Mit
Urteil vom heutigen Tag hat der Erste Senat des BVerfG aufgrund einer
Verfassungsbeschwerde (Vb) ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart
aufgehoben, durch welches die Beschwerdeführerin (Bf) verpflichtet worden
war, ihren Ehemann von Unterhaltsansprüchen des gemeinsamen Kindes über
150,- DM monatlich hinaus freizustellen. Das OLG hatte den zugrunde
liegenden Ehevertrag, in dem neben dieser Freistellungsverpflichtung
ein Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt vereinbart worden
war, für wirksam gehalten. Die Hintergründe des Verfahrens sind in der
Pressemitteilung Nr. 130/2000 vom 10. Oktober dargestellt, die auf Anfrage
gern übersandt wird. Das BVerfG stellt fest, dass die Entscheidung des
OLG Stuttgart die Bf in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
6 Abs. 4 GG sowie aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt. Zur Begründung führt
es im Wesentlichen aus: 1. Das OLG hat seine Entscheidung auf die ehevertragliche
Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen der Bf und dem Vater des Kindes
gestützt. Die Berufung auf diese Vereinbarung sei nicht rechtsmissbräuchlich;
ebenso wenig sei die Vereinbarung als sittenwidrig zu bewerten. Damit
hat das OLG das Recht der Bf aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 4
GG auf Schutz vor unangemessener Benachteiligung durch den Ehevertrag
verkannt. a) Im Zivilrecht obliegt es den Gerichten, den Schutz der
Grundrechte des Einzelnen durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu
gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren. Dabei haben sie die in
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie zu achten und grundsätzlich
den in einem Vertrag zum Ausdruck gebrachten übereinstimmenden Willen
der Vertragsparteien zu respektieren, der in der Regel auf einen durch
den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen
lässt. Bei besonders einseitiger Lastenverteilung und einer erheblich
ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner muss das Recht jedoch
auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinwirken,
um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung
in Fremdbestimmung verkehrt. Dies gilt auch für Eheverträge. Der Staat
hat der Freiheit der Ehegatten, ihre ehelichen und rechtlichen Beziehungen
durch Vertrag zu gestalten, dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht
Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft ist, sondern
eine einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt. Unrichtig
ist die Annahme des OLG, die Eheschließungsfreiheit stehe einer Inhaltskontrolle
von Eheverträgen entgegen. Die Eheschließungsfreiheit umfasst nicht
die Freiheit zu unbegrenzter Ehevertragsgestaltung, insbesondere nicht
zu einseitiger ehevertraglicher Lastenverteilung. b) Enthält ein Ehevertrag
eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau und
ist er vor der Ehe und in Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft geschlossen
worden, gebietet auch der Anspruch der werdenden Mutter auf Schutz und
Fürsorge aus Art. 6 Abs. 4 GG eine besondere richterliche Inhaltskontrolle
des Vertrages. Eine Situation von Unterlegenheit ist regelmäßig anzunehmen,
wenn eine nicht verheiratete Frau schwanger ist und sich vor die Alternative
gestellt sieht, in Zukunft entweder allein für das erwartete Kind Verantwortung
und Sorge zu tragen oder durch Eheschließung den Vater in die Verantwortung
einzubinden, wenn auch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie
aber stark belastenden Ehevertrages: Zum einen bedeutet Schwangerschaft
für jede Frau einen existentiellen Umbruch in ihrem Leben. Sie durchläuft
einen Entwicklungsprozess, der sie körperliche Veränderungen erfahren
lässt und der für ihre eigene Gesundheit sowie die des Kindes Risiken
in sich birgt. Sie muss ihre Lebensführung und Lebensplanung umstellen;
neue Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten entstehen. Gerade
bei unverheirateten Müttern geht dies häufig mit dem Scheitern der Beziehung
zum Vater einher. Darüber hinaus bestehen auch heute noch gesellschaftliche
und soziale Zwänge, aufgrund derer sich eine werdende Mutter für ihre
Nichtheirat unter Rechtfertigungsdruck fühlen kann. 1976 - als der hier
strittige Ehevertrag geschlossen wurde - war die ledige Mutter noch
deutlich stigmatisiert. Hinzu kommt für die nicht verheiratete Schwangere
die Gewissheit, die alleinige Verantwortung und Sorge für das Kind tragen
zu müssen. Ist der Vater zur gemeinsamen Sorge nicht bereit, bleibt
sie allein für das Kind verantwortlich. Ein Unterhaltsanspruch gegen
den Mann besteht nur eingeschränkt. Schon im frühen Alter des Kindes
muss sie Kinderbetreuung und eigene Existenzsicherung gleichermaßen
sicherstellen. Besonders gravierend ist in der Regel die ökonomische
Perspektive für Mütter nichtehelicher Kinder. Meist sinkt ihr Einkommen
nach der Geburt des Kindes auf weniger als die Hälfte des vorherigen
Einkommens. Etwa ein Drittel der allein erziehenden Mütter mit Kindern
lebt auf oder unter Sozialhilfeniveau, während lediglich 15% der ehelichen
Kinder in ebenso beengten Verhältnissen aufwachsen. Eine deutlich schlechtere
Zahlungsmoral von Vätern gegenüber nichtehelichen Kindern führt häufig
zur Notwendigkeit, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in
Anspruch nehmen zu müssen. Schwangerschaft bei Abschluss eines Ehevertrages
ist allerdings nur ein Indiz für ein vertragliches Ungleichgewicht.
