Mitteilung der
Pressestelle des Bundesfinanzhofes (BFH) Nr. 10/2001
Beschluß vom
5. März 2001 IX B 90/00
BFH:
Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke
von zwei auf zehn Jahre verfassungsrechtlich zweifelhaft
Der Bundesfinanzhof
(BFH) hat sich in einem Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung
mit der Frage befasst, ob die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist
für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre verfassungsrechtlich zu beanstanden
ist. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken waren
bislang nur zu versteuern, wenn die sog. "Spekulationsfrist" --d. h.
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung-- nicht mehr als zwei
Jahre betrug. Mit der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
seit 1999 eingeführten Neuregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
ist diese Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre
verlängert worden.
Im entschiedenen Fall hatte der Antragsteller im Jahre 1990 ein Grundstück
erworben, das er im April 1999 veräußerte, nachdem er bereits im Jahre
1997 einen Makler mit dem Verkauf beauftragt hatte. Das Finanzamt sah
hierin ein privates Veräußerungsgeschäft und unterwarf den Veräußerungsgewinn
der Einkommensteuer. Der BFH setzte die Vollziehung des vom Antragsteller
angefochtenen Einkommensteuerbescheides aus, nachdem sowohl das Finanzamt
als auch das Finanzgericht einen diesbezüglichen Antrag des Antragstellers
abgelehnt hatten.
Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung begegne
die Neuregelung schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil
der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen habe,
für die die bisherige zweijährige "Spekulationsfrist" bereits vor dem
1. Januar 1999 abgelaufen war. Zwar sei der Gesetzgeber grundsätzlich
nicht gehindert, die Besteuerung von Veräußerungsgeschäften zu erweitern,
jedoch trage die Neuregelung dem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen
des Antragstellers auf die im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks
bestehende Rechtslage nicht hinreichend Rechnung (Beschluss vom 5. März
2001 IX B 90/00).
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