Schadensersatzpflicht
der Deutschen Bank und Rolf E. Breuers gegenüber Leo Kirch wegen TV-Interview
Nichtamtlicher
Leitsatz:
Die Deutsche Bank AG und Rolf E. Breuer sind als Gesamtschuldner
gegenüber dem Kläger verpflichtet, sämtliche Schäden zu ersetzen, die
Leo Kirch aus den Äußerungen des Beklagten zu 2) in einem Interview
des Fernsehsenders Bloomberg TV am 4. Februar 2002 bereits-entstanden
sind und zukünftig entstehen werden.
ENDURTEIL:
I.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber
dem Kläger verpflichtet sind, sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm
aus den Äußerungen des Beklagten zu 2) in einem Interview des Fernsehsenders
Bloomberg TV am 4. Februar 2002 bereits-entstanden sind und zukünftig
entstehen werden.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner
gegenüber dem Kläger aus abgetretenem Recht verpflichtet sind, die Ansprüche
auf Ersatz der Schäden zu erfüllen, die der TaurusHolding GmbH &
Co. KG und der PrintBeteiligungs GmbH aus den in Ziffer I. genannten
Äusserungen des Beklagten zu 2) bereits entstanden sind und zukünftig
entstehen werden.
III.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Zwischen
den Parteien besteht darüber Streit, ob die Beklagten im Rahmen einer
Feststellungsklage vom Kläger aus unmittelbarem und aus abgetretenem
Recht für Schäden in Anspruch genommen werden können, die aufgrund eines
Fernsehinterviews, das der Beklagte zu 2) Anfang Februar 2002, in New
York gegeben hat, möglicherweise entstanden sind.
A. 1. Der Kläger ist Gründer und Namensgeber der im
nationalen und internationalen Mediengeschäft tätigen Kirch-Gruppe,
die in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre u.a. durch den Zukauf
und die Beteiligung an bestehenden Unternehmen eine Komplexität erreichte,
die eine Neustrukturierung erforderlich machte. Gruppenunternehmen und
Beteiligungen wurden unter dem hach der TaurusHolding GmbH & Co.
KG (im Folgenden: TaurusHolding KG), deren Komplementär die Kirch VermögensVerwaltungs
GmbH ist (Geschäftsführer ist der Kläger), in drei großen Obergesellschaften
organisiert:. KirchMedia GmbH & Co. KGaA (im Folgenden: KirchMedia),
KirchPayTV GmbH & Co. KGaA und KirchBeteifigungs GmbH & Co.
KG. Die TaurusHolding KG gab als zentrale Management-Holding der Kirch-Gruppe
die strategischen Vorgaben für diese Obergesellschaften (Sub-Holdings).
Die KirchMedia GmbH & Co. KGaA umfasste das werbefinanzierte Fernsehen,
den Programm- und Sportrechtehandel, die Film- und TV-Produktion sowie
technische Dienstleistungen, die, KirchPayTV GmbH & Co. KGaA das
Abonnement-Fernsehen der Kirch-Gruppe und die KirchBeteiligungs GmbH
& Co. KG die Beteiligungen der Kirch-Gruppe an Unternehmen aus den
Bereichen Print, Kino, Musik sowie Entwicklung und Vermarktung digitaler
Kommunikationstechnologien.
In
der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG ist auch die PrintBeteiligungs
GmbH organisiert. Diese hielt ca. 40 % der Anteile an der Axel
Springer Verlag AG. Daneben war Gegenstand dieses Unternehmens der Handel
mit Film- und Fernsehlizenzen einschließlich aller damit zusammenhängender
Geschäfte. Die PrintBeteiligungs GmbH ist zu 100 % eine Tochter der
KirchBeteiligungs GmbH &Co. KG; letztgenannte wiederum zu 100% eine
Tochter der TaurusHolding KG.
Der
Kläger war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich Februar 2002, Vorsitzender
der Geschäftsführung der TaurusHolding KG sowie Geschäftsführer der
KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG und der PrintBeteiligungs GmbH.
Die Beklagte zu 1) ist die größte Bank Deutschlands
mit einem Gesamtkreditvolumen zum 31.12.2001 von 445,8 Mrd. Euro davon
allein im Bereich Corporate Investment Banking (CIB) 369,1 Mrd. Euro.
Es bestanden ca. 1.100 Kreditengagements, die jeweils ein Volumen von
über 100 Mio. Euro aufwiesen. Daneben ist die Beklagte an mehreren Unternehmen
beteiligt. So ist sie mit etwa 12 % Anteil der größte Aktionär der Daimler
Chrysler AG und stellt den Aufsichtsratvorsitzenden dieses Unternehmens.
Sie hält über die DB Investor, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der
Beklagten zu 1), auch 100 % der Anteile der deutschen Kabelbetreibergesellschaft
TeleColumbus GmbH, welche zu den drei größten Kabelgesellschaften Deutschlands
zählt.
Der Beklagte zu 2) war zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen
Interviews (4.2.2002) Vorstandssprecher der Beklagten zu 1) sowie Präsident
des Bundesverbandes Deutscher Banken.
2.
Am 20.05.1998 schloss die Beklagte zu 1) mit der PrintBeteiligungs GmbH,
die damals noch unter Taurus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH firmierte,
einen Kreditvertrag, mit dem die Beklagte zu 1) einen der TaurusVermögensverwaltungsgesellschaft
mbH von der Berliner Bank AG gewährten Kredit in Höhe von rund 900 Mio.
DM übernahm. Sie stockte diesen Kredit auf 1,4 Mrd. DM auf. Als Sicherheit
verpfändete die TaurusVermögensverwaltungsgesellschaft mbH / PrintBeteiligungs
GmbH von ihr gehaltene vinkulierte Namensaktien an der Axel Springer
Verlag AG (insgesamt 40,05 % des Stammkapitals dieses Verlages).
In
Ziffer 17 des Kreditvertrages heißt es: "Es gelten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank AG". Nr. 2 Abs. 1 der AGB
- Banken, die dem Kreditvertrag beigefügt waren und die die Deutsche
Bank AG mit der Überschrift "Grundregeln für die Beziehung zwischen
Kunde und Bank" versehen hat, lautet: "Die Bank ist zur Verschwiegenheit
über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von
denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden
darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten
oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft
befugt ist." (vgl. Anlage K2g).
Dieser Kreditvertrag wurde im Laufe
.der Zeit um vier Nachträge ergänzt und zwar zuletzt am 10. Oktober
2001 (vgl. Anlage K2b bis K2e). Im dritten Nachtrag zum Kreditvertrag
vom 20.05.1998 vereinbarten die Parteien mit Datum vom 25.06.2001, dass
die Bank das Kreditverhältnis ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig
kündigen kann, wenn bestimmte finanzielle Voraussetzungen bei einer
"Gruppengesellschaft" erfüllt seien. Als "Gruppengesellschaft"
wurden der Kreditnehmer (also die PrintBeteiligungs GmbH), die KirchBeteiligungs
GmbH & Co. KG (und ihre Tochtergesellschaft), die KirchMedia GmbH
& Co. KGaA (und ihre Tochtergesellschaften) und die KirchHolding
GmbH & Co. KG benannt; dieser Nachtrag wurde vom Kläger dreifach,
und zwar für die PrintBeteiligungsGmbH, die KirchBeteiligungs GmbH &
Co. KG und die Kirch Holding GmbH & Co. KG unterzeichnet.
3. Im Dezember 2001 wurde ein Kredit
der Kirch-Gruppe bei der Dresdner Bank AG über 900 Mio. DM bzw. 460
Mio. Euro fällig. In diesem Zusammenhang erschien eine Reihe von Presseartikeln,
in denen es unter anderem hieß: "Die Banken setzen Leo Kirchs hoch
verschuldeten Medien-Konzern unter Druck ... Damit käme der ohnehin
schon angeschlagene MedienKonzern noch stärker in Bedrängnis ..."
(Handelsblatt vom 11. Dezember 2001, Anlage B2), "Die Kirch-Gruppe
steht seit dem Wochenende im Zentrum von Spekulationen über ihre Verschuldungssituation
..." (Börsenzeitung vom 12. Dezember 2001, Anlage B3), "Kirch-Gruppe
kämpft an allen Fronten/fieberhafte Verhandlungen über Kreditverlängerungen
und Anteilsverkäufe zur Linderung der akuten Finanzprobleme ..."
(Financial Times Deutschland vom 13.12.2001, Anlage B5).
In einem Interview mit der Frankfurter
Allgemeinen Zeitung, abgedruckt am 22.12.2001, äußerte der stellvertretende
Vorsitzende der Geschäftsführung der Kirch Holding Dr. Dieter Hahn unter
anderem, dass die Schulden der gesamten Kirch-Gruppe bei 11 bis 12 Mrd.
DM lägen. (Anlage B22).
Im Januar 2002 gelang es dem Kläger,
das Darlehen bei der Dresdner Bank in Höhe von 460 Mio. Euro um drei
Monate zu verlängern. Im selben Monat erreichte der Kläger auch bei
weiteren Banken Verlängerungen; so verlängerte die Bayerische Landesbank
am 09.01.2002 einen Kredit über 355 Mio. Euro bis 30.06.2003 (Anlage
K55), die Commerzbank am 21.01.2002 einen Kredit über ca. 357,9 Mio.
Euro bis 30.06.2002 (Anlage K56) und die DZ Bank AG - unter Vorbehalt
der Zustimmung der zuständigen Gremien – eine Verlängerung bis 31.08.2002
(Anlage K57). Diese Kredite waren im Wege eines sogenannten Sicherheiten-Pools
miteinander verbunden.
4. Ende Januar 2002 übte der Springer
Verlag eine Put-Option im Hinblick auf eine 11,48 %-Beteiligung an der
(zur Kirch-Gruppe gehörenden) ProSieben Sat.1 Media AG aus. Mit dieser
Put-Option hatte die KirchMedia dem Springer Verlag das Recht eingeräumt,
die Beteiligung zu einem Betrag von 767 Mio. Euro an die KirchMedia
zu. verkaufen (Rückkaufoption bzw- -verpflichtung). Die Ausübung der
Put-Option durch Springer entfachte in den Medien eine intensive Diskussion
darüber, welche Maßnahmen die Kirch-Gruppe und die Banken ergreifen
könnten, um ein weiteres Überleben der Kirch-Gruppe zu ermöglichen.
So schrieb etwa das Managermagazin in seiner Ausgabe vom 01.02.2002
unter der Überschrift "Schuldenwirtschaft bringt den Kirch-Medienkonzern
in eine fast ausweglose Lage" ... "Mit Kirchs Unternehmungen
in ihrer jetzigen Form geht es zu Ende: ... Alte Kredite laufen aus,
neue lassen sich kaum ergattern . ..." (Anlage B 7), die Süddeutsche
Zeitung vom 01.02.2002: "Die Banken weigern sich, die waghalsige
Expansionspolitik beim Fernsehen, beim Fußball und zuletzt bei der Formel
1 weiter wie gehabt zu finanzieren ..." (Anlage B 8), das Handelsblatt
im 1. Februar. 2002: "... Die einzige Lösung für die sich verschärfende
Finanzkrise heißt frisches Geld. Aber die Banken halten sich mit neuen
Darlehen zurück..." (Anlage B9).
5. Am 27. Januar 2002 traf sich der
Beklagte zu 2) in Hannover mit Bundeskanzler Gerhard Schröder, Herrn
Dr. Thomas Middelhoff, damals Vorstandsvorsitzender der Bertelsmann
AG, und Herrn Dr. Erich Schumann, Miteigentümer und Geschäftsführer
des WAZ-Konzerns. Die Bertelsmann AG, in deren Aufsichtsrat auch der
Beklagte zu 2) vertreten ist, ist europaweit der größte Radio- und TV-Veranstalter
und tritt als Konkurrentin des Klägers u.a. beim Kauf und Verkauf von
Film- und Sportrechten oder Fernsehbeteiligungen auf. Die WAZ-Gruppe
dominiert unter anderem den Pressemarkt in Nordrhein-Westfalen und hält
Anteile an dem Fernsehsender RTL. Sie hat sich mehrfach öffentlich um
das Aktienpaket des Klägers am Springer-Verlag bemüht und ist mit diesbezüglichen
Angeboten immer wieder an den Kläger herangetreten.
Der lnhalt dieses "Bundeskanzlergespräches"
ist zwischen den Parteien streitig: Während der Kläger vorträgt, es
sei dort eine Strategie besprochen worden, wie der Kläger durch die
Bankenmacht der Beklagten zu 1) zur Aufgabe seiner Gruppe und zum Verkauf
seines Aktienpakets gebracht werden könne, tragen die Beklagten vor,
es sei nur allgemein darum gegangen, "ob dem Kläger anzuraten sei,
die Unternehmensgruppe neu zu strukturieren und wie die Beklagte zu
1) hierbei behilflich sein könnte". In diesem Zusammenhang sei
auch erörtert worden, dass Teilverkäufe erforderlich sein könnten. Eine
bestimmte "Zerschlagungsstrategie" sei nicht entworfen worden.
6. Am 3. Februar 2002 gab der Beklagte
zu 2) in New York während des gerade stattfindenden Weltwirtschaftsforums
Bloomberg TV, einem Fernsehsender, der weltweit - auch über seinen Online-Dienst
"Bloomberg Professional Service" - Nachrichten aus dem Bereich
Wirtschaft und Finanzen verbreitet, ein etwa fünfminütiges Interview.
Dieses wurde aufgezeichnet und in Bloomberg TV Deutschland über Satellit
deutschlandweit am 4.02.2002 erstmalig um 12.38 Uhr MEZ und danach mehrfach
wiederholt ausgestrahlt sowie als Textnachricht über Bloomberg Professional
Service übermittelt.
Der erste Teil des Interviews (2 Minuten
30 Sekunden) beschäftigt sich allgemein mit den wirtschaftlichen Aussichten,
der zweite Teil (1 Minute 4 Sekunden) mit der aktuellen geschäftlichen
Entwicklung bei der Deutschen Bank. Im dritten Teil enthält das Interview.
(1 Minute 37 Sekunden; im Ohline Dienst angekündigt mit "Deutsche
Bank's exposure to Kirch; outlook for more credit") die hier streitgegenständlichen
Passagen und hat folgenden Wortlaut (Anlagen K4, K5):
"Sprechen wir was anderes. Großes
Thema derzeit in Deutschland: Das ist der Kirch-Konzern und die Probleme
mit der Verschuldung. Es gibt einen Zeitungsbericht in der Financial.
Times, dass Sie mit dem Bundeskanzler gesprochen hätten über Kirch. Stimmt
das?
Das kann ich nicht kommentieren, der
Bundeskanzler muss sagen, ob er mit mir gesprochen hat oder nicht.
Fragen wir mal anders. Kirch hat sehr,
sehr viele Schulden, sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die Deutsche
Bank?
Relativ komfortabel würde ich mal sagen,
denn - das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskretion, wenn ich
das erzähle - der Kredit, den wir haben, ist
1. zahlenmäßig nicht einer der größten,
sondern relativ im mittleren Bereich und
2. voll gesichert durch ein Pfandrecht
auf Kirch's Aktien am Springer-Verlag.