Die Vermögenslage der Schwangeren, ihre berufliche Qualifikation und
Perspektive sowie die von den zukünftigen Eheleuten geplante Aufteilung
von Erwerbs- und Familienarbeit in der Ehe müssen ebenfalls berücksichtigt
werden. Im Einzelfall können diese Umstände die dargelegte Unterlegenheit
ausgleichen, auch wenn die Frau im Ehevertrag auf gesetzlich garantierte
Rechte verzichtet. Bringt aber auch der Inhalt eines Ehevertrags eine
solche Unterlegenheitsposition der Schwangeren zum Ausdruck, wird die
Schutzbedürftigkeit offenkundig. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag
sie einseitig belastet und ihre Interessen keine angemessene Berücksichtigung
finden. Ob dem so ist, hängt wesentlich auch von der Lebensplanung der
Ehepartner ab. Soll danach einer der Eheleute sich im Wesentlichen der
Kinderbetreuung und Haushaltsführung widmen, bedeutet ein Verzicht auf
nachehelichen Unterhalt eine Benachteiligung dieser Person. Das in dem
Ehevertrag enthaltene Eheversprechen wiegt die einseitige Belastung
eines Vertragspartners nicht auf. Die Partner sind frei in der Entscheidung,
ob sie eine Ehe eingehen wollen. Entschließen sie sich dafür, bringt
die Ehe beiden gleichermaßen Rechte und Pflichten. Das Eheversprechen
als solches begründet keine einseitige Belastung eines der Versprechenden.
c) Das OLG hat in der angegriffenen Entscheidung weder die besondere
Situation der Bf als Schwangere mit bereits einem Kind bei Vertragsabschluss
gesehen noch ist es der Frage nachgegangen, ob der Ehevertrag die Bf
in unangemessener Weise belastet. Hierfür bot der Inhalt des Vertrages
allerdings Anlass: Der gegenseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
schwächt die wirtschaftliche Lage der Bf nachhaltig. Sie sollte für
den Fall der Scheidung die Sorge für das gemeinsame Kind tragen und
konnte nicht damit rechnen, mit zwei Kindern ihre Einkommenslage aus
eigener Kraft wesentlich zu verbessern. Hingegen gab der Ehemann mit
seinem eigenen Verzicht nichts auf; er konnte nicht erwarten, im Falle
der Scheidung Unterhalt von der Bf zu erlangen. Zudem hat die Bf trotz
ihrer vergleichsweise schlechten wirtschaftlichen Lage den Vater weit
gehend von der Unterhaltspflicht dem gemeinsamen Kind gegenüber freigestellt.
Damit ist ihr die Aufgabe der alleinigen Kinderbetreuung und die Sorge
für den eigenen Unterhalt sowie den des gemeinsamen Kindes zugewiesen
worden. Dieser deutlichen Belastung der Bf steht die Entlastung des
Ehemannes von ihrem etwaigen Unterhaltsanspruch wie auch dem des Kindes
(über 150,- DM hinaus) gegenüber. Damit wurde er sogar besser gestellt
als der Vater eines nichtehelichen Kindes. Das Gericht hat diese Vertragskonstellation
unter Hinweis auf die Eheschließungsfreiheit nicht zum Anlass für eine
Kontrolle des Vertragsinhalts genommen und dadurch verkannt, dass die
Eheschließungsfreiheit nicht die Freiheit zur unangemessenen einseitigen
vertraglichen Interessendurchsetzung eröffnet. 2. Die Entscheidung des
OLG verstößt zudem gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Die darin den Eltern zugewiesene
Verantwortung für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder ist ein Grundrecht
im Interesse des Kindes. Bei nachhaltiger Gefährdung des Kindeswohls
hat das Kind als Grundrechtsträger Anspruch auf Schutz des Staates vor
verantwortungsloser Ausübung des Elternrechts. Zur Elternverantwortung
gehört auch, für einen ihrem eigenen Vermögen gemäßen und zugleich angemessenen
Unterhalt des Kindes zu sorgen und seine Betreuung sicherzustellen.
