. "Handy-Endpreis" und "Am Telefon nicht süß sein?").
Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt allein die Preisgestaltung
der Beklagten im Rahmen des angegriffenen "Powershopping"-Systems
den Unlauterkeitsvorwurf nicht. Die Beklagte stellt zwar den Erwerb
der angebotenen Waren für einen Preis in Aussicht, der bis zu 50 %
unter dem von einem einzelnen Kunden geforderten Preis liegt, die
in dieser Preisreduzierung liegende erhebliche Anlockwirkung geht
aber nicht von einer zusätzlich gewährten Ware, sondern von dem –
allerdings variablen - Preis für die angebotene Ware selbst aus.
Kann
damit die – angesichts der Höhe der Preisreduzierung sogar erhebliche
– Anlockwirkung für sich genommen den Unlauterkeitsvorwurf nicht rechtfertigen,
so ist es doch gerechtfertigt, die besondere und unter Umständen auch
besonders günstige Preisgestaltung der Beklagten in die wettbewerbsrechtliche
Gesamtbeurteilung mit einzubeziehen. Tut man dies, dann erweist sich
der Klagevorwurf indes als berechtigt.
Das
angegriffene Vertriebssystem ist darauf abgestellt, die Spiellust
der Kunden anzuregen. Diese laufen Gefahr, ein verbindliches Kaufangebot
nicht deswegen abzugeben, weil sie die betreffende Ware gerade zu
dem betreffenden Preis erwerben wollen, sondern weil sie sich von
dem spekulativen Aspekt in Bann ziehen lassen, ob ein besonders günstiger
Preis noch erreicht werden kann. Unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass dabei eine Preisreduzierung von bis zu 50 % erreicht werden kann,
besteht die Gefahr, dass Kunden in nicht unerheblicher Zahl nicht
wegen der Preiswürdigkeit der Ware, sondern aus Lust an der Teilnahme
an dem System Kaufangebote abgeben.
Nach
der auch jüngeren Rechtsprechung des BGH ist die bloße Ausnutzung
der Spiellust für sich genommen zwar nicht ohne weiteres unlauter,
sie ist aber dann zu untersagen, wenn besondere zusätzliche Umstände
den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen (vgl. zu Gewinnspielen
zuletzt BGH WRP 00,724 f – "Space Fidelity Peep-Show"; WRP
98,424 f – "Rubbelaktion" jeweils m.w.N.). Für den Fall
einer sogenannten umgekehrten Versteigerung hat der BGH in der Entscheidung
"Versteigerung eines gebrauchten Kfz in umgekehrter Richtung"
(WRP 86,381 f) derartige Umstände in der Suggestivkraft des täglich
sinkenden Preises gesehen. Auch durch die angegriffene Version des
Powershopping wird die Spiellust der Interessenten geweckt und begründen
die näheren Umstände, nämlich die Art der Teilnahmemöglichkeiten,
den Vorwurf der Unlauterkeit.
Der
Interessent kann sich in der von ihm favorisierten Preisstufe nur
beteiligen, wenn die von den Beklagten festgelegte "notwendige
Einkaufsgruppengröße" nicht erreicht ist. Ist das der Fall, bleibt
dem Interessenten nur die Möglichkeit, eine andere Preisstufe zu wählen,
in der zwar der Kaufpreis noch niedriger, aber die notwendige Teilnehmerzahl
höher ist. Diese auf den ersten Blick vorteilhafte Möglichkeit, sich
an der Option des Erwerbs zu einem noch günstigeren Preis zu beteiligen,
enthält das Risiko, die Ware tatsächlich gar nicht zu erhalten, weil
die "notwendige Einkaufsgruppengröße" dieser Preisstufe
bis zum Ende der Aktion nicht mehr erreicht wird. Der Interessent
sieht sich daher in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob er das Risiko
des Nichterwerbs eingehen oder lieber den höheren Preis innerhalb
der Preisstufe akzeptieren soll, deren "notwendige Einkaufsgruppengröße"
voraussichtlich erreicht wird. Das in dieser Systemgestaltung liegende
spielerische Element wird dadurch noch nachhaltig verstärkt, dass
der Teilnehmer einerseits die auf Grund der Gebote anderer Interessenten
eintretenden Veränderungen der Situation ständig aktuell im Internet
abfragen und andererseits seine Beteiligung bis zum Ende der Aktion
noch durch einen Wechsel der Preisstufe, in der er sich beteiligt,