Uns kann eigentlich nichts passieren,
wir fühlen uns gut abgesichert. Es ist nie schön, wenn ein.Schuldner
in Schwierigkeiten kommt und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber
wenn das so käme, wir bräuchten keine Sorgen zu haben.
Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft,
weiter zu machen?
Das halte ich für relativ fraglich.
Was alles man darüber lesen und hören kann ist ja, dass der Finanzsektor
nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar
Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein,
die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren.
Vielen Dank Rolf Breuer".
Dieses Interview beherrschte in der
Folgezeit die Wirtschaftsnachrichten in sämtlichen Medien (Anlagen K6
bis K12, K14, K15, B11 bis B13).
7. Am 09.02.2002 reiste der Beklagte
zu 2) nach München, wo er ein Gespräch mit dem Kläger führte. Der Beklagte
zu 2) schlug dem Kläger jedenfalls (vgl. Anlagen K28 und K29) vor, die
Deutsche Bank mit einem Mandat zur "Umstrukturierung" seines
Unternehmens zu beauftragen, wobei er darauf hinwies, dass Teilverkäufe
erforderlich seien und nannte in diesem Zusammenhang einen Verkauf der
Beteiligung am Axel Springer Verlag, an der Formel 1 und an Premiere.
8. Am 08.04.2002 stellte die KirchMedia
Insolvenzantrag beim Amtsgericht München. Daraufhin kündigte die Beklagte
zu 1) am 11.04.2002 den Kreditvertrag vom 20.05.1998. Nach Ablauf der
vertraglich Vereinbarten einmonatigen Wartefrist (vgl. Ziffer 12 des
3. Nachtrags zum Kreditvertrag vom 25.6.2001, Anlage K2d), am 10.05.2002,
betrug der von der PrintBeteiligungs GmbH zurückzuzahlende Betrag 718.247.869,--
Euro. Am 14.06.2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Beklagte zu 1) gab dem Kläger, auch
aufgrund gerichtlicher Vermittlung in Eilverfahren, zunächst Gelegenheit,
selbst nach einem Käufer für das Springer-Aktienpaket zu suchen bzw.
bereits begonnene Verkaufsverhandlungen fortzuführen. Da der Kläger
selbst keinen Kaufinteressenten fand, verwertete die Beklagte zu 1)
am 8. Oktober 2002 die verpfändeten Springer-Aktien. In dem freihändigen
Verkauf wurde das Mindestgebot für die zum Verkauf angebotenen 13.617.900
Springer-Aktien gemäß § 1221 BGB auf rund 667,3 Mio. Euro festgesetzt und, da kein anderer
Kaufinteressent vorhanden war, von der Beklagten zu 1) zu diesem Mindestpreis
erworben. Auf den Differenzbetrag von ca. 50 Mio. Euro und auf Zinsen
in Höhe von ca. 17 Mio. Euro verzichtete die Beklagte zu 1), ferner
erklärte sie die Freigabe der Verwertung weiterer 99.400 Aktien (BI.
277 d.A.).
B. Der Kläqer ist der Auffassung,
die wiedergegebenen Äußerungen im Interview des Beklagten zu 2) seien
geeignet, maßgebliche vertragliche, deliktische und wettbewerbsrechtliche
Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte auszulösen. Der Kläger
könne diese sowohl aus eigenem, wie auch aus abgetretenem Recht geltend
machen. Da ein entstandener bzw. noch entstehender Schaden noch nicht
bezifferbar sei, sei es zulässig, bereits jetzt die Feststellung der
Schadensersatzpflicht geltend machen.
1. Hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft
der geltend gemachten Ansprüche trägt der Kläger, soweit er nicht eigene
Ansprüche geltend macht, vor, die TaurusHolding KG und die PrintBeteiligungs
GmbH hätten am 26.04.2002 ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten
an ihn abgetreten. Soweit in den als Anlagen K33 und K34 vorgelegten
Abtretungsurkunden lediglich die Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagte
zu 1) erwähnt sei, beruhe dies auf einem Übertragungsfehler. Die Zedenten
erhielten als Kaufpreis für die Forderungsabtretungen Teile des Prozessergebnisses.
Es sei richtig, dass der Kläger einen Teilbetrag von 7 Mio. Euro an
die PrintBeteiligungs GmbH rückabgetreten habe (Anlage B19). Dies deshalb,
weil die Beklagte zu 1) mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten
der PrintBeteiligungs GmbH vom 15.05.2002 (vgl. Anlage K35) Zinsansprüche
geltend gemacht habe. Gegen diese Zinsansprüche habe die PrintBeteiligungs
GmbH mit Schreiben an die Beklagte zu 1) vorn 23.05.2002 die Aufrechnung
mit Schadensersatzansprüchen, die ihr anlässlich des Bloomberg-
Interviews des Beklagten zu 2) entstanden seien, erklärt.
Die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche habe der Kläger in Höhe des
Teilbetrags von 7 Mio. Euro zurückabgetreten und die Abtretungsurkunde
dem Schreiben vom 23.05.2002 an die Beklagte zu 1) (vgl. Anlage K36)
beigefügt. Nachdem die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 31.05.2002 der
Aufrechnung unter Bezug auf Ziffer 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
widersprochen habe, sei eine Rückabtretung des Anspruchs an den Kläger
erfolgt, weshalb der Kläger nunmehr wieder Inhaber der gesamten Forderung
der PrintBeteiligungs GmbH sei.
Der Kläger habe aber auch Ansprüche
aus eigenem Recht gegen die Beklagten, da er 100 ,% der Kommandit- und
Komplementäranteile an der TaurusHolding KG halte, weshalb eine wirtschaftliche
Identität bestehe.
3. Zur Begründung eines (wirksam abgetretenen)
vertraglichen Schadensersatzanspruches der PrintBeteiligungs GmbH gegenüber
der Beklagen zu 1) stellt der Kläger in erster Linie auf den Kreditvertrag
zwischen der PrintBeteiligungs GmbH und der Beklagten zu 1) vom 20.5.1998
nebst Nachträgen ab. Dieser Vertrag sei durch die streitgegenständlichen
Äußerungen des Beklagten zu 2) schlechterfüllt worden (im Sinne einer
positiven Vertragsverletzung - pVV), was sich die Beklagte zu 1) gem.
§ 31 BGB zurechnen lassen müsse.
Der Beklagte zu 2) habe nämlich gegen
die vertragliche Verschwiegenheitspflicht bezüglich aller "kundenbezogener
Tatsachen und Wertungen" verstoßen, indem er "Kirch"
und damit auch die PrintBeteiligungs GmbH im Ergebnis als nicht mehr
kreditwürdig dargestellt habe.
Dies sei hier von besonderem Gewicht
gewesen ("Todesstoß bezüglich jeglicher Kreditwürdigkeit der Kirch-Firmen"),
da der Beklagte zu 2) sich damals als Vorstandssprecher der Vertragspartnerin
und zugleich als Präsident des Bundesverbandes Deutscher Banken, also
ausgestattet mit höchster Autorität und entsprechendem Sonder-/Insiderwissen,
gegenüber einem größtmöglichen Publikum geäußert habe. Tatsächlich hätten
die Unternehmen der Kirch-Gruppe jedoch bis zum 4.2.2002 trotz selbst
der Öffentlichkeit mitgeteilter erheblicher finanzieller Belastungen
ihre Kreditverbindlichkeiten mit den Banken erfüllen bzw. diese verlängern
können. Aufgrund des Interviews sei letzteres dann nicht mehr möglich
gewesen, die Insolvenz der Kirch-Gruppe ("Kettenkonkurs aller wesentlichen
Gesellschaften") hierdurch verursacht worden.
Im Einzelnen trägt der Kläger hierzu
vor:
a) Der Beklagten zu 1) oblägen allgemeine
Schutzpflichten aus dem mit der PrintBeteiligungs GmbH bestehenden Vertragsverhältnis
wie auch spezielle Schutz- und Treuepflichten aus dem Kreditvertrag.
Zudem sei die Geltung des Bankgeheimnisses ausdrücklich in Nr. 2 Abs.
1, der AGB-Banken genannt und durch Beifügung zum Kreditvertrag in diesen
einbezogen worden. Gegen diese vertraglichen Verschwiegenheitspflichten
habe der Beklagte zu 2) verstoßen, denn durch die Äußerung "...
alles was man lesen und hören kann ..." habe sich der Beklagte
zu 2) nicht nur auf Informationen gestützt, welche er aus den Medien
erlangt habe. Vielmehr habe er ein Sonder- und Insiderwissen verwertet,
das vor allem aus seiner Kenntnis als Vorstandssprecher der Beklagten
zu 1) über den "prominenten Kunden und Wichtigen Vertragspartner
Dr. Leo Kirch" und über dessen Unternehmen gespeist gewesen sei.
Die Beklagten hätten aus dem Kreditverhältnis über umfassende Informationen
zur finanziellen Situation der Kirch-Gruppe und ihrer Gesellschaften
verfügt. Dies ergäbe sich aus den vorgelegten
Kreditunterlagen, aber auch aus den Benachrichtigungen der Deutschen
Bundesbank nach § 14 Abs. 2 KWG. Dieses Wissen sei zusätzlich durch
das Amt des Beklagten zu 2) als Präsident des Bundesverbandes Deutscher
Banken vermehrt gewesen. So habe er hierdurch vielfältige Kontakte gehabt,
die auch zu einem Austausch von Gedanken und Informationen, vor allem
mit Kollegen aus dem "Finanzsektor", geführt hätten. Das auf
diese Weise erworbene "Sonderwissen" habe der Beklagte zu
2) in dem Interview pflichtwidrig genutzt. Da die Bank gemäß Nr. 2 Abs.
1 der AGB-Banken sowohl Tatsachen als auch Wertungen geheim halten müsse,
sei die schuldrechtliche Geheimhaltungspflicht unbeschadet der rechtlichen
Einordnung der einzelnen Äußerungen als Tatsachen- oder Werturteile
jedenfalls verletzt.
Der Beklagte zu 2) habe in seiner Funktion
als Organ der Beklagten zu 1) schuldhaft gehandelt. Sein vertragswidriges
Handeln sei der Beklagten zu 1) gemäß § 31 BGB zuzurechnen.
b) Das Interview des Beklagten zu 2)
habe unmittelbar Entscheidungsprozesse der Banken oder anderer potentieller.
Kreditgeber beeinflusst. Dies deshalb, weil die Äußerungen des Beklagten
zu 2) gegenüber Presseberichten eine andere Qualität hätten, die auf
der Dignität und der Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft
als Vertragspartner der Kirch-Gruppe, als Vorstandssprecher der größten
deutschen Bank und als Präsident des Bundesverbandes Deutscher Banken,
.also als oberster Repräsentant der privaten deutschen Kreditinstitute,
beruhe. In der Person des Beklagten zu 2) äußere sich ein "bestens
informierter Insider", dessen Kenntnisstand auch deshalb optimal
sei, weil er über einen seiner Kunden spreche. Durch die streitgegenständlichen
Äußerungen sei eine Warnung an jede andere Bank ausgesprochen
worden (Appell- und Warncharakter der Äußerung), weitere Kredite an
die Kirch-Gruppe zu vergeben. Die Kirch-Gruppe sei durch diese Äußerungen
öffentlich als kreditunwürdig dargestellt worden. Weitere Kreditbewilligungen
seien auch angesichts des durch, die Äußerungen des Beklagten zu 2)
geschaffenen erheblichen. Strafverfolgungsrisiko wegen Untreue durch
unzulässige Kreditvergabe unmöglich geworden.
Aufgrund des Interviews sei die Kirch-Gruppe
nicht mehr in der Lage gewesen, zu den vorher existierenden Bedingungen
weiteres Kapital aufzunehmen oder bestehende Kredite zu verlängern,
obgleich diesen Krediten ausreichende Absicherungen und ein "profitables
Kerngeschäft" gegenüber gestanden seien.
So habe am 8.2.2002 der Vorstandsvorsitzende
der Bayerischen Landesbank (Gläubigerin der Kirch-Gruppe mit ca. 2,2
Mrd. Euro), ebenso am 20.2.2002 der Vorstandssprecher der HypoVereinsbank
(Schuldenstand dort: ca. 460 Mio.-Euro) aufgrund der Interview-Äußerungen
des Beklagten zu 2) erstmalig in der Unternehmensgeschichte der Kirch-Gruppe
die Einholung eines förmlichen Sanierungsgutachtens mit positiver Fortführungsprognose
zur Bedingung einer Kreditverlängerung bzw. - erweiterung gemacht. Am
13.2.2002 habe die DZ Bank ihren Gesamtkredit (Schuldenstand dort ca.
400 Mio. Euro) fällig gestellt, da die Gremien einer Verlängerung nicht
zugestimmt hätten. Am 18.2.2002 habe sie mitgeteilt, dass Schecks nur
noch eingelöst würden, wenn für entsprechende Deckung gesorgt sei (Schreiben
vom 18.2.2002 - Anlage K59).
Die Erstellung eines derartigen Gutachtens
hätte zumindest sechs bis acht Wochen Zeit beansprucht. Beeinträchtigt
worden sei ferner das Kreditverhältnis zwischen der ProSieben Sat.1
Media AG, einer Tochtergesellschaft der Kirch-Media GmbH & Co. KGaA,
welcher von der Landesbank Rheinland-Pfalz eine Kreditlinie über 30
Mio. Euro gewährt worden sei, wobei diese Kreditlinie immer wieder Gegenstand
von Verhandlungen gewesen und auch vorübergehend ausgesetzt worden sei.
Der Vorstandsvorsitzende der Landesbank Rheinland-Pfalz habe am 5.2.2002
dem Finanzvorstand der ProSieben Sat.1 Media AG mitgeteilt, dass die
damals ausgesetzte, ansonsten aber freie Kreditlinie nicht wieder gewährt
würde. Als Begründung habe er die Äußerungen des Beklagten zu 2) im
Fernsehinterview vom 4.2.2002 genannt.
Eine Finanzierung sei überhaupt nur
noch aufgrund besonderen öffentlichen Drucks für Sonderprojekte wie
die Fußball-Bundesliga möglich gewesen. Dabei hätten sich die Kredite
jedoch innerhalb kürzester Zeit um mehr als 100 % verteuert. Hätten
sich die Margen bis Mitte Januar 2002 noch auf durchschnittlich 1,2
%, belaufen, habe die KirchMedia nach dem Interview eine Marge von 2,5
% akzeptieren müssen. Die Kreditfinanzierungsmöglichkeiten der wichtigsten
Konzerngesellschaft, der KirchMedia, seien somit als Folge des Interviews
des Beklagten zu 2) faktisch erloschen gewesen.