Wie die Eltern diese Aufgabe erfüllen, liegt in ihrer Entscheidungsfreiheit.
Treffen sie eine Vereinbarung für den Fall der Scheidung, müssen sie
dafür sorgen, dass die regelmäßig mit der Trennung verbundene seelische
Belastung gemildert und für die Pflege und Erziehung des Kindes eine
interessengerechte Lösung gefunden wird. Soll nach dem Elternwillen
bei einer Scheidung ein Elternteil die alleinige Sorge für das gemeinsame
Kind tragen und es betreuen und vereinbaren die Eltern darüber hinaus
eine Freistellung des anderen Elternteils vom Kindesunterhalt durch
den Betreuenden, werden sie ihrer Verantwortung dem Kinde gegenüber
nicht gerecht und gefährden dessen Wohl, wenn dadurch eine den Interessen
des Kindes entsprechende Betreuung und ein angemessener Barunterhalt
nicht mehr sichergestellt sind. Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet
sich nach dem Leistungsvermögen des Unterhaltspflichtigen und dem Bedürfnis
des Kindes. Seine Höhe wird damit auch durch die soziale Lage der Eltern
bestimmt und ist als solche kein Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung.
Wird der Kindesunterhalt jedoch nur deshalb in nachhaltiger Weise eingeschränkt,
weil zumindest ein Elternteil sich der Sorge um sein Kind auch finanziell
entziehen will, ist dies keine elterliche Interessenwahrnehmung für
das Kind mehr. Will der Elternteil sich der Aufgabe, die Interessen
des Kindes zu wahren, entledigen, gebietet es Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG,
staatlicherseits zum Schutze des Kindeswohls tätig zu werden. Zwar hat
die Freistellung eines Elternteils vom Kindesunterhalt durch den anderen
rechtlich keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen
seine Eltern. Tatsächlich verändert sich die wirtschaftliche Lage des
Kindes jedoch wesentlich, wenn der betreuende Elternteil nicht über
erhebliche finanzielle Mittel verfügt. Dieser erhält dann nicht nur
keine Zahlungen für den Kindesunterhalt, sondern sein für ihn selbst
zur Verfügung stehendes Einkommen wird durch die Verpflichtung zur Abdeckung
des Kindesunterhalts gemindert. Das dem gemeinsamen Haushalt von Elternteil
und Kind zur Verfügung stehende Einkommen sinkt hierdurch deutlich.
Zudem ist die Möglichkeit einer Berufstätigkeit durch die Betreuung
des Kindes eingeschränkt. Führt die Vereinbarung der Eltern dazu, dass
der sorgende Elternteil im Fall der Scheidung wegen der vollen Übernahme
des Kindesunterhalts seinen eigenen Unterhalt und den des Kindes nicht
mehr durch Einkünfte decken oder aus Vermögen bestreiten kann, beeinträchtigt
dies die Lebensumstände des Kindes in einer der Elternverantwortung
zuwider laufenden Weise. Der sorgende Elternteil muss dann entweder
die Betreuung des Kindes in fremde Hände geben, um das benötigte Einkommen
zu verdienen oder mit dem Kind unter Verhältnissen leben, die die Entwicklungsmöglichkeiten
des Kindes weit mehr einschränken, als es dem gemeinsamen elterlichen
Vermögen entsprechen würde. Nur wenn dem sorgenden Elternteil ein Einkommen
verbleibt, das den angemessenen Lebensunterhalt des Kindes, den eigenen
Unterhalt und die Betreuungskosten deckt, ist eine Beeinträchtigung
der Kindesinteressen auszuschließen. Ist dies bei Vereinbarung der Freistellung
erkennbar nicht gewährleistet, gefährdet die elterliche Vertragsabrede
das Kindeswohl. Dies hat das OLG nicht berücksichtigt, obwohl bei der
Situation der Bf dazu Anlass gewesen wäre. Das OLG hat nicht geprüft,
ob die Mutter den Unterhaltsanspruch des Kindes ohne übermäßige Anstrengungen
oder erhebliches Absinken des familiären Lebensstandards erfüllen kann.
Es hat letztlich nicht bedacht, dass die Freistellung Einfluss auf die
Realisierung dieses Anspruchs und damit auf die Interessen des Kindes
nehmen kann. Angesichts der recht bescheidenen Verdienstmöglichkeit
der Bf als kaufmännische Angestellte und der Verpflichtung, neben dem
mit in die Ehe gebrachten Kind auch für das eheliche Kind alleine finanziell
zu sorgen sowie den eigenen Lebensunterhalt verdienen zu müssen, hätte
sich dem OLG die Frage aufdrängen müssen, ob die Freistellung des Vaters
unter solchen Umständen nicht die Interessen des gemeinsamen Kindes
verletzt.