Mitteilung der
Pressestelle des Bundesgerichtshofes (BGH) Nr. 43/2001
Urteil
vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00
BGH: Gültigkeitsbefristung
von Telefonkarten unwirksam
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Die mit dem
Verfall eines Restguthabens verbundene Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten
ist gemäß § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGBG) unwirksam.
Die
beklagte Deutsche Telekom AG vertreibt Telefonkarten zum Preis von 12
DM und 50 DM, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern Telefonate
in entsprechendem Umfang führen kann. Während die früher ausgegebenen
Telefonkarten keinen Hinweis auf eine begrenzte Gültigkeitsdauer enthielten,
bringt die Beklagte seit Oktober 1998 auf den Karten den Zusatz "Gültig
bis...(Monat/Jahr)" an. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum
von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte
umfaßt, sind die Telefonkarten nicht mehr zum Zwecke des Telefonierens
verwendbar; zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge
verfallen ersatzlos.
Gegen
die Verwendung dieser Klausel wendet sich der klagende Verbraucherschutzverband
mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Die Klage war in den Vorinstanzen
erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das im Ergebnis bestätigt und
hierzu ausgeführt: Die streitige Klausel stelle keine kontrollfreie
Leistungsbeschreibung dar, sondern unterliege der Inhaltskontrolle gemäß
§§ 9 bis 11 AGBG. Sie schränke nämlich die mit der Telefonkarte verbundene
Nutzungsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht ein. Abweichend von der Auffassung
des Berufungsgerichts sei die Klausel allerdings eindeutig dahin zu
verstehen, daß ein nicht verbrauchtes Restguthaben verfallen solle.
Daher liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht vor. Die Klausel
stelle aber eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und sei
deshalb mit § 9 AGBG unvereinbar. Die von der Beklagten angeführten
Gründe - Einführung neuer Technologien, Bekämpfung von Kartenmißbrauch
- könnten allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung rechtfertigen.
Aus ihnen ergebe sich jedoch keine ausreichende Begründung für den ersatzlosen
Verfall eines bei Fristablauf noch vorhandenen Guthabens.
Urteil
vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00 -
Karlsruhe, den 12. Juni 2001
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