BGH: Frau verliert
Unterhaltsanspruch durch Beziehung zu schwulem Mann - Eheähnliche
Partnerschaft
Zum Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn die Ehefrau in einer verfestigten
Gemeinschaft mit einem homosexuellen Partner lebt
Der
unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hatte über die Abänderungsklage eines Ehemannes
zu entscheiden, mit der er die Herabsetzung des Trennungsunterhalts,
zu dem er 1997 verurteilt worden war, erreichen wollte. Der Kläger hatte
geltend gemacht, aufgrund eines Herzinfarkts erwerbsunfähig geworden
zu sein und infolge Rentenbezugs nur noch über geringeres Einkommen
zu verfügen. Außerdem hatte er sein Abänderungsbegehren darauf gestützt,
daß seine Ehefrau mittlerweile eine verfestigte eheähnliche Beziehung
zu einem neuen Partner eingegangen sei.
Das
Oberlandesgericht hat den Unterhalt aus Billigkeitsgründen herabgesetzt
und dabei auf die enge persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit
zwischen der Ehefrau und ihrem neuen Partner abgestellt. Deren Behauptung,
keine eheähnliche Beziehung zu unterhalten, weil ihr Partner homosexuell
sei, hat es für unerheblich gehalten. Mit der zugelassenen Revision
verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Das
Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat an seine ständige Rechtsprechung angeknüpft, nach der ein länger
dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner
dann zur Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung
für den Verpflichteten führen kann, wenn sich die Beziehung in einem
solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliche Verbindung anzusehen
und damit gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Er hat es
aus Rechtsgründen nicht beanstandet, daß das Oberlandesgericht zu dem
Ergebnis gelangt ist, die Beklagte unterhalte zu ihrem neuen Partner
ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung
und Intensität einem solchen eheähnlichen Verhältnis gleichkomme. Eine
ständige gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag, verbunden mit
gemeinsamer Freizeitgestaltung und getragen von einem vertrauensvollen
freundschaftlichen Verhältnis und vor dem Hintergrund einer langfristigen
gemeinsamen Zukunftsplanung, wie sie sich aus der Nutzung des für gemeinschaftliche
Zwecke erworbenen Grundstücks und der gemeinsamen Lastentragung hierfür
ergebe, gehe über eine bloße Freundschaft weit hinaus.
In
Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht hat der XII. Zivilsenat
dem Vorbringen der Ehefrau, zwischen ihr und ihrem neuen Partner habe
es wegen dessen homosexueller Veranlagung nie intime Beziehungen gegeben,
keine Bedeutung beigemessen. Er hat die Auffassung vertreten, die Unzumutbarkeit
der aus der fortdauernden Unterhaltsverpflichtung erwachsenden Belastung
hänge nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten komme
oder nicht. Entscheidend sei vielmehr der Umstand, daß der Unterhaltsberechtigte
mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebe, die Partner
ihre Lebensverhältnisse so aufeinander eingestellt hätten, daß sie wechselseitig
füreinander einstünden, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung
gewährten, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalteten, wie es sich
aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstelle.
Eine solche Verbindung rechtfertige grundsätzlich die Annahme, der Berechtigte
sei im Rahmen der neuen Partnerschaft wie "in einer Ehe" versorgt.
Der
XII. Zivilsenat ist dem Oberlandesgericht auch in der weiteren
Annahme gefolgt, daß der Anspruch auf Unterhalt während des Getrenntlebens
der Ehegatten - ebenso wie der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt -
wegen einer solchen Verbindung ausgeschlossen oder herabgesetzt werden
kann. Hinsichtlich der Auswirkungen der fortbestehenden Unterhaltsbelastung
auf den Unterhaltsverpflichteten mache es keinen Unterschied, ob die
neuen Partner miteinander die Ehe schließen könnten oder nicht.
XII. Zivilsenat,
Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 159/00
Karlsruhe,
den 21. März 2002
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