Ferner seien der KirchMedia in den Jahren
1999 bis 2001 für Anteile in Höhe von 27,38 % neue Eigenkapitalmittel
in einer Gesamthöhe von ca. 1,6 Mrd. Euro zugeführt worden. Aufgrund
des profitablen Kerngeschäfts der KirchMedia sei daher der Aufnahme
zusätzlichen Eigenkapitals vor dem Interview des Beklagten zu 2) kein
Hindernis im Wege gestanden. Nach diesem Interview habe jedoch die Zeit
hierfür nicht mehr gereicht. So habe die Kirch-Gruppe beispielsweise
während der gesamten Osterfeiertage, also vom 28.3. bis 1.4.2002 mit
dem amerikanischen Medienkonzern Walt Disney Corporation in München
über den Verkauf von 70 Mio. Stammaktien der ProSieben Sat.1 Media AG
verhandelt (vgl. Anlagen K 24
und K 25). Der mit der Walt Disney Corporation verhandelte Kaufpreis
hätte zu einem Verkaufserlös von mindestens 19 Euro pro Aktie, d.h.
zu Einnahmen von ca. 1,3 Mrd. Euro für das Unternehmen geführt. Diese
Aktien seien lediglich mit einem Betrag von 70 Mio. Schweizer Franken
und 150 Mio. DM, belastet gewesen. Ein Verkauf dieses Aktienpakets hätte
einen Insolvenzantrag entbehrlich gemacht. Das Geschäft sei jedoch letztlich
daran gescheitert, dass der Chairman & Chief Executive Officer von
Walt Disney es für unmöglich erachtete, in der von der Kirch-Gruppe
damals geforderten (notwendigen) Geschwindigkeit eine Entscheidung des
Boards von Walt Disney über die geplante Transaktion herbeizuführen.
Auch der Wert des wesentlichen Aktivvermögens
der PrintBeteiligungs GmbH, nämlich das Aktienpaket an der Axel Springer
Verlags AG, sei vom Fernsehinterview des Beklagten zu 2) maßgeblich
beeinträchtigt worden. Eine Beteiligung von mehr als 40% werde nämlich
in aller Regel nicht nur, zum gewöhnlichen Börsenkurs gehandelt, sondern
mit einem sogenannten "Paketzuschlag", weil mit dem Erwerb
strategische Ziele verfolgt zu werden pflegen. Die Verhandlungen über
die Veräußerungen eines solchen Pakets würden auch von den Verhältnissen
der Veräußerer geprägt. Aufgrund der durch das Interview für die PrintBeteiligungs
GmbH entstandenen bedrängten Situation, welche keinem der in Betracht
kommenden Kaufinteressenten verborgen geblieben sei, sei kein Kaufinteressent
mehr bereit gewesen, einen Kaufpreis für das Springer-Aktienpaket zu
bieten, der bei einem freihändigen Verkauf ohne Druck hätte erzielt
werden können. So habe die HypoVereinsbank AG zunächst über den Erwerb
des Aktienpakets zu einem Betrag von 1,1 Mrd. Euro verhandelt, zuletzt
- also im September 2002 - sei lediglich noch ein Betrag von 820 Mio.
Euro angeboten worden. Tatsächlich habe die Beklagte
zu 1) dann am 8.10.2002 die Springer-Aktien im Rahmen eines Mindestgebots
für 667,6 Mio. Euro ersteigern können.
Ohne das streitgegenständliche Interview
des Beklagten zu 2) wäre ein Insolvenzantrag nicht erforderlich geworden.
Durch die Verwertung im nun eingeleiteten Insolvenzverfahren könnten
keine Erlöse erzielt werden, die die eines freihändigen Verkaufs auch
nur annähernd erreichten. Letzteres sei auch dem Beklagten zu 2) durchaus
bewusst gewesen, habe er doch in einer eigenen eidesstattlichen Versicherung
vom 30.05.2002 angegeben, dem Kläger gegenüber darauf hingewiesen zu
haben, "dass eine freie Umstrukturierung einem Zwangsverfahren
wie einem lnsolvenzverfahren vorzuziehen sei, weil letzteres erfahrungsgemäß
schlechtere Preise bringe" (Anlage K 29). Somit sei eine gewisse
Schadenswahrscheinlichkeit gegeben.
3. Dem Kläger stehe auch aus abgetretenem
Recht ein Anspruch der TaurusHolding KG über die Rechtsfigur des Vertrages
mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu. Die TaurusHolding KG sei in
den Schutzbereich des Kreditvertrages zwischen der PrintBeteiligungs
GmbH und der Beklagten zu 1) einbezogen. Sie sei bei Verletzung der
Geheimhaltungspflicht den .daraus resultierenden Gefahren gleich wie
die PrintBeteiligungs GmbH ausgesetzt, da die PrintBeteiligungs GmbH
eine 100 %ige Tochter der TaurusHolding KG sei. Die Beklagte zu 1) habe
durch ihre Geschäftsbeziehung zur PrintBeteiligungs GmbH ein umfangreiches
Wissen auch über die weiteren Unternehmen der Kirch-Gruppe, so auch
die TaurusHolding KG, erhalten. Geheimzuhalten seien alle Tatsachen
im weitesten Sinne, wenn sie aufgrund der Geschäftsbeziehung erlangt
seien und wenn, wie hier, Geheimhaltung gewünscht sei. Hierbei sei zu
berücksichtigen, dass die Erstreckung auf Dritte weit zu fassen sei.
Die TaurusHolding KG sei - ebenso wie die PrintBeteiligungs GmbH - als
Teil der Kirch-Gruppe von den dargestellten negativen Folgen des Interviews
(Schaden) betroffen.
4. Über die Rechtsfigur des Vertrages
mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter stehe auch dem Kläger selbst ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1) zu. Der Kläger
sei als Inhaber sämtlicher Kommandit- und Komplementäranteile der TaurusHolding
KG deren wirtschaftlicher Eigentümer. Diese halte wiederum 100 % der
Anteile an der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, deren 100 %ige Tochter
die PrintBeteiligungs GmbH sei. Letztgenannte sei also eine "Vollenkelin"
der TaurusHolding KG. Aufgrund dieser Eigentumsverhältnisse sei auch
der Kläger selbst in den Schutzbereich des Vertrages mit der PrintBeteiligungs
GmbH einbezogen, da er bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht aus
diesem Vertrag daraus resultierenden Gefahren und Schäden in gleichem
Maß wie die Vertragpartnerin ausgesetzt sei.
5. Neben diesen vertraglichen Ansprüchen
könne der Kläger gegen die Beklagten auch deliktische Ansprüche geltend
machen, wobei sich die Beklagte zu 1) wiederum das Verhalten des Beklagten
zu 2) über § 31 BGB zurechnen lassen müsse.
a) Der Beklagte zu 2) habe vorsätzlich,
jedenfalls aber grob fahrlässig, und rechtswidrig der Wahrheit zuwider
Tatsachen behauptet, die geeignet seien, den Kredit des Klägers zu gefährden
(§ 824 BGB). Die Äußerungen des Beklagten zu 2) seien allesamt als Tatsachenbehauptungen
einzuordnen; allenfalls der erste Satz dieser Antwort "Das halte
ich für relativ fraglich" könne eine Meinungsäußerung darstellen.
Der Satz "Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass
der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere
Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen" sei als
Behauptung der Kreditunwürdigkeit der Kirch-Gruppe, also als Tatsachenbehauptung,
zu verstehen. Durch die einleitenden Worte "Was alles man darüber
lesen und hören kann" tarne der Beklagte zu 2) das von ihm preisgegebene
Sonder- und Insiderwissen als Allgemeinwissen. Der folgende Satz, es
könnten also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine Stützung
interessieren, stelle eine Kreditgewährung durch eine Bank "außerhalb
jeder Vorstellungswelt". Die Äußerungen seien auch begrifflich
nicht etwa inhaltsarm. So seien mit "Finanzsektor" unzweifelhaft
in erster Linie die als potentielle Kreditgeber auftretenden Banken
gemeint, "Hilfe" oder "Stützung" meine eine finanzielle
Beistandsleistung, um das operative Geschäft ohne Insolvenz fortsetzen
zu können und "auf unveränderter Basis" bedeute, dass eine
Kreditgewährung durch die Banken in der momentanen Situation (zu den
bisherigen Konditionen) nicht erfolgen könne. Auch sei klar, wer mit
"Kirch" gemeint sei, nämlich alle Gesellschaften der Kirch-Gruppe
sowie der Kläger persönlich. Die aufgestellten Tatsachenbehauptungen
seien wahrheitswidrig. Die vom Beklagten zu 2) behauptete ausnahmslose
Einigkeit auf dem Finanzsektor, keine Kredite mehr zu gewähren, habe
es nicht gegeben, zumal sich - wie bereits dargestellt - die Kirch-Gruppe
zum Zeitpunkt des Interviews mit einigen Gläubigerbanken in Verhandlungen
über Kreditverlängerungen und -erweiterungen befunden habe.
b) Schadensersatzansprüche könne der
Kläger auch aus § 823 Abs.1 BGB herleiten.
Der Beklagte zu 2) habe - unabhängig
davon, ob die verbreiteten Tatsachen oder Werturteile, wahr oder unwahr
seien - das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers (das Bankgeheimnis
sei Ausprägung hiervon) widerrechtlich verletzt, § 823 Abs.1 BGB. Ferner
verletzten die angegriffenen Äußerungen die wirtschaftliche Ehre und
den Kredit des Klägers. Schließlich stellten die Äußerungen des Beklagten
zu 2) einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
der Zedenten und des Klägers selbst, der an diesen Unternehmen mittelbar
100%-ig beteiligt gewesen sei, dar.
Der Eingriff in die genannten Rechtsgüter
sei rechtswidrig gewesen. Der Beklagte zu 2) könne im Rahmen der erforderlichen
Güter- und Interessenabwägung kein berechtigtes Interesse für seine
Äußerungen in Anspruch nehmen. So habe er keine der Beklagten zu 1)
aus dem Kreditverhältnis zustehenden Rechte ausgeübt oder gewahrt, da
die Beklagte zu 1) bereits nach der eigenen Erklärung des Beklagten
zu 2) vollständig gegen etwaige Ausfälle gesichert gewesen sei. Aus
diesem Grunde habe der Beklagte zu 2) auch nicht etwa Aktionärsinteressen
wahrgenommen. Die Aktionäre seien ihrerseits durch die genannte Kautelen
hinreichend gesichert gewesen. Auch könnten die Feststellungen des Beklagten
zu 2) nicht durch "nationale Interessen" gerechtfertigt werden,
so etwa durch das Interesse, der Kläger solle sein Aktienpaket am Axel
Springer Verlag nicht in ausländische Hände, wie etwa in die von Rupert
Murdoch geben. Die Äußerungen des Beklagten zu 2) hätten im Gegenteil
(etwaigen) nationalen Interessen sogar geschadet, da durch das Interview
die Kirch-Gruppe als "finanziell am Boden liegend" dargestellt
und sie dadurch zum angreifbaren Objekt für ausländische Konkurrenten
gemacht worden sei. Die Bemerkung, dass nur "Dritte" noch
an einer "Stützung" interessiert sein könnten, sei einem Aufruf
an die nationalen, aber eben auch die internationalen Wettbewerber gleichgekommen,
in Kaufverhandlungen einzutreten und Übernahmeaktivitäten auch solcher
Investoren, mit denen die KirchGruppe nicht in Verhandlungen gestanden
sei, herbeizuführen.
c) Der Kläger ist schließlich der Auffassung,
der Beklagte zu 2) habe mit seinen Äußerungen auch Verstöße gegen Schutzgesetze
im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB begangen.
aa) Der Beklagte zu 2) habe durch seine
Äußerungen unbefugt Angaben über Millionenkredite gemäß § 55 b KWG offenbart,
indem er den durch die Beklagte zu 1) gewährten Kredit als "im
mittleren Bereich" angesiedelt beurteilt habe und zugleich der
Kirch-Gruppe ihre Kreditwürdigkeit abgesprochen habe. Jedenfalls Informationen
über Kreditwürdigkeit oder -unwürdigkeit, die der Beklagte zu 2) anhand
der Angaben der Bundesbank über Millionen-Kredite habe erlangen können,
seien der Öffentlichkeit bis zum besagten Interview nicht bekannt gewesen.
bb) Der Beklagte zu 2) habe durch seine
Äußerungen auch Angaben über Millionen-Kredite gemäß § 55 a KWG verwertet,
indem er durch die negativen Äußerungen geheimhaltungsbedürftige Tatsachen
für eigene Zwecke verwendet habe, um. sie "wirtschaftlich auszuschlachten".
cc) Der Beklagte zu 2), der wider besseren
Wissens gehandelt habe, habe auch eine Kreditverleumdung gemäß § 187
StGB (ebenfalls Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB) begangen.
dd) Der Beklagte zu 2) habe auch gegen
§§ 17, 14, 15 UWG verstoßen. Insbesondere habe er zu Zwecken des Wettbewerbs
gehandelt, da er mit der Verbreitung der kreditschädigenden Tatsachen
darauf abgezielt habe, zum Nutzen der Beklagten zu 1) zu handeln. Diese
sei nämlich als Alleingesellschafterin der TeleColumbus GmbH (über die
DB Investor, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1),
an einem der größten privaten Kabelnetzbetreiber in Deutschland beteiligt
und so direkte Wettbewerberin des Klägers. Die TeleColumbus zähle zu
den drei größten Kabelgesellschaften
Deutschlands und habe zum Zeitpunkt des Interviews in direktem Wettbewerb
zur PayTV-Plattform Premiere, welche über die KirchPayTV zur Kirch-Gruppe
gehöre, gestanden. Außerdem sei beabsichtigt gewesen, die Beklagte zu
1) an einem geplanten Zusammenschluss der Gesellschaft LibertyMedia
mit der TeleColumbus GmbH zur größten Kabelgesellschaft Deutschlands
mit 12% zu beteiligen. Auch die hieraus entstehende Gesellschaft wäre
ein unmittelbarer Wettbewerber vom zur Kirch-Gruppe gehörenden Sender
Premiere geworden.
Ein Wettbewerbsverhältnis liege auch
deswegen vor, da die Beklagte zu 1) 12 % der Anteile an der Daimler
Chrysler AG halte, die Interesse an der Formel 1 habe, bei der wiederum
die Kirch-Gruppe eingestiegen sei.
Schließlich sei der Beklagte zu 2) Mitglied
des Aufsichtsrats bei der Bertelsmann AG, die mit ihrer Tochter RTL
Television und deren Sendern RTL, RTL2, SuperRTL, VOX und N-TV die wichtigste
Konkurrentin der Kirch-Gruppe sei.
C. Der Kläger stellt deshalb
folgende Anträge:
I.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber
dem Kläger verpflichtet sind, sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm
aus den Äußerungen des Vorstandssprechers der Beklagten zu 1), dem Beklagten
zu 2), in einem Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV am 04.02.2002
bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber
dem Kläger aus abgetretenem Recht verpflichtet sind, die Ansprüche auf
Ersatz der Schäden zu erfüllen, die der TaurusHolding KG und der PrintBeteiligungs
GmbH aus den in Ziffer I genannten Äußerungen des Beklagten zu 2) bereits
entstanden sind und zukünftig entstehen werden.