ändern kann. Nicht wenige Teilnehmer werden sich angesichts dieser
Möglichkeiten dem aleatorischen Reiz des Systems hingeben und den
Verlauf der Aktion beobachten, dabei spekulieren, ob die erforderliche
Teilnehmerzahl einer bestimmten Preisstufe noch erreicht wird oder
nicht, und davon ihr eigenes Verhalten abhängig machen. Es besteht
dabei die Gefahr, dass diese Interessenten ihr eigentliches Ziel des
Erwerbs der Ware zu einem günstigen Preis aus dem Auge verlieren und
sich allein von diesem spielerischen Element, das – wie das Landgericht
zutreffend formuliert hat – auch Züge eines Wettlaufes bzw. Wettkampfes
mit den anderen Interessenten trägt, zu verbindlichen Geboten verleiten
lassen, die sie bei einer sachlichen Prüfung der Preiswürdigkeit der
Ware nicht abgegeben hätten. Das gilt insbesondere gegen Ende der
Aktionszeit, weil dann ein Hinzutreten anderer ebenso spekulierender
Teilnehmer in größerer Zahl zu erwarten ist und in dieser Situation
sehr schnell auf deren im Internet sichtbare Beteiligungen in den
einzelnen Preisgruppen reagiert und die Situation immer neu eingeschätzt
werden muss. Nimmt man hinzu, dass das System – wie bereits dargelegt
worden ist - sehr hohe Preisabschläge von bis zu 50 % in Aussicht
stellt und daher dem Interessenten besonders attraktiv erscheint,
so ist das Vertriebssystem in der angegriffenen Ausprägung insgesamt
als im Sinne des § 1 UWG unlauter zu bewerten und aus diesem Grunde
zu untersagen.
Dem
können die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Teilnehmer
entscheide sich von vorne herein für den Preis, den ihm die angebotene
Ware wert sei, und nehme daher nur in der Preisstufe teil, die diesem
Preis entspreche. Es macht gerade den Spieltrieb aus, dass der Betroffene
dazu verleitet wird, sich gegen seine ursprünglichen Absichten an
dem angebotenen Spiel zu beteiligen. Dieser Verführung wird ein nicht
unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aus den dargelegten
Gründen erliegen.
Zu
Unrecht setzen die Beklagten das System auch mit Versteigerungen üblicher
Art gleich, wie sie inzwischen auch im Internet stattfinden. Denn
bei herkömmlichen Versteigerungen wird dem Teilnehmer durch jedes
aktuelle Gebot vor Augen geführt, welchen – höheren – Preis er bieten
muss, um die Ware zu bekommen. Demgegenüber besteht bei dem angegriffenen
System die Unsicherheit, ob ein Gebot in einer Preisstufe mit höherem
Preis erforderlich ist, und der Druck der knappen Zeit, innerhalb
derer diese Entscheidung zu treffen ist.
Soweit
die Beklagten schließlich einwenden, die noch neuen Möglichkeiten,
die das Internet biete, machten neue wettbewerbsrechtliche Wertungen
erforderlich, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Verbraucher
bei der Nutzung des Internet für die Gefahren der Spiellust weniger
anfällig sein oder weniger davor geschützt werden sollten, aufgrund
der geschilderten Ablenkungen unbedachte Kaufentscheidungen zu treffen.
Es kommt hinzu, dass nicht das gesamte Powershopping-System, sondern
nur die streitgegenständliche Variante in Rede steht, ohne deren kennzeichnende
Merkmale indes ebenfalls die Kaufkraft vieler Interessenten im Internet
gebündelt und so der Preis gesenkt werden kann.
Der
Senat sieht sich im Einklang mit der erwähnten Entscheidung "Versteigerung
eines gebrauchten Kfz in umgekehrter Richtung", in der der BGH
ebenfalls in einer Verbindung aleatorischer Elemente mit solchen der
Wertreklame das erforderliche Unlauterkeitsmerkmal erblickt hat. Dort
war zwar nicht eine Aktion im Internet zu beurteilen, die Situation
war aber insofern ähnlich, als der Preis mangels Gebotes täglich sank
und so wegen des ständig attraktiver werdenden Preises der Kunde veranlasst
werden konnte, ein Gebot nur deswegen abzugeben, damit ihm nicht zu
einem noch niedrigeren Preis ein anderer zuvorkommen könne.
