"TV-Duell
der Kanzlerkandidaten" vor der Bundestagswahl am 22. September
2002
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) der Freien Demokratischen Partei
(Beschwerdeführerin; Bf), die die Teilnahme ihres Vorsitzenden an dem
gemeinsam von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF
am 8. September 2002 geplanten "TV-Duell" zwischen dem Bundeskanzler
und seinem Herausforderer erstrebt, wurde von der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bf war mit ihrem Begehren vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg
geblieben. Dagegen richtet sich ihre Vb. Mit deren Nichtannahme hat
sich auch ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der
die Teilnahme durchgesetzt werden sollte, erledigt.
Zur Begründung führt die Kammer aus:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb liegen nicht vor. Die Vb
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und ist ohne
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Von Verfassungs wegen sind die angegriffenen
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht zu beanstanden.
Es verstößt insbesondere nicht gegen grundrechtliche Gewährleistungen,
dass die Verwaltungsgerichte einen Teilnahmeanspruch der Bf nach dem
Parteiengesetz mit der Begründung verneint haben, das "TV-Duell"
sei eine redaktionell gestaltete, von den Rundfunkanstalten verantwortete
Sendung, die trotz einer von ihr möglicherweise ausgehenden Werbewirkung
nicht als Wahlwerbesendung qualifiziert werden könne und schon deshalb
nicht dem in § 5 Abs. 1 Parteiengesetz verwendeten Begriff der öffentlichen
Leistung unterfalle. Dieser Standpunkt beruht auf keiner grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von Reichweite und Bedeutung des Grundsatzes
der Chancengleichheit.
Auch im Übrigen ist für einen Gleichheitsverstoß nichts ersichtlich,
selbst wenn die Rundfunkanstalten einer strengen Bindung an den Grundsatz
der Chancengleichheit unterliegen sollten. Nach den Feststellungen der
Verwaltungsgerichte beruht die umstrittene Sendung auf einem schlüssigen
und folgerichtig umgesetzten journalistischen Entwurf. Dieser steht
unter dem Schutz der Rundfunkfreiheit. Nach diesem Konzept sollen die
beiden Politiker, die allein ernsthaft damit rechnen können, zum Bundeskanzler
gewählt zu werden, in einer Befragung durch zwei Moderatorinnen einander
gegenüber gestellt werden. Demnach scheidet eine Teilnahme des Vorsitzenden
der Bf aus, weil er keine realistische Aussicht darauf hat, nach der
Wahl am 22. September 2002 das Amt des Bundeskanzlers zu übernehmen,
was die Bf letztlich selbst nicht bestreitet. Diese Tatsache hat die
Bf als Folge der bestehenden politischen Kräfteverhältnisse hinzunehmen.
Ein Verstoß gegen ihren Anspruch auf Wahrung der Chancengleichheit liegt
darin nicht.
Allerdings dürfen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein redaktionelles
Konzept, das die Erfolgsaussichten von Beteiligten am Wahlwettbewerb
nachhaltig mindern kann, nicht ohne Rücksicht auf diesen Umstand durchsetzen.
Dies ist hier nach der Begründung der Verwaltungsgerichte auch nicht
der Fall. Nach den der Bf verbleibenden Darstellungsmöglichkeiten in
den Medien kann nicht von einer Verletzung der Chancengleichheit ausgegangen
werden. Der zweiwöchige Zeitraum nach dem "TV-Duell" bis zum
Wahltag ist in der "heißen Phase" des Wahlkampfs ein Zeitraum
von nicht unerheblicher Länge. Die Bf kann an mehreren gewichtigen redaktionellen
Beiträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Themen des
Wahlkampfs teilnehmen. Ihr Vorsitzender hat die Möglichkeit, sich an
der Diskussionsrunde "Die Favoriten" am 17. September 2002
zu beteiligen. Außerdem hatte und hat die Bf die Gelegenheit, in weiteren
redaktionellen Beiträgen des öffentlichen-rechtlichen wie des privaten
Rundfunks die Gunst der Wähler zu gewinnen.
Karlsruhe, den 30. August 2002
Zitat erfolgt ohne
Gewähr.