D.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
E. Die Beklagten wenden sich
gegen die Zulässigkeit der Klage und sind der Auffassung, dem
Kläger - der auch nicht aktivlegitimiert sei - stünden materiellrechtlich
keine Schadensersatzansprüche zu. Der Beklagte zu 2) habe seine Meinung
zu allgemein bereits bekannten Umständen geäußert und könne hierfür
berechtigte Interessen geltend machen. Ein Schaden, insbesondere die
Insolvenz, könne hierdurch nicht verursacht worden sein. Die Klage sei
ein nachträglicher, untauglicher Versuch, das, wirtschaftliche Scheitern
der Kirch-Gruppe auf die Beklagten abzuwälzen bzw. Kompensation zu erlangen.
Spätestens seit Dezember 2001 sei die Existenzkrise der Kirch-Firmen
wegen hoher fälliger Schulden Gegenstand breiter öffentlicher, sämtlichen
Banken bekannter Diskussion gewesen. Mit der Klage verwechsle der Kläger
Ursache und Wirkung.
1.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei mangels Feststellungsinteresse
unzulässig, da der Kläger nicht imstande sei, den angeblich bereits
entstandenen Schaden darzulegen oder die Wahrscheinlichkeit eines später
eintretenden Schadens wenigstens zu behaupten. Da keine Verjährung seiner
vermeintlichen Schadensersatzansprüche drohe; sei der Kläger auch nicht
auf die Feststellungsklage angewiesen. Außerdem würde es sich bei dem
angeblichen Schaden der PrintBeteiligungs GmbH um einen bereits eingetretenen
Schaden handeln, da die Springer-Aktien zwischenzeitlich von der Beklagten
zu 1) verwertet worden seien.
Die auf Feststellung gerichteten Anträge
des Klägers seien nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger hätte die konkreten
Äußerungen im Einzelnen bezeichnen müssen, hinsichtlich derer er die
Feststellung einer Schadensersatzpflicht begehre. Auch aufgrund der
Teil-Rückabtretung von 7 Mio. Euro (vgl. Anlage B19) fehle die Bestimmtheit
des Antrags. Für eine wirksame Teilabtretung sei erforderlich, dass
der abgetretene Teil so festgelegt sei, dass er von dem nicht abgetretenen
Teil zweifelsfrei unterschieden werden könne. Dies sei vorliegend nicht
der Fall, weshalb eine auf Feststellung des Anspruchs gerichtete Klage
unzulässig sei. Die Teil-Rückabtretung sei auch deshalb nicht bestimmt
genug, weil sie sich auch auf die vermeintlichen, aber nie an den Kläger
abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) beziehe.
Außerdem sei unklar, worauf sich der erstrangige Teilbetrag von 7 Mio.
Euro beziehe. So seien nach dem Inhalt der Vorbemerkung der Rückabtretung
dem Kläger eine Mehrzahl von Forderungen abgetreten worden; die Abtretung
unter Ziffer 1 der als Anlage B19 vorgelegten Urkunde beziehe sich aber
nur auf einen einzelnen Schadensersatzanspruch.
2. Der Kläger sei hinsichtlich der aus
abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche nicht aktivlegitimiert,
da die behaupteten Abtretungen gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig seien.
Es handele sich um Scheinabtretungen, da kein Kaufpreis genannt sei.
Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten
zu 2) seien ohnehin nicht abgetreten worden, wie die Urkunden gemäß
Anlagen K33 und K34 zeigten.
Der Kläger könne nicht eigene Rechte
geltend machen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger
Kommanditanteile an der TaurusHolding KG oder Geschäftsanteile an deren
Komplementärin halte.
3. Einen Anspruch aus pVV könne die
PrintBeteiligungs GmbH nicht geltend machen, da die Beklagte zu 1) vertragliche
Verpflichtungen (etwa das behauptete Bankgeheimnis) nicht verletzt habe.
So habe der Beklagte zu 2) die Benachrichtigungen
der Bundesbank über Millionen-Kredite nicht erhalten; der Kredit an
die PrintBeteiligungs GmbH sei in der zuständigen Filiale in München
abgewickelt worden: Innerhalb des Vorstandes der Beklagten zu 1) sei
nicht der Beklagte zu 2) sondern Herr Dr. Ackermann für den Kredit der
PrintBeteiligungs GmbH und den - hier keine Rolle spielenden - Kredit
der ProSieben Sat.1 Media AG verantwortlich gewesen. Auch Herr Dr. Ackermann
habe sich nicht um die Details des Kreditengagements kümmern können
und müssen. Soweit im Vorstand der Beklagten zu 1) in unregelmäßigen
Abständen überhaupt über die Kirch-Gruppe berichtet worden sei, seien
diese Berichte auf die bestehenden Kreditengagements mit der PrintBeteiligungs
GmbH (einschließlich der Bewertung der von dieser als Kreditsicherheit
verpfändeten Springer-Aktien) und der ProSieben Sat.1 Media AG beschränkt
gewesen. In den Berichten seien keine Informationen mitgeteilt worden,
die auf eine Überschuldung oder Illiquidität der KirchMedia KGaA hingewiesen
hätten. Von einem "Sonder- und Insiderwissen" des Beklagten
zu 2) in Bezug auf den Kläger und die Kirch-Gruppe könne daher keine
Rede sein.
Der Beklagte zu 2) habe in dem Interview
weder die Gesamtverschuldung noch die Anzahl der Kreditgeber noch die
konkrete Kreditsumme, welche die Beklagte zu 1) der PrintBeteiligungs
GmbH gewährt habe, genannt. Die Größenordnung des der PrintBeteiligungs
GmbH gewährten Kredites und seine Besicherung seien bereits seit 1998
in der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Im Übrigen habe der Sprecher
der Kirch-Gruppe, Dr. Dieter Hahn, am 21.12.2001 gegenüber der Frankfurter
Allgemeinen Zeitung die Schulden der Kirch-Gruppe auf 11 bis 12 Mrd.
DM beziffert (vgl. FAZ vom 22.12.2001, Anlage B 22), was sich der Kläger
zurechnen lassen müsse. Diese Angaben des Dr. Hahn entsprächen den Angaben
in den Bundesbankmitteilungen zu den Stichtagen 30.9. und 31.12.2001,
wo Beträge von rund 5,32 Mrd. Euro bzw. 5,47 Mrd. Euro genannt worden
seien.
Der Beklagte zu 2) habe aus der Geschäftsbeziehung
zur PrintBeteiligungs. GmbH keinerlei Kenntnisse erlangt, die er dann
hätte offenbaren können. Er habe lediglich eine "vorsichtige Prognose",
allenfalls ein Werturteil abgegeben. Werturteile umfasse das Bankgeheimnis
nur dann, wenn sie entweder als solche der Bank von dritter Seite übermittelt
oder von der Bank selbst aus der Analyse von Einzelmerkmalen der konkreten
Geschäftsbeziehung gewonnen worden seien.
Ein Kreditinstitut müsse also Werturteile
ebenso wie Tatsachen nicht um ihrer selbst Willen geheim halten, sondern
weil es die Tatsachen oder Werturteile auf bestimmte Weise erfahren
habe. Vorliegend habe der Beklagte zu 2) die Informationen, die er zur
Grundlage seines Werturteils gemacht habe, nicht aufgrund der Geschäftsverbindung,
sondern lediglich aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere den
am 1.2.2002 im Managermagazin (Anlage B7), in der Süddeutschen Zeitung
(Anlage B8) und im Handelsblatt (Anlage B9) sowie den am 4.2.2002 im
Spiegel (Anlage B10) erschienenen
Artikeln entnommen (Schriftsatz d. Bekl. v. 26.7.2002, S. 7/9, 29 =
BI. 45/47, 67 d.A.)
Die vom Beklagten zu 2) mit dem Kläger
und Herrn Dr. Hahn im Mai 2001 in München und Anfang 2002 in Kitzbühel
geführten Gespräche hätten nichts mit bestehenden oder künftigen Kreditengagements
zu tun gehabt, sondern es habe sich lediglich um eine allgemeine Akquisitionstätigkeit
für den Bereich Investment-Banking der Beklagten zu 1) gehandelt.
4. Der Kläger habe auch keine eigenen
Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Vertrags
mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Zwar könne sich das Bankgeheimnis
unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Informationen erstrecken,
die sich nicht auf den Kunden der Bank, sondern auf einen Dritten bezögen.
Voraussetzung sei jedoch, dass die Bank diese lnformationen aufgrund
der Geschäftsbeziehung mit ihrem Kunden erlangt haben müsse. Gerade
dies sei aber nicht der Fall. Der Beklagte zu 2) habe die Informationen,
die er zur Grundlage seines Werturteils gemacht habe, lediglich aus
allgemein zugänglichen Quellen bezogen.
5. Der Kläger könne auch keine deliktischen
Ansprüche gelten machen, weder nach § 824 BGB, noch nach § 823 Abs.1
BGB oder § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen. Deshalb scheitere
eine direkte Inanspruchnahme des Beklagten zu 2), aber auch eine deliktische
Haftung der Beklagten zu 1) über eine Zurechnung nach § 31 BGB.
a) § 824 BGB scheide als Anspruchsgrundlage
aus, da der Beklagte zu 2) keine unwahren Tatsachen, sondern ein inhaltlich
zutreffendes, von Art. 5 Abs.1
GG geschütztes Werturteil geäußert habe. Bei der Frage, ob eine bestimmte
Äußerung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung anzusehen sei, müsse
die hohe Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung berücksichtigt
werden. Im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes sei der Begriff
der Meinung weit auszulegen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen
und Meinungen vermengen, durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens
oder des Zweifels geprägt werde, werde sie als Meinung von Art. 5 GG
geschützt. Zudem sei für die
Abgrenzung von Bedeutung, ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht
über tatsächliche Vorgänge geprägt sei, die als solche mit den Mitteln
des Beweises überprüft werden könnten. Dies sei vorliegend nicht der
Fall. So stelle die Antwort eine Prognose dar und sei schon aus diesem
Grund nicht objektiv nachprüfbar. Überdies sei die Antwort auch deshalb
nicht nachprüfbar, weil sie insgesamt sehr pauschal und substanzarm
gewesen sei. Der Beklagte zu 2) habe keine konkreten Vorgänge beschrieben,
sondern lediglich. die subjektive Haltung des "Finanzsektors"
eingeschätzt. Die Begriffe "Finanzsektor", "Hilfe",
"Stützung", "Kirch" und "unveränderter Basis"
seien unklar und damit nicht nachprüfbar. Überdies läge ein Werturteil
selbst dann vor, wenn der Beklagte zu 2) tatsächlich gesagt hätte, die
Kirch-Gruppe befinde sich in einer schwierigen Liquiditätslage. Denn
auch dies hinge vom jeweiligen Standpunkt des Betrachters ,ab und wäre
letztlich eine Frage des Meinens und Dafürhaltens. Jedenfalls sei die
Äußerung des Beklagten zu 2) nicht wahrheitswidrig gewesen.
b) Der Kläger könne auch keine Ansprüche
aus § 823 Abs. 1 BGB geltend machen, da eine Äußerung, die gemäß Art.
5 GG erlaubt sei, nicht rechtswidrig im Sinne des Deliktrechts sein
könne. Ein unzulässiger Eingriff in Rechtsgüter des Klägers liege nicht
vor, da zum Zeitpunkt des Fernsehinterviews hinreichende Anknüpfungspunkte
für die Einschätzungen, die der Beklagte zu 2) geäußert habe, vorgelegen
hätten. Von einer Schmähkritik, die einzig zu verbieten wäre, könne
keine Rede sein.
Insbesondere liege kein Eingriff in
den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Der Kläger selbst
hielte allenfalls mittelbare Beteiligungen an den Gesellschaften der
Kirch-Gruppe, hinsichtlich derer eine Eingriffshandlung theoretisch
in Betracht komme. Selbst das Halten einer direkten Beteiligung sei
keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Vermögensverwaltung. Auch
die Geschäftsführung einer Gesellschaft stelle keine selbständige berufliche
Tätigkeit dar. Die PrintBeteiligungs GmbH unterhalte als reine Objektgesellschaft
ohnehin keinen Gewerbebetrieb. Das Interview habe nur solche Kirch-Gesellschaften
berühren können, die sich damals bereits in einer finanziellen Krise
befunden hätten; hierzu habe nach dem Vortrag des Klägers nur die KirchMedia
gehört. Die Äußerungen des Beklagten zu 2) seien nicht betriebsbezogen,
da keine Absicht bestanden habe, Kreditgespräche der KirchMedia negativ
zu beeinflussen oder gar deren Insolvenz herbeizuführen. Hierzu seien
diese Äußerungen, welche nur allgemein Bekanntes wiederholt hätten,
bereits objektiv nicht geeignet gewesen. Die Äußerungen seien auf keinen
Fall rechtswidrig gewesen, da für die vom Beklagten zu 2) abgegebene
sachliche Stellungnahme hinreichende Anknüpfungspunkte vorgelegen hätten
und diese deshalb durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt
seien.
c) Ein Anspruch aus § 824 BGB bzw. aus
§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 187 StGB sei auch deswegen nicht gegeben, da
sich der Beklagte zu 2) offenkundig nicht vorsätzlich wahrheitswidrig
oder wider besseres Wissen geäußert habe.
d) Auch ergebe sich kein Anspruch aus
§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 55 a, 55 b KWG. Der Beklagte zu 2) habe
nicht einmal die Bundesbankmitteilungen erhalten bzw. davon Kenntnis
erlangt. Der Beklagte zu 2) habe sich weder zur Gesamtverschuldung noch
zur Anzahl der beteiligten Banken geäußert. Die Gesamtverschuldung sei
bereits öffentlich bekannt gewesen, nicht zuletzt durch die Äußerung
des Sprechers der Kirch-Gruppe Dr. Hahn im Dezember 2001.
e) Schließlich könne sich der Kläger
nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Vorschriften des UWG stützen. Die
These des Klägers, der Beklagte zu 2) habe mit seinen Äußerungen Interessen
des Medienunternehmers Rupert Murdoch an der Übernahme der Aktivitäten
der Kirch-Gruppe im deutschen Fernsehmarkt oder Interessen der Daimler
Chrysler AG an einem Einstieg in die Formel 1-Vermarktung fördern wollen,
sei abwegig. Eine "Zerschlagungsstrategie" habe es nicht gegeben.
Eine angebliche Strategie, den Kläger durch das Fernsehinterview zum
Verkauf der Springer-Aktien zu zwingen, wäre sinnlos gewesen, da der
Kläger seinen Anteil am Springer-Verlag ohnehin verkaufen habe wollen.
Hätte die Beklagte zu 1) die Springer-Aktien
der WAZ-Gruppe zuschanzen wollen, hätte sie den Kreditvertrag mit dem,
Kläger genauso gut auch ordentlich kündigen können. Im Gespräch mit
dem Bundeskanzler (hieran hatte ein Vertreter der WAZ-Gruppe teilgenommen)
sei lediglich erörtert worden, dass Teilverkäufe erforderlich sein könnten.
Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des
§ 17 UWG liege nicht vor. Ein Anspruch aus §§ 14, 15 UWG scheitere,
da es sich um ein Werturteil gehandelt habe und auch insoweit Art. 5
GG greife.
6. Ohnehin könne der Kläger einen durch
das Interview verursachten Schadenseintritt nicht darlegen.
Die Äußerungen des Beklagten zu 2) seien
nicht ursächlich für die Insolvenz der KirchMedia. Die wahren Ursachen
hierfür seien in einer Presseerklärung der KirchMedia-Banken vom B.
April 2002 (Anlage B 16) zutreffend mitgeteilt worden. Die Insolvenz
beruhe vornehmlich auf dem schnellen Wachstum der Gruppe, dem zu teuren
Einkauf von Lizenzrechten, der Schwächung durch Quer-Subventionierungen
innerhalb der Kirch-Gruppe, insbesondere für das immer noch hoch defizitäre
Bezahlfernsehen. Die Verhandlungen über ein Rettungskonzept - zum Beispiel
über das Zustandekommen einer Brückenfinanzierung für den Zeitraum bis
zur Feststellung der Sanierungsfähigkeit - hätten ergebnislos abgebrochen
werden müssen wegen eines nicht auszuschließenden deutlichen Finanzierungsmehrbedarfs
während der Sanierungsphase. Zusätzlich seien Put-Optionen ausgeübt
worden, die zu weiteren beachtlichen Verpflichtungen der KirchMedia
führten. Hinzu gekommen seien kurzfristig nicht zu verhandelnde langfristige
Vertragsverpflichtungen gegenüber den großen Filmstudios und der Fußball-Bundesliga
und die mangelnde Bereitschaft der Aktionäre, durch Bereitstellung zusätzlicher
Finanzmittel eine Sanierung konstruktiv zu begleiten.
Die Insolvenz selbst stelle keinen Schaden
dar. Die Aktien am Springer-Paket hätten dem Kläger selbst nicht gehört.
Sie seien auch durch das Interview nicht im Wert gemindert worden. Es
werde bestritten, dass am 4.2.2002 die HypoVereinsbank noch über einen
Erwerb von 1,1 Mrd. Euro und später über 820 Mio. Euro verhandelt hätte.
Immerhin habe die Beklagte zu 1), dieses Aktienpaket mangels eines anderen
Bieters für 667,3 Mio. Euro erwerben müssen. Da der Kläger für eine
eigenhändige Verwertung seit dem Interview vom 4.2.2002 mehr als acht
Monate und seit der Kündigung des Kreditvertrages immerhin noch fast
sechs Monate Zeit gehabt habe, sei eine zeitliche Drucksituation nicht
zu erkennen.
Soweit sich der Kläger darauf berufe,
Kreditgeber hätten nach oder aufgrund des angegriffenen Interviews im
Bezug auf die Kreditvergabe restriktiver reagiert, werde der diesbezügliche
Vortrag bestritten. Hinsichtlich des Vortrags zu den Verhandlungen mit
der HypoVereinsbank werde bestritten, dass ein Sanierungsgutachten wegen
der Äußerungen des Beklagten zu 2) verlangt worden sei und dieses sechs
bis acht Wochen gedauert hätte. Eine Sanierung hätte mindestens 800
Mio. Euro erfordert. Ein derartiger Betrag wäre auch ohne das Interview
des Beklagten zu 2) keinesfalls ohne Sanierungsgutachten bewilligt worden.
Auch seien neue Sicherheiten bereits im Dezember 2001 gefordert worden;
so habe etwa die Dresdner Bank für ihren Kredit in Höhe von 460 Mio.
Euro die Verpfändung eines Anteils von 25 % am spanischen TV-Kanal Telecino verlangt (Presseberichte
B31 und B32). Mit Nichtwissen würden ferner die behaupteten Verhandlungen
mit der Landesbank Rheinland-Pfalz bestritten, insbesondere, dass 30
Mio. Euro Kredit an die ProSieben Sat.1 Media AG die Insolvenz der KirchMedia
vermieden hätte. Die angeblichen Verhandlungen mit der Walt Disney Corporation
würden ebenfalls bestritten, insbesondere, dass angeblicher Zeitdruck
für das Scheitern der Verhandlungen ursächlich gewesen sei. Immerhin
seien diese Verhandlungen erst zwei Monate nach dem Interview geführt
worden und es wäre auch nach der Stellung des Insolvenzantrags bis zur
Eröffnung des lnsolvenzverfahrens am 14.06.2002 möglich gewesen, weiter
zu verhandeln. Im übrigen sei der behauptete Erlös von 19 Euro pro Aktie
unglaubwürdig, da die Aktie am 27.03.2002 lediglich 9,95 Euro notiert
habe (vgl. Anlage B 28).
Eine Ursächlichkeit zwischen dem Interview
und dem behaupteten Verhalten von Banken sei auch .deshalb nicht gegeben,
weil die Banken die schlechte Liquidität der Kirch-Gruppe bereits aus
eigenem Wissen gekannt hätten und in ihren Entscheidungen autonom seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird
auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen und das Terminsprotokoll vom 19.11.2002 (Blatt 273 bis 278 d.
A.) Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist zulässig, das besondere
Feststellungsinteresse des Klägers ist zu bejahen (§ 256 ZPO).
Das klägerische Begehren ist in vollem
Umfang begründet. Es hat seine Rechtsgrundlage in Bezug auf die Beklagte
zu 1) in einer Verletzung vertraglicher Pflichten (positive Forderungsverletzung)
aus dem Kreditvertrag vom 20.5.1998 in Verbindung mit §§ 31, 398 BGB.
Nicht nur die Vertragspartnerin, die PrintBeteiligungs GmbH, sondern
auch die TaurusHolding KG und der Kläger persönlich sind in den Schutzbereich
dieses Vertrages einbezogen (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
In Bezug auf den Beklagten zu 2) ist Anspruchsgrundlage § 823 Abs.1
BGB.
Die streitgegenständlichen Äußerungen
des Beklagten zu 2) vom 4.2.2002 (insbesondere die Antwort auf die Frage:
"Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen ?"
: "Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man darüber lesen
und hören kann ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter
Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.
Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie
Sie gesagt haben - Stützung interessieren.") überschreiten unter
Berücksichtigung der gegebenen Besonderheiten die Grenze zur Rechtswidrigkeit
und sind geeignet, mögliche Schäden, die noch nicht beziffert werden
können und für die Ersatzpflicht der Beklagten besteht, zu bewirken.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Die Klageschrift entspricht hinsichtlich des Klagegrundes und des Klageantrags
den Anforderungen des § 253 ZPO. Der Kläger hat den .konkreten Lebenssachverhalt,
aus dem er die begehrte Rechtsfolge ableitet, geschildert. Ob die vorgetragenen
Tatsachen die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung rechtfertigen,
ist eine Frage der Schlüssigkeit, also der Begründetheit, nicht der
Zulässigkeit der Klage (vgl. BGH NJW 83, 2250; Reichhold in: Thomas/Putzo,
Komm. zur ZPO, 24.Aufl. 2002, § 253 Rdnr. 10).
2. Der Klageantrag ist auch hinreichend
bestimmt. Er benennt konkret den erhobenen Anspruch nach Inhalt und
Umfang und das zum Ersatz verpflichtende Ereignis, nämlich das am 04.02.2002
auf dem Sender "Bloomberg TV" ausgestrahlte Interview des
Beklagten zu 2). Es ist im Rahmen des hier geltend
gemachten Feststellungsbegehrens - anders als etwa bei einem auf ein
konkretes Verbot hinzielenden Unterlassungsantrag - nicht erforderlich,
einzelne maßgebliche Passagen des Interviews im Antrag wörtlich aufzunehmen.
Dies auch deshalb, da die vor allem relevante Passage des Interviews
("Was alles man darüber lesen und hören kann ist ja, dass der Finanzsektor
nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar
Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein,
die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren.")
im Kontext des gesamten Interviews gesehen werden muss. Das Interview
enthält jedenfalls diese Passage, das Interview als solches kann daher
- ohne dass Unklarheiten über den Umfang des schadensrelevanten Ereignisses
entstehen können - zum Gegenstand eines eine Schadensersatzpflicht feststellenden
Begehrens bzw. einer dahingehenden Tenorierung gemacht werden.
3. Es fehlt auch nicht an den besonderen
Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer selbständigen Feststellungsklage
(§,256 ZPO).
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse
an alsbaldiger Feststellung hinsichtlich des zwischen den Parteien im
Streit befindlichen Rechtsverhältnisses, nämlich der Frage, ob dem Kläger
aus eigenem Recht und/oder aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten
Schadensersatzansprüche zustehen. Die Ungewissheit hierüber begründet
ein rechtliches Interesse, da die Frage, ob der Kläger Inhaber von Schadensersatzansprüchen
ist, auf die Rechtslage des Klägers von Einfluss ist (vgl. Schumann
in: Stein/Jonas, Komm. zur ZPO, z. Aufl., Bd. 3, 1997, § 256 Rdnr. 71).
Die Feststellung ist geeignet, die Unsicherheit für den Kläger zu beseitigen,
da sie den bestehenden Streit klar stellt (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo,
Komm. zur ZPO, 24. Auflage 2002, § 256 Rdnr. 16 m. w. N.).
Die Erhebung einer Klage auf Leistung des gesamten entstandenen
oder noch entstehenden Schadens war dem Kläger bislang nicht möglich,
da zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, Komm.
zur ZPO, 24. Auflage 2002, § 256 Rdnr. 14, 20) ein Schaden noch nicht
beziffert werden konnte. Vielmehr befand sich der anspruchsausfüllende
Sachverhalt noch in der Fortentwicklung, weshalb - unabhängig von der
eventueilen Möglichkeit, den Anspruch teilweise (soweit etwa die zur
Sicherheit verpfändeten Springer-Aktien zwischenzeitlich verwertet wurden)
zu beziffern - insgesamt Feststellungsklage zulässig war (vgl. Lüke
in: Münchner Kommentar zur ZPO, Band 1, 1992, § 256 Rdnr. 30; Greger
in: Zöller, Komm. zur ZPO, 23. Aufl: 2002; § 256 Rdnr. 7a m. w. N.).
Das Abwarten der Leistungsklage für jeden einzelnen Anspruch würde zu
einer Vervielfältigung der Prozesse führen.
II.
Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist sowohl hinsichtlich der
geltend gemachten Ansprüche aus eigenem Recht (Klageantrag I.) als auch
aus abgetretenem Recht (Klageantrag II.) aktivlegitimiert (dazu unten
1.).
Aus dem zwischen der Printbeteiligungs
GmbH und der Beklagten zu 1) geschlossenen Kreditvertrag besteht für
den Beklagten zu 2) die Verpflichtung zu größtmöglicher Zurückhaltung
in Bezug auf eine öffentliche Bekanntgabe von kunden- und kreditbezogenen
Tatsachen und Wertungen. Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte
zu 2) durch das Interview vom 4.2.2002 verstoßen, was sich die Beklagte
zu 1) gemäß § 31 BLBG zurechnen lassen muss (dazu unten 2.). Aus dieser
positiven Vertragsverletzung können auch die TaurusHolding KG und der
Kläger persönlich Schadensersatzansprüche ableiten, da der Kreditvertrag
insoweit Schutzwirkung zu ihren Gunsten entfaltet (dazu unten 3. und
4.).
Daneben kann der Beklagte zu 2) persönlich
aus § 823 Abs.1 BGB in Anspruch genommen werden, da die angegriffenen
Äußerungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles (insbesondere
der herausragenden Position des Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt des Interviews)
die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreiten, in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb der PrintBeteiligungs GmbH, der TaurusHolding
KG und in die Geschäftsanteile des Klägers an diesen Firmen eingreifen
(dazu unten 5.).
Es, kann dahinstehen, ob gegen die Beklagten
entsprechend der klägerischen Rechtsauffassung weitere Ansprüche - etwa
nach § 824 BGB oder nach § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetzen (§§ 55a,
55b KWG; § 187 StGB) oder gemäß §§ 14, 15, 17 UWG - bestehen.
Nach Art und, Umfang des angegriffenen
Interviews unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen - wenn
auch zum Teil bestrittenen - Tatsachen erscheint es möglich (im Sinne
der von der Rechtsprechung geforderten "gewissen Schadenswahrscheinlichkeit"),
dass dem Kläger, der PrintBeteilgungs GmbH und der Taurus Holding KG
hieraus ein den Beklagten zurechenbarer Schaden entstanden ist oder
entstehen wird (dazu unten 6.).
Der
Kläger ist hinsichtlich abgetretener Rechte aktivlegitimiert. Er kann
die in Antrag II. formulierte Feststellung von Schadensersatzansprüchen
verlangen, die der PrintBeteiligungs GmbH bzw. der TaurusHolding KG
im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Äußerungen gegen die
Beklagten erwachsen sind.
a.
Die genannten Gesellschaften haben die hier streitgegenständlichen Ansprüche
gegen die Beklagten wirksam abgetreten, § 398 BGB.[Die Abtretung bezüglich
der Beklagten zu 1) erfolgte durch Vereinbarung vom 26.04.2002 (Abtretungsurkunden
gemäß Anlagen K 33 und K 34).
Die Abtretung der Ansprüche der Printbeteiligungs
GmbH gegen den Beklagten zu 2) ergibt sich aus der vorgelegten Vereinbarung
vom 18.11.2002 (vgl. Anlage zum Terminsprotokoll, Blatt 273 bis 278
d. A.). In einer Vorbemerkung zur Teil-Rückabtretungsurkunde (Anlage
B19), wird zudem festgestellt, dass die PrintBeteiligungs GmbH &
Co. KG ihre sämtlichen Schadensersatzansprüche auch gegen den Beklagten
zu 2) persönlich abgetreten habe.
Die Abtretung der Ansprüche der TaurusHolding
KG gegen den Beklagten zu 2) ist zwar nicht in einer gesonderten Urkunde
schriftlich dokumentiert. Dies ist indes nicht erforderlich, da Abtretungen
auch mündlich wirksam erfolgen können. Eine solche Abtretung hat der
Kläger behauptet. Da es sich für ihn, der zugleich Geschäftsführer der
TaurusHolding KG war, um ein Insichgeschäft nach § 181 BGB handelt (dessen
Zulässigkeit nicht bestritten ist), genügt eine Dokumentation dieser
Abtretung durch entsprechendes - schlüssiges - Vorbringen und Klageerhebung.
Jedenfalls wenn substantiierte Einwendungen gegen die Wirksamkeit der
Abtretung (etwa eine vorhergehende Abtretung an Dritte) weder vorgetragen
noch ersichtlich sind, kann von dem die Abtretung behauptenden Kläger
ein über den der Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) Vortrag hinausgehender
Beweisantritt (über ein beweiskräftiges Schriftstück verfügt er im Falle
mündlicher Abtretung naturgemäß nicht) nicht verlangt werden.
b.