Der
Senat sieht sich im übrigen in seiner Auffassung durch den Umstand
bestätigt, dass die Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht
dargelegt haben, aus welchem Grunde die einzelnen Preisstufen bei
Erreichen der notwendigen Einkaufsgruppengröße geschlossen werden.
Zur Erreichung des Zieles, möglichst viele Interessenten zu sammeln
und wegen der entstandenen großem Abnehmerzahl einen möglichst günstigen
Preis zu erreichen, ist die Schließung der Preisstufen, die andererseits
den dargestellten Entscheidungsdruck verursacht, ersichtlich nicht
erforderlich.
Entgegen
der Auffassung der Beklagten ist eine andere Wertung auch nicht mit
Blick auf das derzeitige Gesetzesvorhaben zur Aufhebung des Rabattgesetzes
geboten. Dabei braucht auf den Umstand nicht näher eingegangen zu
werden, dass die Situation nicht derjenigen gleichzusetzen ist, die
der Entscheidung "Testpreis-Angebot" des BGH (GRUR 98,824
ff) zugrundelag. In jener Entscheidung hat der BGH bereits vor der
gesetzgeberischen Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG zur vergleichenden
Werbung durch den späteren § 2 UWG n.F. § 1 UWG richtlinienkonform
im Sinne der EG-Norm ausgelegt. Während in jener Situation ein Zwang
für den deutschen Gesetzgeber bestand, das Recht der vergleichenden
Werbung zu regeln, und auch der Inhalt der gebotenen gesetzlichen
Regelung zumindest im Kern bereits feststand, besteht hinsichtlich
des Rabattgesetzes lediglich die Absicht des Gesetzgebers, dieses
ersatzlos aufzuheben. Dies kann indes auf sich beruhen. Denn wenn
auch in der Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung (S.7)
das Powershopping als neue und – wie der Zusammenhang ergibt – durch
das Gesetzesvorhaben zu fördernde Vertriebsform genannt ist, ist eine
abweichende Entscheidung nicht veranlasst. In der Begründung des Gesetzgebungsvorhabens
wird lediglich die "Bündelung privater Nachfrage im Rahmen
des sog. Power-Shopping (bzw. Co-Shopping)" und damit ersichtlich
nicht jede Form des Powershoppings und insbesondere nicht eine solche
als förderungswürdig behandelt, die über die Bündelung von Interessenten
hinaus durch zusätzliche, zur Ausnutzung der gebündelten Kaufkraft
nicht notwendige Elemente die Spiellust der Teilnehmer ausnutzt und
sie in Situationen bringt, in denen sie unbedachte Kaufabschlüsse
tätigen.
Schließlich
kommt eine andere Wertung auch nicht deswegen in Betracht, weil die
Kunden gem. § 3 FernAbs.G ein Widerrufsrecht haben. Das Widerrufsrecht
soll den Verbraucher schützen und kann nicht dazu führen, Handlungsweisen
von Gewerbetreibenden, die ohne das Widerrufsrecht wegen der unsachlichen
Beeinflussung von Verbrauchern als unlauter zu werten sind, zu legalisieren.
Der Senat sieht hierzu von weiteren Ausführungen ab, nachdem die Beklagten
sich auf diesen Gesichtspunkt selbst nicht berufen haben.
Liegt
damit eine Verstoß gegen § 1 UWG vor, so ist die Klage begründet und
die Berufung dementsprechend zurückzuweisen, weil die gem. § 13 Abs.2
Ziff.2 UWG bestehende Wesentlichkeitsgrenze ersichtlich überschritten
ist. Die Vertriebsform der Beklagten ist angesichts ihrer bundesweiten
Verbreitung und der erheblichen Attraktivität der in Aussicht gestellten
Preise geeignet, den Markt des betreffenden Warenabsatze wesentlich
zu beeinträchtigen.
Den
Beklagten ist auf ihren Antrag zum Zwecke der Umstellung
zu
gestatten, das untersagte Verkaufssystem noch drei Monate weiter zu
betreiben. Der Senat sieht hierzu von einer weiteren Begründung ab,
nachdem der Kläger diesem Antrag nicht entgegengetreten ist.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10,
711 ZPO.
Die
gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht
dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert
für das Berufungsverfahren: 100.315,65 DM.