Dass es sich bei den Abtretungen um bloße Scheingeschäfte im Sinne
von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt hat,
kann allein aus dem Umstand, dass die Kaufpreisforderung der TaurusHolding
KG gegenüber dem Kläger nicht in der Aufstellung der Massegegenstände
des Insolvenzverwalters enthalten ist, nicht hergeleitet werden. Weitere
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheingeschäfts sind weder vorgetragen
noch ersichtlich; die Konzentrierung sämtlicher möglicher Ansprüche
auf den Kläger persönlich entspricht vielmehr der Prozessökonomie, und
berücksichtigt die maßgebliche Rechtsinhaberschaft des Klägers an den
zedierenden Hauptgesellschaften der Kirch-Gruppe.
c.
Die Teil-Rückabtretung eines Betrages von 7 Mio. Euro durch den Kläger
an die PrintBeteiligungs GmbH wurde durch eine, erneute Abtretung an
den Kläger, nachdem die Aufrechnung aufgrund Widerspruchs der Beklagten
zu 1) (vgl. Anlage K 37) gescheitert war, rückgängig gemacht. Der Feststellungsantrag
war daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - hinsichtlich des
Anspruchs der PrintBeteiligungs GmbH & Co. KG nicht auf einen 7
Mio. Euro übersteigenden Betrag zu beschränken.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs
GmbH & Co. KG einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung
(pVV) des Kreditvertrages. Der Beklagte zu 2) hat durch seine Äußerungen
im Interview vom 04.02.2002 schuldhaft gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht
bezüglich "aller kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen"
aus dem Kreditvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH & Co. KG verstoßen.
a.
Am 20.05.1998 hat die Beklagte zu 1) mit der TaurusVermögensverwaltungsgesellschaft
mbH, der Rechtsvorgängerin der PrintBeteiligungs GmbH & Co. KG,
einen Kreditvertrag über 1,4 Mrd. DM geschlossen (Anlage K2a), in dessen
Ziffer 17 die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen
Bank AG vereinbart wurde. Deren Nr. 2 Abs. 1 lautet:
"Die Bank ist zur Verschwiegenheit
über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von
denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden
darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten
oder der Kunde eingewilligt, hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft
befugt ist."
Dieser vertraglichen Verschwiegenheitspflicht
unterfallen nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der zitierten Regelung
sowohl Tatsachen als auch Werturteile. Unerheblich ist, ob es sich um
wahre oder unwahre Behauptung handelt. Wenn ein Kreditinstitut aufgrund
des zwischen ihm und dem Kunden bestehenden Vertrauensverhältnisses
bestimmte Tatsachen, die wahr sind, geheim halten muss, muss es erst
recht schweigen, wenn es sich um unwahre Dinge handelt (vgl. Kirchherr
in: Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, Bankgeheimnis und Bankauskunft,
3. Aufl. 1984, S. 192). Die vertragliche Verschwiegensheitspflicht ist
lediglich dahingehend einzuschränken, dass es sich um Informationen
handeln muss, die dem Äußernden aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt
geworden sind (Kirchherr in:
Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, Bankgeheimnis und Bankauskunft,
3. Aufl. 1984, S. 131). Denn der Grund für die besondere Verschwiegenheitspflicht
der Bank liegt in dem durch die Geschäftsbeziehung hervorgerufenen Vertrauensverhältnis
sowie in der
. gesteigerten Schädigungsmöglichkeit,
die die Bank durch den Einblick in die Angelegenheiten des Kunden erlangt
hat (Canaris in: Staub, HGB, Bankvertragsrecht, 3. Aufl. 1981, Rdn.
52).
Tatsachen im Sinne der Nr. 2 Abs. 1
Satz 1 AGB-Banken sind äußere oder innere Vorgänge, die der Nachprüfung
durch Dritte offen stehen, zu denen auch innere Tatsachen - wie Beweggründe,
Überlegungen und Willensrichtungen - gehören. Wertungen im Sinne von
Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken beruhen in der Regel auch auf Tatsachen,
enthalten aber subjektiv gefärbte, auch nicht objektiv nachprüfbare
Schlussfolgerungen oder Meinungsäußerungen (vgl. hierzu Bunte in Schimansky/Bunte/
Lbowski, Bankrechts-Handbuch, z. Aufl. 2001, § 7 Rdnr. 7; Canaris in:
Staub, HGB, Bankvertragsrecht, .3. Aufl. 1981, Rdnr. 49; Kirchherr in:
Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, Bankgeheimnis u,nd Bankauskunft,
3. Aufl. 1984, S. 131).
b) Durch die in erster Linie hier maßgebliche
Äußerung im Interview vom 4.2.2002
("Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der
Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere
Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen") hat der
Beklagte zu 2) zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger und die KirchGruppe
nicht mehr kreditwürdig seien. Dies ist eine kundenbezogene Tatsachenbehauptung.
Der Beklagte zu 2) äußert sich zur Situation
und eventuellen Fortsetzung des mit einer Kundin (der PrintBeteiligungs
GmbH) bestehenden Kreditengagements. Die Behauptung der Kreditunwürdigkeit
erfordert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass die Worte
"kreditunwürdig" oder "insolvent" gewählt werden.
Die Äußerung, dass "der Finanzsektor nicht bereit sei, auf unveränderter.
Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen",
ist der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich: Die vom Beklagten
zu 2) verwendeten Begriffe sind weder pauschal noch substanzarm oder
unklar, vielmehr definierbar. So sind mit "Finanzsektor" erkennbar
die als (potentielle) Kreditgeber auftretenden Banken gemeint mit der
Besonderheit, dass die Beklagte zu 1) selbst Teil dieses so angesprochenen
"Finanzsektors" ist; "auf unveränderter Basis" bedeutet,
dass eine Kreditgewährung durch die Banken künftig zu den bisherigen
Konditionen nicht erfolgen kann. Es wird auch klar, auf wen sich dieses
Interview bezieht, nämlich auf den vom Interviewer bereits genannten
"Kirch-Konzern" bzw. "Kirch", also auf die Gesellschaften
der Kirch-Gruppe und den Kläger selbst. Auch die weitere Aussage im
Interview: "Es können also nur Dritte sein, die sich ... für eine
Stützung interessieren" ist eine überprüfbäre Tatsachenbehauptung.
"Stützung" (ein terminus technicus aus dem Kredit-/Finanzbereich)
ist eine finanzielle (Beistands-)Leistung, durch die das operative Geschäft
eines in Schwierigkeiten geratenen Kreditnehmers z.B. ohne Insolvenz
fortgesetzt werden kann. Der zuletzt zitierte Satz verstärkt im übrigen
den vorherigen Satz, indem dort eine Kreditgewährung durch eine Bank
als ausgeschlossen dargestellt wird. Der Beklagte zu 2) stellt durch
den Hinweis auf Dritte unmissverständlich klar, dass jedenfalls die
Beklagte zu 1) keine Stützungsmaßnahmen "auf unveränderter Basis"
mittragen werde, obgleich sie selbst "relativ komfortabel"
abgesichert ist. Wenn aber eine "relativ" gut abgesicherte
Bank aus dem Gläubigerverbund - aus Sicht des Adressaten definitiv -
zu keinen Stützungsmaßnahmen bereit ist, muss es um die Kirch-Gruppe
so schlecht bestellt sein, dass gleich oder weniger abgesicherte Kreditgeber
derartige Maßnahmen nicht ergreifen sollten. Gegenüber einem angesprochenen,
verständigen Zuhörer wird also insgesamt unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht: Kirch bzw.- die Unternehmen der Kirch-Gruppe sind aus Bankensicht
nicht zu retten, sie sind kreditunwürdig.
Die Äußerung verliert ihren Tatsachencharakter
nicht dadurch, dass ihr der Satz "Das halte ich für relativ fraglich"
vorausgestellt ist. Dieser Satz leitet nur scheinbar die Abgabe eines
bloßen Werturteils bzw. einer Meinungsäußerung ein. Maßgeblich ist nämlich
nicht die Sicht des Äußernden, sondern der objektive Sinn der Äußerung
nach dem Verständnis der angesprochenen Adressaten (vgl. KG NJW-RR 1999,
1547). Für diese hatte der Beklagte zu 2) durch seine herausragende
Stellung größtmögliche Autorität. Seine Stimme hatte weit mehr Gewicht
als die jedes anderen Bankenvertreters oder irgendeine Fachpresse-Meldung.
Sie hatte Leitliniencharakter und Warnfunktion, und war deshalb geeignet,
Kreditverhalten anderer Banken maßgeblich zu beeinflussen. Der in erster
Linie angesprochene Adressatenkreis .(insbesondere das von Bloomberg
TV angesprochene Fachpublikum aus dem Bereich Wirtschaft und Finanzen)
nimmt bei den Äußerungen des Beklagten zu 2) an, dass sie auf einem
Sonderwissen beruhen: zum einen spricht der Beklagte zu 2) über einen
wichtigen Kreditkunden der Beklagten zu 1), wie er selbst durch seine
Äußerungen im Interview zur Situation der Deutschen Bank ("relativ
komfortabel abgesichert") zu erkennen gibt; zum anderen stehen
ihm als Präsident des Bundesverbandes Deutscher Banken - aus Sicht der
Angesprochenen - umfassende Informationen zur Seite. Schon dadurch erweckt
seine Äußerung beim Adressaten die Vorstellung über konkrete, dem Beweis
zugängliche Vorgänge im Sinne einer Tatsachenbehauptung (vgl. Thomas
in: Palandt, 62. Auflage 2003, § 824 Rdnr. 2 m. w. N.).
Im Rahmen der vertraglichen Haftung
kann es letztlich offen bleiben, ob der Beklagte zu 2) Tatsachen oder
Werturteile preisgegeben hat. Denn auch Werturteile kann die Bank nur
deshalb in fundierter bzw. glaubwürdiger Weise äußern, weil sie aufgrund
der Geschäftsverbindung Einblick in die Verhältnisse ihres Kunden besitzt
und so die für eine Urteilsbildung erforderlichen Tatsachen erfahren
hat. Hat aber das Kreditinstitut die Tatsachen, die der Bewertung zugrunde
liegen, aufgrund des Vertrauensverhältnisses erfahren, und muss es sie
deshalb geheim halten, so muss auch das Urteil von dem Vertrauensverhältnis
erfasst werden und darf von dem Kreditinstitut an Dritte nicht mitgeteilt
werden (Canaris in: Staub, HGB, Bankvertragsrecht, z. Aufl. 1981, z.
Abschnitt, Rdnr. 49; Kirchherr in: Sichtermann/ Feuerborn/Kirchherr/Terdenge,
Bankgeheimnis und Bankauskunft, 3. Aufl. 1984, S. 131).
c.)Der
Beklagte zu 2) hat die von ihm offenbarten Tatsachen im Zusammenhang
mit der Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs
GmbH in Erfahrung gebracht. Es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen
der Kenntnis der zu verschweigenden Tatsachen und dem Bestehen der Geschäftsverbindung.
aa) Die Beklagte zu 1) hat von der Kirch-Gruppe
anlässlich der Kreditgewährung im Mai 1998 unstreitig die nach § 18
Abs. 1 Satz 1 KWG bei der Gewährung eines Kredits von mehr als 500.000,-DM
vorzulegenden Kreditunterlagen erhalten, also insbesondere die Jahresabschlüsse.
Da es sich bei der Kreditnehmerin um ein zur
Buchführung und Bilanzaufstellung verpflichtetes Unternehmen gemäß §
13 Abs. 3 GmbHG, §§ 242 ff HGB handelte, hatte die Beklagte zu 1) jedenfalls
in die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang mit
Erläuterung der Bilanz und die Gewinn und Verlustrechnung sowie den
Lagebericht Einsicht (vgl. Bähre/Schneider, KWG-Kommentar, 13. Aufl.
1986, § 18 KWG Ziff. 3; Bock in: Boos/Fischer/Schulte/Mattier, KWG,
1.Aufl. 2000, § 18 KWG Rdnr. 32). Die Kirch-Gruppe hat unstreitig auch
während der Dauer des Kreditvertrages ihre wirtschaftliche Situation
regelmäßig und vollständig gegenüber der Beklagten zu 1) offengelegt.
Die Offenlegung betraf nicht nur die PrintBeteiligungs GmbH, sondern,.
wie in § 19 Abs. 1 .Satz 1 KWG ausdrücklich vorgesehen, sämtliche zur
Kirch-Gruppe gehörenden Gesellschaften, da diese insofern eine Einheit
bildeten. Zwischen ihnen bestanden Abhängigkeiten, die es als wahrscheinlich
erscheinen ließen, dass, wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle
Schwierigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu Zahlungsschwierigkeiten
führt.
Dieser Zusammenhang wurde auch seitens
der Vertragspartner so gesehen. Der dritte Nachtrag zum Kreditvertrag
(Anlage K 2 d) enthält in Ziffer 20 die Klausel, wonach die Bank das
Kreditverhältnis ohne Einhaltung einer Frist u.a. dann vorzeitig kündigen
kann, wenn eine Gruppengesellschaft ihren Finanzverbindlichkeiten gegenüber
Dritten bei Fälligkeit nicht nachkommt, zahlungsunfähig ist oder die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Als "Gruppengesellschaften"
werden am Ende der Ziffer 20 der Kreditnehmer (also die PrintBeteiligungs
GmbH), die KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG und ihre Tochtergesellschaften,
die KirchMedia und die KirchHolding GmbH & Co. KG definiert.
Die Beklagte zu 1) hatte weitere Kenntnisse
über die finanzielle Situation der PrintBeteiligungs GmbH durch die
Benachrichtigungen der Deutschen Bundesbank nach § 14 Abs. 2, Sätze
1 und 2 KWG, wonach die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen
zu benachrichtigen hat, wenn einem Kreditnehmer von mehreren Unternehmen
Millionenkredite gewährt worden sind. Diese Benachrichtigung, welche
die Beklagte zu 1) vor dem streitgegenständlichen Interview zuletzt
im September 2001 bzw. Dezember 2001 erhalten hatte, enthielt Angaben
über die Gesamtverschuldung der "Dr. Leo Kirch München Gruppe"
(Anlage B 21).
bb) Der Beklagte zu 2) muss sich als
Vorstandssprecher dieses Wissen "seines Hauses" zurechnen
lassen. Er hatte darüber hinaus zur Überzeugung der Kammer auch hinreichende
eigene Kenntnisse jedenfalls über die wesentlichen finanziellen Eckdaten
des Kreditengagements. So führte der Beklagte zu 2) bereits im Mai 2001
in München und im Januar 2002 in Kitzbühel mit dem Kläger Gespräche,
welche zumindest eine "allgemeine Akquisitionstätigkeit für den
Bereich Investment-Banking/Mergers und Acquisitions" der Beklagten
zu 1) zum Gegenstand hatte. Der Beklagte . zu 2) hat darüber hinaus
am 27.01.2002 ein Gespräch über den Kreditnehmer "Kirch" geführt,
an dem neben Bundeskanzler Gerhard Schröder die Herren Dr. Schumann
von der WAZ-Gruppe und Dr. Middelhoff von der Bertelsmann AG (also Vertreter
unmittelbarer Konkurrenten des eigenen Kreditnehmers) teilnahmen. Es
ist lebensfremd, zu behaupten, der Beklagte zu 2) habe sich hierauf
nicht anhand der ihm verfügbaren Informationen vorbereitet, sondern
sich lediglich aus "allgemein zugänglichen Quellen", also
aus den Medien, informiert. Mit bloßem Medienwissen hätte der Beklagte
zu 2) schwerlich darüber verhandeln können, ob es dem Kläger anzuraten
sei, Teilverkäufe durchzuführen und wie die Beklagte zu 1) der Kirch-Gruppe
hierbei behilflich sein könnte. Zumindest dies hat der Beklagte zu 2)
aber nach seinem eigenen Vortrag getan.
d.)Bei
der behaupteten Kreditunwürdigkeit des Klägers bzw. der Kirch-Gruppe
handelt es sich weder um eine offenkundige noch um eine allgemein bekannte
Tatsache. Zwar war - zumindest seit dem Interview des Sprechers der
Kirch-Gruppe, Herrn Dr. Dieter Hahn, in der FAZ vom 22.12.2001 - bekannt,
dass sich die Gesamtverschuldung der Kirch-Gruppe auf 11 bis 12 Mrd.
DM bezifferte (Anlage B 22). Dr. Hahn hatte aber in diesem Interview
weder ausdrücklich noch konkludent eine Kreditunwürdigkeit der Kirch-Gruppe
behauptet. Vielmehr werden in dem Interview den angegebenen Schulden
erhebliche wirtschaftliche Akitva gegenüber gestellt, so etwa hinsichtlich
des Erfolgs in der, Vermarktung der weltweiten Fernsehrechte für die
Fußball Weltmeisterschaft 2002 und 2006.
In den vorgelegten Pressemeldungen über
die finanzielle Situation der Kirch-Gruppe bis zum 4.2.2001 war durchaus
von erheblichen finanziellen Schwierigkeiten / Engpässen die Rede (vgl.
die im Tatbestand unter A.4. angegebene Zusammenstellung, z.B. "fast.
aussichtslose Lage", Anlage B7, "erhebliche Bedrängnis",
Anlage B2). Zwischen derartigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und
einer vom Beklagten zu 2) im Interview nunmehr behaupteten Kreditunwürdigkeit
besteht allerdings ein maßgeblicher Unterschied. Dies verdeutlicht der
Umstand, dass bereits seit geraumer Zeit über die Situation im Kirch-Konzern
berichtet .wurde, eine Insolvenz aber durch Kreditverlängerungen u.a.
abgewendet werden konnte. Die vom Beklagten zu 2) nunmehr aufgestellte
Behauptung, dass allenfalls Dritte (also keine Banken) in Betracht kämen,
die an einer Stützung interessiert seien, war keine im Zeitpunkt des
Interviews der Öffentlichkeit bekannte Tatsache. Nicht zuletzt im Hinblick
auf die Person des Äußernden ist das Interview von ganz anderer, neuer
Qualität.
e.)Die Weitergabe von Informationen
war nicht nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken
erlaubt, da eine Einwilligung der PrintBeteiligungs GmbH nicht vorlag.
Auch das Interview des Herrn Dr. Hahn vom Dezember 2001 stellt keine
derartige Einwilligung dar, denn in diesem Interview könnte allenfalls
die Zustimmung zur Preisgabe der Höhe der Gesamtverschuldung der Kirch-Gruppe
zu sehen sein. Die vom Beklagten zu 2) geäußerten Tatsachen (Kreditunwürdigkeit;
Stützung allenfalls durch Dritte) gehen über die von Dr. Hahn genannte
Information .weit hinaus.
f) Den Beklagten stehen - entgegen ihrer
Rechtsauffassung - auch keine weiteren Rechtfertigungsgründe zur Seite.
aa)Der Beklagte zu 2) war nicht aufgrund
eines berechtigten Interesses Dritter, wie etwa eines "nationalen
Interesses" befugt, die streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen
eines jedenfalls deutschlandweit beachteten Fernsehinterviews zu tätigen.
Das Vertragsrecht hat hier Vorrang. Die Beklagten haben kein berechtigtes
Interesse Dritter vorgetragen, das ihnen (wie etwa eine auf 102, 103 StPO gestützte Anforderung) eine Durchbrechung
des vertraglich vereinbarten Bankgeheimnisses ermöglicht hätte. Ein
irgendwie geartetes lnteresse Dritter kann nicht die dem Kunden gegenüber
bestehende Pflicht zur Verschwiegenheit beseitigen
(vgl. Bunte in: Schimansky/Bunte/Lbowski,
BankrechtsHandbuch, 2.Aufl. 2001, § 7 Rdnr. 8).
bb)Unter engen Voraussetzungen darf
das Bankgeheimnis gebrochen werden, wenn ein überwiegendes Eigeninteresse
der Bank vorliegt (vgl. Canaris in: Staub, HGB, Bankvertragsrecht, 3.
Aufl. 1981, Rdnr. 65). Dies ist hier nicht der Fall, da die Beklagte
zu 1) bereits nach den Bekundungen des Beklagten zu 2) durch das Aktienpaket
am Springer Verlag "komfortabel gesichert" war, der Beklagten
zu 1) ein Nachteil durch "Stützungen ... auf unveränderter Basis"
durch andere Kreditgeber nicht hätte eintreten können. Durch den im
Interview gegebenen Hinweis auf diese Sicherung wäre auch dem von den
Beklagten behaupteten Informationsinteresse der Aktionäre der Beklagten
zu 1) Genüge getan. Der Beklagte zu 2) durfte sich auch nicht im Hinblick
auf eine Schätzpflicht der Beklagten zu 1) gegenüber ihren Aktionären
über die vertragliche Verschwiegenheitspflicht hinwegsetzen.
cc) Die Äußerungen des Beklagten sind
auch nicht durch das in Art. 5 Abs.1 GG verbürgte Recht auf freie Meinungsäußerung
gedeckt. Art: 5 Abs.1 Satz 1 GG greift tatbestandlich nicht ein, soweit
die unmittelbare Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten betroffen
ist (Degenhart in: Bonner Kommentar. GG, 101. Lfg., 2002, Art.5 Rdnr.
302). Der Beklagte zu 2) muss sich deshalb an der im Kreditvertrag getroffenen
Vereinbarung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Nr. 2 der AGB-Banken
festhalten lassen und kann sich nicht über den Gesichtspunkt der. Drittwirkung
von Grundrechten auf seine Meinungsfreiheit berufen, da diese in legitimer
Weise durch genannte Klausel eingeschränkt worden ist. Der zivilrechtliche
Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, ein allgemeines Gesetz im
Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, tritt jedenfalls hier nicht hinter
dem Recht auf Meinungsfreiheit zurück (vgl. auch OLG Hamm, NJW 1981,
2473, 2475). Diese Einschränkung aus der mit der Beklagten zu 1) getroffenen
Vereinbarung (Vertraulichkeit) muss sich der Beklagte zu 2) zurechnen
lassen.
g) Der Beklagte zu 2) hat schuldhaft
gehandelt. Der Kreditvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH und die
daraus resultierende vertragliche Verschwiegenheitspflicht war ihm aufgrund
seiner beruflichen Stellung bekannt. Die Bedeutung seiner Aussage für
die Unternehmen der Kirch-Gruppe musste er erkennen. Das die Schuld
prägende Wissens- und Willenselement braucht sich nur auf die Verletzung
des Vertrages zu erstrecken, nicht auf einen eintretenden Schaden. Nicht
erforderlich ist, dass eine Schädigung gewünscht oder beabsichtigt ist,
ebenso ist der Beweggrund unerheblich (Heinrichs in: Palandt, 62. Aufl.
2003, § 276 Rdnr. 10 ff).
Es kann also dahinstehen, ob der Beklagte
zu 1) - entsprechend dem Vortrag des Klägers - vorbereitet und gezielt
die Interview-Fragen beantwortet und nach Aufzeichnung freigegeben hat
und / oder hierbei bewusst anderweitigen Interessen (z.B. Geschäftsinteressen
der Beklagten zu 1) als möglicher Wettbewerberin der Kirch-Gruppe u.a.
im Formel-l-Geschäft) den Vorrang gegeben hat.
1.
Der TaurusHolding KG steht gegen die Beklagte zu 1) unter Berücksichtigung
des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus positiver Forderungsverletzung
zu. Diesen kann der Kläger aus abgetretenem Recht geltend machen.
Die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter gelten im Verhältnis zwischen Bank und Bankkunden.
Dies ergibt sich entweder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß
§ 157 BGB (so BGH LM Nr. 18 zu § 328 BGB) oder aus den Geboten von Treu
und Glauben gemäß § 242 BGB (Canaris in: Staub, HGB, Bankvertragsrecht,
3. Aufl. 1981, Rdnr. 21). Im Bankverkehr entsteht somit ein weitverzweigtes
Netz von gesetzlichen Schuldverhältnissen aus rechtsgeschäftlichem Kontakt,
das allenthalben die Anknüpfung von Schutzwirkungen erlaubt und so für
die Kunden einen umfassenden Schutz des Bankgeheimnisses gewährleistet
(Canaris, in: Staub, HGB, Bankvertragsrecht, 3. Aufl. 1981, Rdnr. 44).
a) Es besteht im Bezug auf die hier
maßgebliche Verschwiegenheitspflicht Leistungsnähe. Die TaurusHolding
KG ist bestimmungsgemäß mit der Leistung der Beklagten zu 1) in Berührung
gekommen und den Gefahren 'von Schutzpflichtverletzungen genauso ausgesetzt
wie die die PrintBeteiligungs GmbH selbst. Die Leistungsnähe ergibt
sich zunächst aus den wirtschaftlichen Verflechtungen der Beteiligten.
So hält die TaurusHolding KG 100 % der Anteile an der KirchBeteiligungs
GmbH & Co. KG, welche wiederum 100 % der Anteile an der PrintBeteiligungs
GmbH hält. Die TaurusHolding KG hatte - ebenso wie die PrintBeteiligungs
GmbH - gegenüber der Beklagten zu 1) im Rahmen des Kreditverhältnisses
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. In § 19 Abs. 2 Satz
1 KWG ist geregelt, dass als ein Kreditnehmer auch juristische Personen
anzusehen sind, die aufgrund zwischen ihnen bestehender Abhängigkeiten
es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn eine dieser juristischen
Personen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dies auch bei den anderen
zu Zahlungsschwierigkeiten führt. Deshalb gelten nach dem KWG als Kreditnehmer
nicht nur eigentliche Vertragspartner des Kreditinstituts, sondern auch
die Unternehmen, die sich im Risikoverbund befinden.
Auch diese Unternehmen müssen gemäß
§ 18 Satz 1 KWG ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen. Die
Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen aus dem KWG haben die Beklagten
nicht in Abrede gestellt.
Der Risikoverbund hat im übrigen auch
insofern Eingang in die Vertragsgestaltung gefunden, als im dritten
Nachtrag unter Ziffer 20 die Möglichkeit der fristlosen Kündigung durch
die Beklagte zu 1) ausdrücklich von den wirtschaftlichen Verhältnissen
weiterer Unternehmen der KirchGruppe abhängig gemacht wird.
a.
Die Drittbezogenheit der Leistung war, für die Beklagte zu 1) aufgrund
der gesetzlichen Vorgaben (Offenlegungspflicht gemäß § 18 Satz 1 KWG)
, der Ausgestaltung des Kreditvertrages (dritter Nachtrag Ziffer 20)
und des ihr bekannten Umstandes, dass der Kredit zur Konzernfinanzierung
diente, erkennbar.
b.
Für die TaurusHolding KG besteht demnach unter Berücksichtigung von Treu
und Glauben im Hinblick auf die von ihr offenbarten Daten ein Bedürfnis,
auch sie am vertraglichen Schutz des Bankgeheimnisses teilhaben zu lassen.
1.
Schließlich kann der. Kläger gegen die Beklagte zu 1) einen eigenen Anspruch
aus positiver Forderungsverletzung des Kreditvertrages mit der PrintBeteiligungs
GmbH in Verbindung mit dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung,
zu Gunsten Dritter geltend machen.
Denn auch insoweit besteht - für die
Beklagten erkennbare - Leistungsnähe. Der Kläger hat durch Vorlage eines
Handelsregisterauszuges vom 05.12.2002
(Anlage K54) belegt, dass er im Februar 2002 jedenfalls alleiniger Kommanditist
der TaurusHolding KG war sowie alleiniger Kommanditist der KirchVermögensverwaltungs
GmbH, die ihrerseits alleinige persönlich haftende Gesellschafterin
der TaurusHolding KG war. Dies können die Beklagten nicht durch einfaches
Bestreiten wirksam in Abrede stellen. Wie sehr die Beklagten selbst
von einer maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Stellung des Klägers
innerhalb der Konzern-Unternehmen ausgehen, zeigt auch das streitgegenständliche
Interview: "Kirch" und "Kirch-Konzern" werden gleichbedeutend
und undifferenziert angesprochen.
Der Kläger ist aufgrund der auch ihn
betreffenden Daten, die Eingang in das streitgegenständliche Interview
gefunden haben, hinreichend schutzwürdig, um an einem Schutz durch die
vertragliche Geheimhaltungspflicht teilzunehmen. Denn muss die Bank
wegen ihrer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden ein Geheimnis einer
Personengesellschaft wahren (Canaris in: Staub, HGB, Bankvertragsrecht,
3. Aufl. 1981, Rdnr. 23, 44), muss dies in gleicher Weise für die diese
Personengesellschaft betreffenden Geheimnisse des Gesellschafters gelten.
2.
Der Beklagten zu 2) haftet neben der Beklagten zu 1) persönlich aus § 823
Abs.1 BGB. Die .angegriffenen Äußerungen im Interview überschreiten
die Grenze der Rechtswidrigkeit und sind wegen ihres Aussagegehalts
als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der
PrintBeteiligungs GmbH, der Taurus Holding KG, aber auch des Klägers
selbst zu werten. Auch diese Bewertung ist unabhängig davon, ob die
vom Beklagten zu 2) getätigten Äußerungen als wahre Tatsachenbehauptung,
unwahre Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen sind.
a.)
Die TaurusHolding KG erteilte als zentrale Management Holding die strategischen
Vorgaben für die Obergesellschaften Kirch Media, Kirch Pay TV und die
Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG. Die PrintBeteiligungs GmbH beschäftigte
sich neben der Anteilsverwaltung an den Springeraktien mit dem Handel
mit Film- und Fernsehlizenzen (Anlage K54). Dies sind durch § 823 Abs.1
BGB ("sonstiges Recht") geschützte Gewerbebetriebe.
Auch Beteiligungen an diesen Unternehmen
sind Gegenstand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes (Thomas
in: Palandt, 62. Auflage 2003, § 823 Rdnr. 20). Wie bereits ausgeführt,
haben die Beklagten die durch Vorlage des Handelsregisters (Anlage K54)
dokumentierte Beteiligung des Klägers an der Taurus Holding KG nicht
wirksam bestritten.
b) Die vom Beklagten zu 2) sinngemäß
aufgestellte Behauptung, der Kläger bzw., die Kirch-Gruppe seien kreditunwürdig,
stellt einen betriebsbezogenen Eingriff in die Unternehmen der Kirch
Gruppe dar. Die Äußerung, wonach der Finanzsektor auf unveränderter
Basis nicht bereit sein werde, noch weitere Mittel bereit zu stellen,
und die Behauptung, es könnten sich allenfalls Dritte für eine Stützung
interessieren, betrifft die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des
Klägers und geht über eine. bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung
hinaus (vgl. BGH VersR 1985, 453). Die Äußerung des Beklagten zu 2)
musste insbesondere auf den angesprochenen Finanzsektor, also die Banken,
als nachhaltige Warnung vor Kreditgeschäften mit dem Kläger wirken.
Aber auch den angesprochenen "Dritten", die sich - allenfalls
- für eine Stützung interessieren könnten, wird eine Geschäftsbeziehung
zum Kläger als wirtschaftliches Risiko dargestellt. Die Vorgehensweise
des Beklagten zu 2) beeinträchtigt gezielt die Geschäftsbeziehung des
Klägers zu
Banken und (potentiellen) Investoren
und greift damit unmittelbar in den geschützten Gewerbebetrieb des Klägers
ein. Dieser Eingriff trifft aufgrund der engen Verflechtung der Kirch-Unternehmen
die gesamte Kirch-Gruppe und den Kläger selbst.
c.)Der
Eingriff des Beklagten zu 2) ist rechtswidrig. Dies ergibt sich aus
einer Abwägung der Interessen der Parteien unter Berücksichtigung ihrer
jeweiligen (nicht nur zivilrechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich
geschützten) Positionen, insbesondere auch des Grundrechts des Beklagten
zu 2) aus Art. 5 Abs.1 GG.
Äußerungen, die einen Gewerbebetrieb
schädigen (können), werden als nicht grundsätzlich unzulässig erachtet
(z.B. Erman, BGB, Bd. 1, 10. Auflage 2000, § 823 Rdnr. 71). Nachteilige
Werturteile und Tatsachenbehauptungen, die die geschäftliche Betätigung
eines anderen betreffen und dessen ,gewerbliche Interessen beeinträchtigen,
sind aber jedenfalls dann widerrechtlich, wenn sie nach Inhalt, Form
und Begleitumständen diese Interessen in unnötiger Weise verletzen (Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2003, vor §§ 14, 15 UWG, Rdnr. 25).
aa)Im Rahmen der Abwägung ist wiederum
davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen dem Beweis
zugängliche Tatsachenbehauptungen enthalten. Selbst wenn man zu Gunsten
der Beklagten unterstellt, es handle sich um ein Werturteil (obgleich
die Beklagten selbst von einer "sachlichen Stellungnahme"
sprechen), kann dies nicht zu einer uneingeschränkten Zulässigkeit der
Äußerungen führen.
Ein Berufen auf die Wahrung eigener
Bankinteressen bzw. von Interessen der Aktionäre der Beklagten zu 1)
greift nicht, denn die Beklagte zu 1) besaß eine werthaltige Sicherheit
in Form des SpringerAktienpakets, welche sie im Falle der Nichtrückführung
des Kredits durch die PrintBeteiligungs GmbH - auch ohne öffentliche
Äußerungen über die Bonität des Kreditkunden - verwerten konnte. Andere
Bankinteressen als die die Kreditsicherheiten betreffenden (etwa eigene
Wettbewerbsinteressen der Bank) könnten ohnedies keine Rolle spielen.
Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht
auf ein (tatsächliches oder vermeintliches) nationales Interesse berufen.
Sofern in den Medien der Gedanke aufgegriffen worden war, der Kläger
solle sein Aktienpaket am Axel Springer Verlag nicht in ausländische
Hände geben, erscheint es der Kammer zweifelhaft, ob die Äußerungen
des Beklagten zu 2) einem solchen Interesse überhaupt gedient haben
könnten. Vielmehr wurde die Kirch-Gruppe durch das Interview als finanziell
am Boden liegend dargestellt und so erst recht zum angreifbaren Objekt
auch für ausländische Interessenten gemacht. Jedenfalls wäre der Beklagte
zu 2) nicht dazu berufen, nationale Interessen wahrzunehmen, die den
Interessen eines Kreditkunden seines Arbeitgebers, der Beklagten zu
1), zuwiderlaufen.
Soweit sich der Beklagte zu 2) auf Art.
5 Abs.1 GG beruft, steht ihm auch dieser nicht uneingeschränkt zur Seite.
Zwar geht der BGH in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass sich
der Gewerbebetrieb einer Kritik seiner Leistung stellen muss und daher
gewerbeschädigende Kritik nicht schon grundsätzlich unzulässig ist.
Die Vermutung streite für die Zulässigkeit der freien Rede, wenn es
sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit
wesentlichen berührenden Frage handele (vgl. BGHZ 45, 296, 308 - Höllenfeuer).
Die Äußerung des Beklagten zu 2) stellt aber, selbst wenn man sie für
ein Werturteil halten würde, weder eine Leistungskritik noch einen Beitrag
zum geistigen Meinungskampf dar. Der Beklagte zu 2) wirkt nicht an einer
gesellschaftspolitisch relevanten Meinungsbildung mit, sondern er äußert
sich über einen - wenn auch interessierenden - sehr eng umgrenzten Bereich
aus einem konkreten Kreditverhältnis.
bb)Demgegenüber spricht für den Kläger
im Rahmen der gebotenen Abwägung, dass die Behauptung der Kreditunwürdigkeit
der "KirchGruppe" generell einen besonders gravierenden, die
Grundfeste der klägerischen Unternehmen berührenden Eingriff in die
durch Art. 12, 14 GG geschützte Rechtsposition des eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetriebs darstellt. Dies um so mehr; als die Äußerung
von einer Person mit dem sozialen und wirtschaftlichen Gewicht des Beklagten
zu 2) stammt. Darüber hinaus wird die Intensität des Eingriffs dadurch
verstärkt, dass das Interview einem weltweit tätigen Fernsehsender mit
Schwerpunkt auf Wirtschafts- und Finanzfragen gewährt wurde. Schließlich
zeigen die vorgelegten Pressemitteilungen aus der Zeit vor dem 4.2.2002,
dass das Interview zu einem für den Kirch-Konzern in finanzieller Hinsicht
besonders sensiblen Zeitpunkt gegeben und ausgestrahlt wurde.
Die Gegenüberstellung dieser Umstände
fällt nach Auffassung der Kammer bereits deutlich zugunsten des Klägers
aus. Es darf bei der vorzunehmenden Abwägung darüber hinaus nicht unberücksichtigt
bleiben, dass sich die Beklagte zu 1), deren Vorstandsprecher der Beklagte
zu 2) war, der PrintBeteiligungs GmbH schuldrechtlich zu größtmöglicher
Zurückhaltung im Umgang mit kundenbezogenen Tatsachen
und Wertungen verpflichtet hat und der Kläger bzw. die Unternehmen der
Kirch-Gruppe auf die Einhaltung dieser Verpflichtung durch die Beklagte
zu 1) und deren Mitarbeiter vertrauen durfte. Insofern wird Art. 5 Abs.1
GG auch überlagert von der vertraglichen Bindung der Beklagten zu 1),
deren maßgeblicher Repräsentant der Beklagte zu 2) war. Auch vertragliche
Pflichten sind in die Güter- und Interessenabwägung mit einzubeziehen.
So wird die allgemeine außervertragliche Rechtspflicht, einen anderen
nicht zu schädigen, dadurch verstärkt, dass der Schädiger gerade aufgrund
eines Vertrages die Möglichkeit zu einer schädigenden Einwirkung erhält
(vgl. RGZ 1.16, 213, 214).
d.)Die
die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände waren dem Beklagten zu 2)
bekannt. Konkrete Vorstellungen über die Auswirkungen des Interviews
bei dem bzw. den darin gezielt Angesprochenen sind nicht erforderlich.
Eine Haftung des Beklagten zu 2) könnte auch nicht dadurch entfallen,
dass er die Bewertung der maßgeblichen Umstände anders vorgenommen hat,
als sie tatsächlich vorzunehmen ist (Thomas, Heinrichs in: Palandt,
62. Aufl. 2003, § 823 Rdn. 54, § 276 Rdn. 10ff.).
3.
Der Kläger hat eine Vermögensgefährdung, d. h. die Wahrscheinlichkeit eines
auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert
dargetan.
Dies reicht für die Begründetheit des
geltend gemachten Feststellungsbegehrens aus. Ob tatsächlich ein Schaden
entstanden ist, muss nicht festgestellt werden. Für die Feststellung
der Pflicht zum Ersatz noch nicht entstandener oder noch nicht bezifferbarer
Schäden genügt, dass nach der Erfahrung des Lebens und nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entstehung eines
Schadens spricht (vgl. BGHZ 4, 133, 135; BGH ZZP 85 (1972), 245; Lüke
in: Münchner Kommentar zur ZPO, Band 1, § 256 Rdnr. 30). Die Klage wäre
nur abzuweisen, wenn feststünde, dass ein Schaden nicht entstanden sein
kann oder ein Schadenseintritt ganz unwahrscheinlich ist (vgl. Reichhold
in: Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, 24. Aufl. 2002, § 256 Rdnr. 21).
a.
Nach Art und Inhalt des Interviews und nach der Lebenserfahrung erscheint
es unter Berücksichtigung des plausiblen Sachvortrags des Klägers "in
gewissem Maße wahrscheinlich", dass durch die Äußerungen des Beklagten
zu 2) die Bereitschaft der Banken, weiterhin Kredite auf unveränderter
Basis zu gewähren beeinträchtigt wurde, dass also zum Beispiel die Gewährung
weiterer Kredite von bislang nicht gestellten Bedingungen abhängig gemacht
wurde bzw. zusätzliche Sicherheiten verlangt wurden.
aa)Das Interview wurde durch den Wirtschaftssender
"Bloomberg TV" ausgestrahlt, der sich überwiegend an ein Fachpublikum,
zu dem auch Banken gehören, wendet. Es wurde vorher über Textnachricht
angekündigt und konnte auch später noch via Internet abgerufen werden.
bb)Die Äußerungen des Beklagten zu 2)
sind grundsätzlich geeignet, die Entscheidungen von Banken über eine
Kreditvergabe zu beeinflussen. Sie erfolgten zu einem Zeitpunkt, als
Stützungsmassnahmen (weitere Kredite oder Kreditverlängerungen) für
die KirchGruppe besondere Bedeutung hatten (vgl. die vorgelegten Presseberichte
aus der Zeit vor dem 4.2.2002). Zwar berühren die Äußerungen des Beklagten
zu 2) formal nicht die Autonomie anderer Banken, in eigener Kompetenz
über die weitere Vergabe von Krediten zu entscheiden. Dem Appell- bzw.
Warncharakter, den die streitgegenständlichen Äußerungen inhaltlich
wie auch aufgrund der Position des Beklagten zu 2) hatten, konnten sich
andere Banken und Kreditinstitute aber nur noch schwerlich verschließen.
Dies ist nach der Lebenserfahrung zumindest wahrscheinlich. Einen Beleg
findet dies auch insoweit, als nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers
die zum Zeitpunkt des Interviews noch offenen Kredite der KirchGruppe
(43 Kreditinstitute mit einem Gesamtkreditvolumen von ca. 5,578 Mrd.
Euro) nach dem Interview nicht verlängert wurden und nur in einem einzigen
Fall (Bundesliga) ein neuer Kredit gewährt wurde.
Allein dies genügte, um die Möglichkeit
eines durch das Interview bewirkten Schadens im Sinne der Klageanträge
festzustellen.
cc) Hinzu kommt, dass es vor dem aufgezeigten
Hintergrund plausibel und nachvollziehbar ist, dass - entsprechend dem
durch Beweisangebote und eidesstattliche Versicherung untermauerten
Vortrag des Klägers - bei Kreditgesprächen mitgeteilt wurde, etwaige
Kreditverlängerungen oder -erweiterungen erforderten nunmehr, nämlich
nach der Äußerung des Beklagten zu 2), dass eine positive Fortführung
der Kirch-Gruppe durch ein förmliches Sanierungsgutachten abgesichert
werde (behauptete Gespräche des Herrn Dr. Dieter Hahn als Vertreter
der Kirch-Gruppe mit der Bayerischen Landesbank, diese vertreten ,durch
den Präsident Werner Schmid, am 08.02.2002 .und am 14.02.2002 und in
weiteren Gesprächen mit dem Vorstandsmitglied Dr. Wolf am 20.02.2002
und 15.03.2002 sowie mit der HypoVereinsbank, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
Dr. Schmid, am 20.02. und 26.02.2002 und dem Vorstandsmitglied Dieter
Rampe am 15.03.2002). Dass ein derartiges Sanierungsgutachten einen
beträchtlichen Zeitaufwand erfordern kann, ist gerichtsbekannt.
Schlüssig und nachvollziehbar ist ferner
vorgetragen, einer Tochtergesellschaft der KirchMedia sei eine ansonsten
offene Kreditlinie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das streitgegenständliche
Interview nicht wieder gewährt worden (Kredit der Landesbank Rheinland-Pfalz
über 30 Mio. Euro, Gespräch vom 5.2.2002 mit dem Vorstandsvorsitzenden
Adam).
Auch folgender, ebenfalls unter Beweis
gestellter Vortrag des Klägers ist schlüssig: Eine Überbrückung der
Liquiditätskrise durch den Verkauf von werthaltigen Aktiva (assets)
der KirchMedia sei aufgrund eines durch das Interview ausgelösten Zeitdrucks
erschwert, worden (Verkauf von 70 Mio. Euro Stammaktien der ProSieben
Sat.1 Media AG an den amerikanischen Medienkonzern Walt Disney Corporation
mit einem erwarteten Geldzufluss von 1,3 Mrd. Euro). Dass ein solcher
Zeitdruck - mit den sich daraus naturgemäß für. Verkaufsverhandlungen
ergebenden negativen. Auswirkungen - entstehen konnte", wäre ebenfalls
nicht außerhalb dessen, was mit der hier allein zu fordernden "gewissen
Wahrscheinlichkeit" erwartet werden kann.
b.
Die Kammer hatte nicht zu prüfen, ob tatsächlich ein Schaden eingetreten
ist. Der ,Nachweis eines kausalen, tatsächlich erlittenen und der Höhe
nach bezifferbaren Schadens muss gegebenenfalls einem gesonderten Betragsverfahren
vorbehalten bleiben. Für einen etwaigen Schaden würden die Beklagten
als Gesamtschuldner haften, § 421 BGB.
III.
Die Beklagten haben als unterlegene
Parteien die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 91 Abs.1 Satz 1, 100
Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Dr.
Lieber Meyberg Dr Godulla
Vors.
Richter am LG Richter am LG Richterin am LG
Zitat
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